Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Anforderungen an Bescheinigungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005
Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2009 dürfen Sendungen, für die eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006, ausgestellt wurde, in die Gemeinschaft eingeführt werden.
2 Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Juli 2010 dürfen folgende Sendungen, für die eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006, ausgestellt wurde, in die Gemeinschaft eingeführt werden: a) Sendungen von Fischereierzeugnissen, für die die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II der Musterbescheinigung gemäß Anhang VI Anlage IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der durch diese Verordnung geänderten Fassung, wie in der Anmerkung 2 zu Teil II beschrieben, keine Anwendung findet; b) Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, für die die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II der Musterbescheinigung gemäß Anhang VI Anlage V der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der durch diese Verordnung geänderten Fassung, wie in der Anmerkung 2 zu Teil II beschrieben, keine Anwendung findet.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
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