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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1345/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven

CELEX
32008R1345
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-12-23
In force since
2008-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 7a

1 Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG dürfen sardinenartige Erzeugnisse in Konserven in der Gemeinschaft unter einer Handelsbezeichnung vermarktet werden, die das Wort ‚Sardinen‘ zusammen mit dem wissenschaftlichen Namen der Art und dem geografischen Gebiet, in dem die Art gefangen wurde, umfasst.

2 Wird die Handelsbezeichnung nach Absatz 1 auf dem Behältnis eines sardinenartigen Erzeugnisses vermerkt, so muss dies klar und deutlich geschehen.

3 Der wissenschaftliche Name umfasst in jedem Fall die lateinischen Bezeichnungen der Gattung und der Art.

4 Das geografische Gebiet ist durch einen der in der ersten Spalte im Anhang aufgeführten Namen unter Berücksichtigung der entsprechenden Gebietsidentifizierung in der zweiten Spalte im Anhang anzugeben.

5 Unter einer bestimmten Handelsbezeichnung wird nur eine bestimmte Art vermarktet.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Erzeugnisse, die der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entsprachen, dürfen allerdings bis 1. November 2010 auf den Markt gebracht werden.

Relations

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