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Stellungnahme der Kommission vom 2. September 2009 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle in Bátaapáti (Ungarn) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

CELEX
32009A0903(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2009-09-02
In force since
2009-09-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 2. September 2009 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle in Bátaapáti (Ungarn) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (nur der ungarische Text ist verbindlich) 2009/C 208/01 Am 10. März 2008 übermittelte die ungarische Regierung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle in Bátaapáti. Die Kommission musste, um über umfassende Daten zu verfügen, am 10. Juli 2008 und am 24.

November 2008 zusätzliche Informationen anfordern. Die ungarische Regierung übermittelte diese am 2. September 2008 , am 19. November 2008 und am 30. März 2009 . Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung: 1. Die Entfernungen zwischen dem Endlager und den nächstgelegenen größeren Städten in anderen Mitgliedstaaten betragen 131 km (Rumänien), 165 km (Slowenien), 172 km (Slowakei) und 186 km (Österreich). 2. Betriebsphase des Endlagers: Unter normalen Bedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe eine die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigende Exposition verursachen.

Die am Standort anfallenden festen radioaktiven Abfälle werden unterirdisch entsorgt. Nicht geplante Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung dürften die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. 3. Nach dem Ende der Betriebsphase des Endlagers: Sowohl die Maßnahmen, die für die endgültige Schließung des Endlagers vorgesehen sind, als auch die natürlichen Eigenschaften des Standorts, wie sie in den Allgemeinen Angaben beschrieben sind, gewährleisten, dass die Schlussfolgerungen unter Punkt 2 langfristig zutreffen.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle in Bátaapáti (Ungarn) im normalen Betrieb, nach der endgültigen Schließung und bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

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