Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 7. Oktober 2009 nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu einem von den polnischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens folgender Typen von Rettungsschwimmkörpern (Auftriebshilfen): Prolimit Floating Vest Standard Waist, Prolimit Floating Jacket Waist FR und Prolimit Floating Jacket Waist STD (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009A1008(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2009-10-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 7. Oktober 2009 nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu einem von den polnischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens folgender Typen von Rettungsschwimmkörpern (Auftriebshilfen): Prolimit Floating Vest Standard Waist, Prolimit Floating Jacket Waist FR und Prolimit Floating Jacket Waist STD (Text von Bedeutung für den EWR) 2009/C 241/01 1. Die Mitteilung der Polnischen Behörden Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um persönliche Schutzausrüstungen aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen und den freien Verkehr mit ihnen zu verbieten, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und bestimmungsgemäß verwendet werden.

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie die Maßnahmen für gerechtfertigt hält. Stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Ausrüstung treffen können. Am 9. Juli 2008 wurde die Europäische Kommission von den polnischen Behörden über ein von ihnen verhängtes Verbot des Inverkehrbringens folgender Typen von Rettungsschwimmkörpern (Auftriebshilfen) unterrichtet:

Prolimit Floating Vest Standard Waist, Prolimit Floating Jacket Waist FR und Prolimit Floating Jacket Waist STD, hergestellt von Kubus Sports B.V., Amsterdamsestraatweg 19, 1411 AW Naarden, Niederlande . 2. Begründung der Massnahme Als Begründung gaben die polnischen Behörden an, dass die Rettungsschwimmkörper (Auftriebshilfen) nicht der EG-Baumusterprüfung unterzogen worden waren und keine EGKonformitätserklärung für sie vorlag, wie in den Artikeln 12 bzw. 10 der Richtlinie gefordert. Ferner seien die Gebrauchsanweisungen unvollständig gewesen oder hätten ganz gefehlt. Den polnischen Behörden zufolge hat der Hersteller nicht dafür gesorgt, dass das Produkt in Einklang mit den Bestimmungen gebracht wurde, nachdem er gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie dazu aufgefordert worden war.

3. Die Stellungnahme der Kommission Mit Schreiben vom 11. März 2009 forderte die Kommission den Hersteller auf, sich zu der von den polnischen Behörden getroffenen Maßnahme zu äußern. Bislang ist keine Antwort eingetroffen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen kommt die Kommission zu der Auffassung, dass die polnischen Behörden nachgewiesen haben, dass folgende Typen von Rettungsschwimmkörpern (Auftriebshilfen) den Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG nicht entsprechen: Prolimit Floating Vest Standard Waist, Prolimit Floating Jacket Waist FR und Prolimit Floating Jacket Waist STD.

Nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Verfahrens vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass das Verbot der polnischen Behörden gerechtfertigt ist. Brüssel, den 7. Oktober 2009 Für die Kommission Günther Verheugen Vizepräsident

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions