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Seqlense EUR-Lex

2009/328/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. März 2009 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2009/5)

CELEX
32009D0005
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-03-19
In force since
2015-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3a Rotationssystem

1 Wie in Artikel 10.2 erster und zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung festgelegt, werden die Zentralbankpräsidenten Gruppen zugeordnet.

2 Die Zentralbankpräsidenten werden nach der vereinbarten Praxis der EU in den einzelnen Gruppen gemäß einer Liste ihrer nationalen Zentralbanken angeordnet, die der alphabetischen Reihenfolge der Bezeichnungen der Mitgliedstaaten in den Landessprachen folgt. Die Rotation der Stimmrechte innerhalb der einzelnen Gruppe folgt dieser Reihenfolge. Sie beginnt bei einem beliebigen Punkt in der Liste.

3 Die Stimmrechte innerhalb jeder Gruppe rotieren jeden Monat, beginnend mit dem ersten Tag des ersten Monats der Durchführung des Rotationssystems.

4 Für die erste Gruppe beträgt die Zahl der in jedem Monatszeitraum rotierenden Stimmrechte eins; für die zweite und dritte Gruppe ist die Zahl der Stimmrechte gleich der Differenz zwischen der Anzahl der der Gruppe zugeordneten Zentralbankpräsidenten und der Anzahl der ihr zuerkannten Stimmrechte, minus zwei.

5 Wenn die Zusammensetzung der Gruppen im Einklang mit Artikel 10.2 fünfter Gedankenstrich der ESZB-Satzung angepasst wird, folgt die Rotation der Stimmrechte innerhalb jeder Gruppe weiterhin der Liste gemäß Absatz 2. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Anzahl der Zentralbankpräsidenten 22 erreicht, beginnt die Rotation in der dritten Gruppe an einem beliebigen Punkt in der Liste. Der EZB-Rat kann beschließen, die Rotationsordnung der zweiten und dritten Gruppe zu ändern, um die Situation zu vermeiden, dass bestimmte Zentralbankpräsidenten jeweils zu denselben Zeiträumen des Jahres nicht stimmberechtigt sind.

6 Die EZB veröffentlicht im Vorhinein eine Liste der stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates auf der Website der EZB.

7 Der Anteil des Mitgliedstaats einer nationalen Zentralbank in der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute wird auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts monatlicher Durchschnittsdaten des aktuellsten Kalenderjahres berechnet, für das Daten erhältlich sind. Wenn das aggregierte Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen im Einklang mit Artikel 29.3 der ESZB-Satzung angepasst wird oder ein Land Mitgliedstaat wird und seine nationale Zentralbank dem Europäischen System der Zentralbanken beitritt, wird die gesamte aggregierte Bilanz der monetären Finanzinstitute der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, auf der Grundlage der Daten des aktuellsten Kalenderjahres neu berechnet, für das Daten erhältlich sind.“

Article 2 Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Zahl der Zentralbankpräsidenten im EZB-Rat 18 übersteigt.

Relations

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