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Seqlense EUR-Lex

2009/7/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2008 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2008 an den Ausgaben Griechenlands, Spaniens und Italiens für die Anschaffung und die Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen für die Überwachung von Fangtätigkeiten auf See und aus der Luft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8431)

CELEX
32009D0007
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-12-18
In force since
2008-12-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Entscheidung werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2008, der Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen festgelegt, unter denen die Beteiligung an den Ausgaben Griechenlands, Spaniens und Italiens im Rahmen von Vorhaben in Höhe von mehr als 1 Mio. EUR für die Anschaffung und die Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen für die Überwachung von Fangtätigkeiten auf See und aus der Luft gewährt wird.

Article 2 Beteiligungssatz

1 Zu den Ausgaben für die Anschaffung und die Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen für die Fischerei wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten bis zu den im Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt.

2 Die für jeden Mitgliedstaat im Anhang angegebene finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage des Einsatzes der betreffenden Patrouillenfahrzeuge für die Inspektion und Überwachung auf See und aus der Luft als Prozentsatz ihrer von dem Mitgliedstaat angegebenen jährlichen Gesamttätigkeit berechnet.

Article 3 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

1 Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2016 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig.

2 Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Vorhaben werden spätestens zum 31. Dezember 2017 aufgehoben.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik, an das Königreich Spanien und an die Italienische Republik gerichtet.

Relations

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