2009/97/EG: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2008 zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und –inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten wird — vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über ihren Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 3
Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird die Vereinbarung ab ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
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