2009/161/EG: Beschluss des Rates vom 25. September 2008 zur Annahme der Anlage 8 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen im Namen der Gemeinschaft
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Article 1
Die Anlage 8 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen. Der Wortlaut dieser Anlage ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1 Grundsätze
In Ergänzung der Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere der Anlage 1 hat die vorliegende Anlage zum Ziel, die Maßnahmen festzulegen, die im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzübertrittsverfahren für den internationalen Straßenverkehr durchzuführen sind.
Article 2 Vereinfachung der Visaverfahren für Berufskraftfahrer
1 Die Vertragsparteien sollten bestrebt sein, die Verfahren für die Visaerteilung für die im internationalen Straßenverkehr tätigen Berufskraftfahrer im Einklang mit den innerstaatlichen bewährten Verfahren für alle Visumantragsteller, den innerstaatlichen Einwanderungsvorschriften sowie internationalen Verpflichtungen zu erleichtern.
2 Die Vertragsparteien kommen überein, regelmäßig Informationen über bewährte Verfahren zur Erleichterung der Visaverfahren für Berufskraftfahrer auszutauschen.
Article 3 Internationaler Straßengüterverkehr
1 Um den internationalen Warenverkehr zu erleichtern, unterrichten die Vertragsparteien regelmäßig alle am internationalen Güterverkehr beteiligten Parteien auf harmonisierte und koordinierte Weise über geltende oder geplante Anforderungen bezüglich der Grenzkontrolle für den internationalen Straßengüterverkehr sowie über die tatsächliche Lage an den Grenzen.
2 Die Vertragsparteien sind bestrebt, alle erforderlichen Kontrollverfahren so weit wie möglich und nicht nur für den Transitverkehr auf die Abfahrts- und Bestimmungsorte der auf der Straße beförderten Waren zu verlagern, um Staus an den Grenzübergängen zu vermindern.
3 Unter Bezugnahme auf Artikel 7 dieses Übereinkommens wird dringenden Sendungen, z. B. lebenden Tieren und leicht verderblichen Waren, Vorrang eingeräumt. Die zuständigen Dienststellen an den Grenzübergängen werden insbesondere: i) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Wartezeiten von ATP-geprüften Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel oder für Fahrzeuge zur Beförderung lebender Tiere von ihrer Ankunft an der Grenze bis zur Verwaltungs-, Zoll- und Gesundheitskontrolle so kurz wie möglich zu halten, ii) sicherstellen, dass die unter Ziffer i genannten vorgeschriebenen Kontrollen so rasch wie möglich durchgeführt werden, iii) im Rahmen des Möglichen den Betrieb der erforderlichen Kühleinheiten von Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel während des Grenzübertritts gestatten, sofern dies nicht wegen des erforderlichen Kontrollverfahrens unmöglich ist, iv) vor allem durch den Austausch von Vorabinformationen mit ihren Ansprechpartnern in den anderen Ländern, die Vertragsparteien sind, zusammenarbeiten, um die Grenzübertrittsverfahren für leicht verderbliche Lebensmittel und lebende Tiere, bei denen Gesundheitskontrollen durchgeführt werden, zu beschleunigen.
Article 4 Fahrzeugkontrolle
1 Die Vertragsparteien, die noch nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1997 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für regelmäßige technische Untersuchungen von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung dieser Untersuchungen sind, sollten bestrebt sein, im Einklang mit den einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Grenzübertritt von Straßenfahrzeugen zu erleichtern, indem die in jenem Übereinkommen vorgesehene Internationale Bescheinigung der technischen Untersuchung akzeptiert wird. Die Bescheinigung der technischen Untersuchung, die seit 1. Januar 2004 Bestandteil jenes Übereinkommens ist, ist in Anhang 1 dieser Anlage enthalten.
2 Zur Erkennung von ATP-geprüften Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel können die Vertragsparteien die am jeweiligen Beförderungsmittel angebrachten Unterscheidungszeichen und die ATP-Bescheinigung oder das Genehmigungsschild verwenden, die im Übereinkommen von 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, vorgesehen sind.
Article 5 Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung
1 Zur Beschleunigung des Grenzübertritts sollten die Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestrebt sein, wiederholte Fahrzeugwiegeverfahren an Grenzübergängen zu vermeiden, indem die in Anhang 2 dieser Anlage enthaltene Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptiert und gegenseitig anerkannt wird. Wenn die Vertragsparteien diese Bescheinigungen akzeptieren, werden mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen im Fall mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten keine weiteren Gewichtsmessungen durchgeführt. Die in diesen Bescheinigungen verzeichnete Fahrzeuggewichtsmessung wird nur im Ursprungsland der internationalen Beförderungsleistung vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Messung müssen in den Bescheinigungen ordnungsgemäß eingetragen und bestätigt sein.
2 Jede Vertragspartei, die die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptiert, veröffentlicht ein Verzeichnis aller in ihrem Land nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen sowie jede diesbezügliche Änderung. Das Verzeichnis sowie jede diesbezügliche Änderung werden dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zur Weiterleitung an die Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelt.
3 Die Mindestanforderungen für zugelassene Wiegestationen, die Grundsätze für die Zulassung und die grundlegenden Merkmale der anzuwendenden Wiegeverfahren sind in Anhang 2 dieser Anlage enthalten.
Article 6 Grenzübergänge
Um sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Förmlichkeiten an den Grenzübergängen vereinheitlicht und beschleunigt werden, halten die Vertragsparteien so weit wie möglich folgende Mindestanforderungen für Grenzübergänge, die dem internationalen Warenverkehr offen stehen, ein: i) Einrichtungen, die — entsprechend den Erfordernissen des Handels und im Einklang mit der Straßenverkehrsordnung — gemeinsame Kontrollen mit den Nachbarstaaten (einzige Anlaufstelle) rund um die Uhr ermöglichen; ii) Trennung der einzelnen Verkehrsarten auf beiden Seiten der Grenzen, um Fahrzeugen mit gültigen internationalen Zollpapieren bzw. Fahrzeugen zur Beförderung lebender Tiere oder leicht verderblicher Lebensmittel Vorrang einzuräumen; iii) Kontrollbereiche am Straßenrand für Stichprobenkontrollen von Ladung und Fahrzeug; iv) geeignete Parkplätze und Terminals; v) angemessene Sanitär-, soziale und Telekommunikationseinrichtungen für die Fahrer; vi) Unterstützung von Speditionsunternehmen beim Aufbau angemessener Einrichtungen an Grenzübergängen zu dem Zweck, den Verkehrsunternehmern auf Wettbewerbsbasis Dienste anzubieten.
Article 7 Berichterstattung
In Bezug auf die Artikel 1 bis 6 dieser Anlage führt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) alle zwei Jahre unter den Vertragsparteien eine Erhebung zu den erzielten Fortschritten bei der Verbesserung der Grenzübertrittsverfahren in den betreffenden Ländern durch.
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