2009/166/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Drogenausgangsstoffe und Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Drogenausgangsstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
1 (1) Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in der mit Artikel 9 des Abkommens eingesetzten Gemischten Follow-up-Gruppe; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.
2 (2) Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge A und B des Abkommens, die von der Gemischten Follow-up-Gruppe nach dem in Artikel 10 des Abkommens genannten Verfahren angenommen wurden, im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen. Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt, der damit beauftragt ist, einen gemeinsamen Standpunkt zu erstellen.
3 (3) Die Ermächtigung nach Absatz 2 beschränkt sich auf die Stoffe, die bereits durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Drogenausgangsstoffe erfasst sind.
Article 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor ( 1 ) .
Article 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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