2009/174/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/04 der Republik Ungarn zugunsten der Postabank és Takarékpénztár Rt./Erste Bank Hungary Nyrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6023) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die beiden allfälligen Forderungen der Arthur Andersen Audit Wirtschaftsprüfung GmbH bzw. der Prudentia Wirtschaftsberatung GmbH (oder ihrer Zessionare bzw. Rechtsnachfolger), die in Abschnitt „Risikobestimmung O“ der einseitigen Erklärung der Erste Bank vom 29. April 2004 aufgenommen sind, können nach dem Beitritt nicht geltend gemacht werden.
2 Der verbleibende Teil des Ausgleichs für unbekannte Forderungen, den die Republik Ungarn der Postabank és Takarékpénztár Rt./Erste Bank Hungary Nyrt. gewährt, gilt auch nach dem Beitritt und stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfe dar.
Article 2
Die Republik Ungarn kündigt den nach dem Beitritt anwendbaren Teil des Ausgleichs für unbekannte Forderungen mit Wirkung vom 30. April 2004.
Article 3
Die Republik Ungarn teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.
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