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Seqlense EUR-Lex

2009/292/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. März 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1959) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009D0292
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-03-24
In force since
2009-02-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Schwermetalle“: Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom; 2. „bewusste Zugabe von Schwermetallen“: der beabsichtigte Einsatz eines Schwermetalle enthaltenden Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch seine anhaltende Präsenz in der Endverpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen; 3. „zufällige Präsenz von Schwermetallen“: das unbeabsichtigte Vorhandensein von Schwermetallen in einer Verpackung oder Verpackungskomponente.

Article 2

Die Summe der Schwermetallkonzentrationen in Kunststoffkästen und -paletten darf den geltenden Grenzwert gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG überschreiten, sofern diese Kästen und Paletten unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 in einen geschlossenen und kontrollierten Produktkreislauf eingeführt werden und dort verbleiben.

Article 3

1 Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten, werden in einem kontrollierten Recycling-Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 hergestellt bzw. repariert.

2 Die für das Recycling verwendeten Stoffe dürfen nur von anderen Kunststoffkästen und -paletten stammen. Die Zugabe von anderen Stoffen ist auf das technisch notwendige Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Gew.-% beschränkt.

3 Die bewusste Zugabe von Schwermetallen als Bestandteil während des Recycelns ist — im Gegensatz zur zufälligen Präsenz von Schwermetallen — nicht gestattet. Die Verwendung von Recyclingmaterialen, die zum Teil Schwermetalle enthalten können, als Ausgangsstoff für die Reparatur von Verpackungen gilt nicht als bewusste Zugabe von Schwermetallen.

4 Die Summe der Schwermetallkonzentrationen in Kunststoffkästen und -paletten darf den geltenden Grenzwert gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG nur dann überschreiten, wenn dies auf die Verwendung von Schwermetalle enthaltenden Stoffen im Recyclingverfahren zurückzuführen ist.

Article 4

1 Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten, werden dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass während des Lebenszyklus der Kunststoffkästen und -paletten mindestens 90 % der versandten Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten, an den Hersteller, den Abpacker/Abfüller oder einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden.

3 Unbeschadet der gemäß Artikel 6 getroffenen Maßnahmen werden alle gemäß dem vorliegenden Artikel zurückgegebenen Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können oder sollen, entweder durch ein von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren beseitigt oder einem kontrollierten Recycling-Verfahren gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 unterzogen.

Article 5

1 Die Mitgliedstaaten richten ein System für Bestandserfassung und Buchführung sowie ein Verfahren für die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht ein, mit denen die Einhaltung der in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nachgewiesen werden kann. Das System erfasst alle in Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten.

2 Sofern in einer freiwilligen Vereinbarung nicht anders geregelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung sowie einen Jahresbericht erstellt, aus dem hervorgeht, wie die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen eingehalten wurden. Im Bericht sind etwaige Veränderungen am System oder bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter die einschlägigen technischen Unterlagen mindestens vier Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden zu Prüfzwecken bereithält. Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter in der Gemeinschaft niedergelassen, so geht die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen auf denjenigen über, der das Produkt in der Gemeinschaft in Verkehr bringt.

Article 6

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Hersteller zur Erforschung von Verfahren — einschließlich der besten verfügbaren Techniken für die Extraktion von Schwermetallen — zu bewegen, mit denen der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG festgelegte Grenzwert für Schwermetalle in Kunststoffkästen und -paletten schrittweise erreicht werden kann.

Article 7

In den der Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG vorzulegenden Berichten erstatteten die Mitgliedstaaten auch detailliert Bericht über die Funktionsweise der in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelung sowie über die Fortschritte beim stufenweisen Verzicht auf Kunststoffkästen und -paletten, die mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG nicht in Einklang stehen.

Article 8

Diese Entscheidung gilt ab dem 10. Februar 2009.

Article 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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