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Seqlense EUR-Lex

2009/334/EG: Beschluss der Kommission vom 20. April 2009 zur Einsetzung einer Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32009D0334
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-04-20
In force since
2009-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS

Hiermit wird eine Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS eingesetzt, die als Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS (nachstehend „Sicherheitsausschuss“) bezeichnet wird.

Article 2 Auftrag

Der Sicherheitsausschuss unterstützt die Kommission bei der Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 und bei der Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der europäischen GNSS. Er wird von der Kommission vor der Festlegung der wichtigsten Sicherheitsanforderungen an die Systeme nach Artikel 13 Absatz 2 konsultiert und leistet der Kommission stetige Unterstützung bei der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 3 desselben Artikels.

Article 3 Konsultation

Die Kommission konsultiert den Sicherheitsausschuss regelmäßig. Sie trägt seinen Stellungnahmen umfassend Rechnung.

Article 4 Zusammensetzung

1 Der Sicherheitsausschuss setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat aus dem Kreis anerkannter Sicherheitsexperten und einem Vertreter der Kommission zusammen.

2 Die Vertreter der europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde und der Europäischen Weltraumorganisation sowie der Generalsekretär/Hohe Vertreter können unter den in der Geschäftsordnung des Sicherheitsausschusses festgelegten Bedingungen als Beobachter an dessen Beratungen teilnehmen.

3 Die von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Übereinkünfte können vorsehen, dass Vertreter von Drittländern als Beobachter an den Beratungen des Sicherheitsausschusses, auch als dessen vollwertige Mitglieder, teilnehmen.

4 Vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an können Vertreter Norwegens und der Schweiz befristet unter den in der Geschäftsordnung des Sicherheitsausschusses festgelegten Bedingungen als Beobachter an dessen Beratungen teilnehmen, sofern Norwegen und die Schweiz zuvor ihre Absicht bestätigt haben, in ihrem Hoheitsgebiet alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden, um die Infrastrukturen, Dienste und Technologien der europäischen GNSS und der zugehörigen Programme angemessen zu schützen, insbesondere was die Ausfuhrkontrollvorschriften anbelangt. Die Dauer dieser befristeten Teilnahme muss die Möglichkeit des Abschlusses einer Übereinkunft gemäß Absatz 3 zulassen und darf keinesfalls mehr als drei Jahre betragen.

5 Die Teilnahme eines Drittlandes an den Beratungen des Sicherheitsausschusses kann eingeschränkt oder ausgesetzt werden, wenn sich erweist, dass die Tätigkeiten des betreffenden Drittlandes es unmöglich machen, das geforderte Sicherheitsniveau zu gewährleisten oder die für die europäischen GNSS-Programme festgelegten Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

6 Der Vorsitzende des Sicherheitsausschusses kann andere Experten auffordern, zeitweise unter den in der Geschäftsordnung des Sicherheitsausschusses festgelegten Bedingungen an dessen Beratungen teilzunehmen. Die Umstände, die die Anwesenheit dieser Experten rechtfertigen, werden den Mitgliedern des Sicherheitsausschusses vom Vorsitzenden zuvor mitgeteilt.

7 Die von einem Mitgliedstaat oder einer Organisation benannten Vertreter bleiben bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ende ihres Mandats in ihrer Funktion. Die Kommission kann einen von einem Mitgliedstaat oder einer Organisation benannten Vertreter ablehnen, falls eine Benennung unzweckmäßig erscheint und insbesondere ein Interessenkonflikt vorliegt; die Kommission informiert in diesem Fall unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffende Organisation, damit ein anderer Vertreter benannt werden kann.

Article 5 Arbeitsweise

1 Den Vorsitz im Sicherheitsausschuss führt der Vertreter der Kommission.

2 In Abstimmung mit der Kommission können Untergruppen eingesetzt werden, um auf der Grundlage eines vom Sicherheitsausschuss definierten Mandats Einzelfragen zu prüfen; sie werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

3 Die Sitzungen des Sicherheitsausschusses und seiner Untergruppen finden in der Regel in Räumlichkeiten der Kommission gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Sitzungsorte sind je nach Art der auszuführenden Arbeiten in geeigneter Form gesichert. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere beteiligte Beamte der Kommission können an diesen Sitzungen teilnehmen.

4 Der Sicherheitsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung . Die Geschäftsordnung legt unter anderem fest, dass die Stellungnahmen und Berichte des Sicherheitsausschusses nach Möglichkeit im Konsens verabschiedet werden und seine Mitglieder alle die Sicherheit der europäischen GNSS betreffenden Aspekte zur Sprache bringen können.

5 Die Teilnehmer an den Sitzungen des Sicherheitsausschusses und seiner Untergruppen sind gehalten, die Sicherheitsvorschriften der Kommission, insbesondere in Bezug auf Verschlusssachen, strikt einzuhalten.

Article 6 Sitzungskosten

1 Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern, Experten und Beobachtern im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Sicherheitsausschusses entstehen, werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.

2 Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch die Kommission in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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