2009/335/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2009 über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2798)
Text
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Article 1
1 Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden legen bei der Berechnung der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/21/EG folgende Kriterien zugrunde: a) die wahrscheinlichen Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit; b) die Definition der Sanierung, einschließlich der Nachnutzung der Abfallentsorgungseinrichtung; c) die geltenden Umweltnormen und -ziele, einschließlich der physikalischen Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung, Mindestqualitätsstandards für Boden und Wasserressourcen sowie die maximalen Freisetzungsraten von Schadstoffen; d) die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Erfüllung der Umweltziele, insbesondere Maßnahmen, die auf die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung und die Begrenzung von Umweltschäden abzielen; e) die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele während und nach der Stilllegung, einschließlich Sanierung, Nachsorge und Überwachung falls erforderlich sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Wiederherstellung der Artenvielfalt; f) den voraussichtlichen zeitlichen Rahmen der Auswirkungen und der erforderlichen Abhilfemaßnahmen; g) eine Schätzung der erforderlichen Kosten für die Landsanierung, die Stilllegung und die Nachsorge, einschließlich möglicher Überwachung oder Behandlung von Schadstoffen in der Nachsorgephase.
2 Die unter Buchstabe g genannte Bewertung wird von unabhängigen und fachlich qualifizierten Dritten unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer ungeplanten oder vorzeitigen Stilllegung durchgeführt.
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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