2009/341/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über eine staatliche Beihilfe C 9/08 (ex NN 8/08, CP 244/07) Deutschlands zugunsten der Sachsen LB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2269) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Liquiditätsfazilität und die Garantie, die der Landesbank Sachsen Girozentrale (Sachsen LB) in Verbindung mit ihrer Veräußerung bereitgestellt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, die bei Erfüllung der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Verpflichtungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
Article 2
1 Der Umstrukturierungsplan für die Sachsen LB, den Deutschland der Kommission im April 2008 übermittelte, wird vollständig umgesetzt.
2 Die folgenden Beteiligungen werden an eine dritte, von der Gruppe der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW-Gruppe) unabhängige Partei veräußert bzw. liquidiert: a) Die Sachsen LB Europe plc wird bis zum […] veräußert oder liquidiert. Die LBBW-Gruppe wird kein Personal der Sachsen LB Europe plc übernehmen, es sei denn, sie ist hierzu rechtlich verpflichtet, und wird insofern dem heutigen Personal der Sachsen LB Europe plc weder neue Arbeitsverträge anbieten, noch solche Verträge abschließen. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Erlass dieser Entscheidung. b) Die Beteiligung an der East Merchant GmbH wird bis […] veräußert. c) Die […] veräußert.
3 Es gelten die folgenden Verpflichtungen: a) Deutschland stellt sicher, dass die Sachsen LB, vertreten durch die LBBW, in keiner ihrer Niederlassungen im Freistaat Sachsen über die Betreuung ihrer Kunden in ihren Kerngeschäftsfeldern hinausgehende Eigenhandelsgeschäfte auf eigene Rechnung und eigenes Risiko als eigenständiges Geschäftsfeld aktiv betreibt. Diese Verhaltenszusage gilt bis Ende 2011. b) Deutschland stellt sicher, dass die Sachsen LB, vertreten durch die LBBW, in keiner ihrer Niederlassungen im Freistaat Sachsen über die Betreuung ihrer Kunden in ihren Kerngeschäftsfeldern hinausgehende internationale Immobiliengeschäfte als eigenständiges Geschäftsfeld aktiv betreibt. Diese Verhaltenszusage gilt bis Ende 2011.
4 Damit die Erfüllung der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen und Verpflichtungen überwacht werden kann, übermittelt Deutschland bis 2012 regelmäßig Berichte über den Fortgang der Umsetzung des Umstrukturierungsplans und dieser Bedingungen und Verpflichtungen.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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