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Seqlense EUR-Lex

2009/359/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von Inertabfälle gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3012)

CELEX
32009D0359
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-04-30
In force since
2009-05-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Abfälle gelten als Inertabfälle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2006/21/EG, wenn alle nachstehenden Kriterien sowohl kurz- als auch langfristig erfüllt sind: a) Es besteht keine Gefahr, dass sich die Abfälle in einem Maße zersetzen oder auflösen oder anderweitig verändern, dass die Umwelt oder die menschliche Gesundheit beeinträchtigt werden könnte; b) die Abfälle haben einen Sulfidschwefelgehalt von höchstens 0,1 %, oder sie haben einen Sulfidschwefelgehalt von höchstens 1 % und das Neutralisationspotential–Verhältnis (NP/AP), definiert als das auf Basis einer Prüfung im statischen Testverfahren prEN 15875 ermittelte Verhältnis des Neutralisationspotenzials zum Säurebildungspotenzial, ist größer als 3; c) die Abfälle sind weder selbstentzündbar noch brennbar; d) der Gehalt der Abfälle an potenziell umwelt- oder gesundheitsschädlichen Stoffen, einschließlich allein im Feinanteil vorhandener Stoffe wie insbesondere As, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Ni, Pb, V und Zn ist so gering, dass für den Menschen und die Umwelt kurz- und langfristig gesehen kein nennenswertes Risiko besteht. Als ausreichend gering, um weder für den Menschen noch für die Umwelt ein nennenswertes Risiko darzustellen, gilt ein Gehalt, der die nationalen Schwellenwerte für als unbelastet ausgewiesene Standorte oder die maßgeblichen nationalen Werte für die natürliche Hintergrund-Konzentrationen nicht überschreitet; e) die Abfälle sind praktisch frei von Produkten, die bei der Gewinnung oder Aufbereitung verwendet werden und die Umwelt oder die menschliche Gesundheit beeinträchtigen könnten.

2 Abfälle können ohne spezielle Untersuchung als Inertabfälle eingestuft werden, wenn der zuständigen Behörde auf der Grundlage verfügbarer Informationen oder allgemeingültiger Verfahren oder Regelungen nachgewiesen wird, dass die Kriterien gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß geprüft wurden und erfüllt sind.

3 Die Mitgliedstaaten können Listen von Abfallmaterialien erstellen, die nach den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Kriterien als Inertabfälle einzustufen sind.

Article 2

Die endgültige Beurteilung der Inertheit von Abfällen gemäß dieser Entscheidung erfolgt im Rahmen der Abfallcharakterisierung gemäß der Entscheidung 2009/360/EG auf Basis derselben Informationsquellen.

Article 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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