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Seqlense EUR-Lex

Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. April 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

CELEX
32009D0369
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-04-21
In force since
2009-04-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einsetzung und Zuständigkeitsbereich

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (COCO) für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates vom Dezember 2000 in Nizza und vom Oktober 2002 in Brüssel festgelegt.

Article 2 Zusammensetzung

1 Mitglieder des Ausschusses sind Vertreter aller Mitgliedstaaten; Vertreter der Drittstaaten, die an der Operation teilnehmen und nennenswerte militärische Beiträge leisten; diese Drittstaaten sind im Anhang aufgeführt.

2 Der Befehlshaber der EU-Operation, der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union oder ihre Stellvertreter sowie Vertreter der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil.

3 Dritte können gegebenenfalls zu relevanten Teilen der Erörterungen hinzugezogen werden.

Article 3 Vorsitz

Unbeschadet der Vorrechte des Vorsitzes des Rates führt der Generalsekretär/Hohe Vertreter oder sein Stellvertreter in enger Konsultation mit dem Vorsitz des Rates und dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) oder dessen Stellvertreter den Vorsitz in dem Ausschuss.

Article 4 Sitzungen

1 Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

2 Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll verteilt.

Article 5 Verfahren

1 Mit Ausnahme von Absatz 3 und unbeschadet der Zuständigkeiten des PSK und der Aufgaben des Befehlshabers der EU-Operation ist die Einstimmigkeit der Vertreter der zu der Operation beitragenden Länder erforderlich, wenn der Ausschuss Beschlüsse fasst, die die laufende Durchführung der Operation betreffen; ist die Einstimmigkeit der Mitglieder des Ausschusses erforderlich, wenn dieser Empfehlungen zu den Anpassungen, die gegebenenfalls an der Operationsplanung vorgenommen werden müssen, einschließlich zu eventuellen Anpassungen der Ziele, abgibt. Die Stimmenthaltung eines Mitglieds steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.

2 Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.

3 Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder beschlossen.

4 Dänemark beteiligt sich nicht an Beschlüssen des Ausschusses.

Article 6 Vertraulichkeit

1 Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

2 Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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