2009/370/EG: Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden
Text
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Article 1
1 (1) Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend „Übereinkommen von Kapstadt“) und das zugehörige Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung (nachstehend „Luftfahrtprotokoll“), die am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, werden hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Die Wortlaute des Übereinkommens von Kapstadt und des Luftfahrtprotokolls sind diesem Beschluss beigefügt.
2 (2) Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Article 2
Der Ratspräsident wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestimmen, die befugt ist (sind), die Urkunden gemäß Artikel 47 Absatz 4 des Übereinkommens von Kapstadt und gemäß Artikel XXVI Absatz 4 des Luftfahrtprotokolls im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen.
Article 3
1 (1) Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Übereinkommen von Kapstadt gibt die Gemeinschaft die Erklärungen gemäß Anhang I Ziffer I und gemäß Anhang II Ziffer I ab.
2 (2) Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll gibt die Gemeinschaft die Erklärungen gemäß Anhang I Ziffer II und gemäß Anhang II Ziffer II ab.
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