Beschluss EUPOL COPPS/1/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 27. Mai 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Einsetzung
Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (nachstehend als „Ausschuss“ bezeichnet) für die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) eingesetzt.
Article 2 Aufgaben
1 Der Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben. Das PSK trägt diesen Stellungnahmen Rechnung und übt die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission aus.
2 Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.
Article 3 Zusammensetzung
1 Alle EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, an den Beratungen des Ausschusses teilzunehmen. An der laufenden Durchführung der Mission beteiligen sich jedoch nur die beitragenden Länder. Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
2 Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen von dem Leiter der Mission.
Article 4 Vorsitz
Für EUPOL COPPS führt ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereich in enger Konsultation mit dem Ratsvorsitz den Vorsitz im Ausschuss.
Article 5 Sitzungen
1 Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vertreters eines teilnehmenden Staates Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
2 Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.
Article 6 Vertraulichkeit
1 Gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
2 Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
Article 7 Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions