2009/436/EG: Entscheidung des Rates vom 5. Mai 2009 zur Berichtigung der Richtlinie 2008/73/EG zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich
Text
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Article 23a Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen können nach dem in Artikel 23b Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
Article 23b Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Article 25 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2010, ausgenommen Artikel 1 Absätze 1 und 5 sowie die Artikel 7, 23a und 23b.“
Article 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 3. September 2008.
Article 3
Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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