2009/502/EG: Beschluss des Rates vom 19. Januar 2009 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands im Namen der Gemeinschaft
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Article 1
Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands (nachstehend das „Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Article 2
Die Kommission vertritt die Gemeinschaft und beschließt den Standpunkt der Gemeinschaft, der in dem mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in Bezug auf technische Änderungen des Abkommens gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens zu vertreten ist.
Article 3
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.
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