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2009/729/EG: Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits

CELEX
32009D0729
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-07-13
In force since
2009-07-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Pazifik-Staaten wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über seinen Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Interims-WPA ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Interims-WPA vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Article 3

Das Interims-WPA wird gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung mit.

Article 1 Ziele

Ziel dieses Abkommens ist es, a) den Pazifik-Staaten zu ermöglichen, von dem von der EG-Vertragspartei im Rahmen der WPA-Verhandlungen angebotenen verbesserten Marktzugang Gebrauch zu machen und gleichzeitig zu verhindern, dass der Handel zwischen den Pazifik-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft angesichts des Außerkrafttretens der im Cotonou-Abkommen vorgesehenen präferenziellen Handelsregelung am 31. Dezember 2007 bis zum Abschluss eines umfassenden WPA zwischen den Pazifik-Staaten und der EG-Vertragspartei sowie gegebenenfalls ihren Mitgliedstaaten unterbrochen wird, b) die nachhaltige Entwicklung und die schrittweise Integration der Pazifik-Staaten in die Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern, c) auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses eine Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien zu errichten, und zwar durch eine mit den geltenden WTO-Regeln in Einklang stehende schrittweise Liberalisierung des Handels unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Asymmetrie, entsprechend den spezifischen Bedürfnissen und eingeschränkten Möglichkeiten der Pazifik-Staaten in Bezug auf Umfang und Fristen der Verpflichtungen nach diesem Abkommen, d) geeignete Streitbeilegungsregelungen festzulegen, e) geeignete institutionelle Regelungen zu schaffen.

Article 2 Grundsätze

1 (1) Dieses Abkommen stützt sich auf die Grundprinzipien und wesentlichen und fundamentalen Elemente, die in den Artikeln 2 und 9 des Cotonou-Abkommens aufgeführt sind. Das vorliegende Abkommen baut auf den Bestimmungen des Cotonou-Abkommens und der vorangegangenen AKP-EG-Partnerschaftsabkommen im Bereich der Regionalzusammenarbeit und -integration sowie der Wirtschafts- und Handelskooperation auf.

2 (2) Die Vertragsparteien kommen überein, das Cotonou-Abkommen und dieses Abkommen so anzuwenden, dass sie einander ergänzen und gegenseitig stärken.

Article 3 Nachhaltige Entwicklung

1 (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass das Ziel der nachhaltigen Entwicklung Bestandteil der Bestimmungen dieses Abkommens ist, entsprechend den übergeordneten Zielen und Grundsätzen, die in den Artikeln 1, 2 und 9 des Cotonou-Abkommens festgelegt sind, insbesondere der allgemeinen Verpflichtung, die Armut im Einklang mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung einzudämmen und schließlich zu beseitigen.

2 (2) Die Vertragsparteien verstehen dieses Ziel im Falle dieses Abkommens als Verpflichtung, a) bei der Anwendung dieses Abkommens den menschlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und ökologischen Belangen der jeweiligen Bevölkerung und der künftigen Generationen uneingeschränkt Rechnung zu tragen, b) Entscheidungsprozesse an den Grundsätzen der Eigenverantwortung, der Partizipation und des Dialogs auszurichten.

3 (3) Die Vertragsparteien kommen daher überein, partnerschaftlich auf eine nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, in deren Mittelpunkt der Mensch als Hauptnutznießer der Entwicklung steht.

Article 4 Regionale Integration

1 (1) Dieses Abkommen baut auf der regionalen Integration auf und ist darauf ausgerichtet, diese zu vertiefen, und die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um sie weiterzuentwickeln.

2 (2) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine Übereinkunft zur Errichtung einer Freihandelszone oder einer Zollunion oder ein anderes Freihandelsabkommen mit Drittländern abzuschließen.

Article 5 Zusammenarbeit in internationalen Gremien

1 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich um Zusammenarbeit in allen internationalen Gremien, in denen Fragen, die für dieses Abkommen von Belang sind, erörtert werden.

2 (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass regionale Organisationen einen wertvollen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens leisten können. Sie kommen überein, zur Unterstützung der Durchführung dieses Abkommens wo immer nützlich und möglich eng mit in der Pazifik-Region bestehenden regionalen Organisationen und Programmen zusammenzuarbeiten.

Article 6 Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder den Pazifik-Staaten, die entsprechend den Regeln des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“) in die Kapitel 01 bis 97 der Zollnomenklatur der EG-Vertragspartei beziehungsweise der Pazifik-Staaten eingereiht werden.

Article 7 Zölle und sonstige Abgaben

1 (1) Zölle sind Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen jeder Art, nicht jedoch a) interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 23 erhoben werden, b) im Einklang mit Teil II Kapitel 2 angewandte Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen, c) im Einklang mit Absatz 2 erhobene Gebühren oder sonstige Abgaben.

2 (2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren sein. Diese Gebühren und Abgaben werden nicht auf Wertbasis angewandt.

Article 8 Ursprungsregeln

Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die Ursprungsregeln des Protokolls II zu diesem Abkommen erfüllen. Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien das Funktionieren dieser Bestimmungen im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung der Konzepte und der Verfahren zur Bestimmung des Ursprungs im Lichte der Entwicklungserfordernisse der Pazifik-Staaten. Diese Überprüfung trägt der Schaffung von Investitionssicherheit, der technologischen Entwicklung, den Produktionsverfahren und allen anderen Faktoren — einschließlich laufender Reformen der Ursprungsregeln und der Einrichtung geeigneter Verfahren für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zwischen den Vertragsparteien beziehungsweise den Vertragsparteien und den Pazifik-Staaten —, die unter Umständen Änderungen der Bestimmungen dieses Protokolls erfordern, uneingeschränkt Rechnung. Spätestens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über das Protokoll im Hinblick auf seine Änderung oder Ersetzung auf. Eine solche Änderung oder Ersetzung wird durch Beschluss des Handelsausschusses vorgenommen.

Article 9 Einreihung der Waren

Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen der EG-Vertragspartei und den Pazifik-Staaten gilt die jeweilige auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren beruhende Zolltarifnomenklatur.

Article 10 Beseitigung der Ausfuhrzölle

Weder die EG-Vertragspartei noch die Pazifik-Staaten dürfen Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in die andere Vertragspartei erhoben werden, oder interne Steuern, Gebühren oder Abgaben auf in die andere Vertragspartei ausgeführte Waren aufrechterhalten oder einführen, die über diejenigen für gleichartige, für den internen Verkauf bestimmte Waren hinausgehen, außer a) in Fällen, in denen solche Maßnahmen in Verbindung mit internen Maßnahmen zur Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit eines Pazifik-Staates oder aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich sind, und b) in Ausnahmefällen, in denen ein Pazifik-Staat den besonderen Schutz im Aufbau begriffener Wirtschaftszweige geltend machen kann; in diesem Fall kann dieser Pazifik-Staat im Einvernehmen mit der EG-Vertragspartei vorübergehend Ausfuhrsteuern für eine begrenzte Zahl von für den Gemeinschaftsmarkt bestimmten Waren einführen ( 1 ) .

Article 11 Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in den Pazifik-Staaten

Waren mit Ursprung in den Pazifik-Staaten werden zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen, ausgenommen die in Anhang I aufgeführten Waren, für die die dort festgelegten Bedingungen gelten.

Article 12 Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei

Die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei werden gemäß Anhang II gesenkt oder beseitigt.

Article 13 Änderung von Zollverpflichtungen

Im Falle ernsthafter Schwierigkeiten in Bezug auf die Einfuhren einer bestimmten Ware kann der mit diesen Schwierigkeiten konfrontierte Pazifik-Staat den Handelsausschuss um Überprüfung der Liste der Zollsenkungen und Beseitigung von Zöllen ersuchen, damit erforderlichenfalls der Zeitplan für die Senkung oder Befreiung im gegenseitigen Einvernehmen geändert wird. Der Handelsausschuss kann Anhang II in jeder als geeignet erachteten Art und Weise einvernehmlich ändern. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass solche Änderungen nicht zur Unvereinbarkeit dieses Abkommens mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 führen.

Article 14 Stillhalteregelung

Nach Inkrafttreten des Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien für die Waren, die Gegenstand von Liberalisierungsverpflichtungen sind, weder neue Zölle eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

Article 15 Warenverkehr

1 (1) Auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei oder in den Pazifik-Staaten werden nur einmal Zölle erhoben. Nach Erhebung der Zölle sind auf Waren mit Ursprung in einer der Vertragsparteien im Verkehr im Gebiet der EG-Vertragspartei beziehungsweise der Pazifik-Staaten keine weiteren Zölle zu entrichten.

2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden bei der Einfuhr in einen Pazifik-Staat entrichtete Zölle auf Waren in Tarifpositionen, die noch nicht in allen Pazifik-Staaten vom Zoll befreit wurden, unverzüglich in voller Höhe erstattet, wenn die Waren das Zollgebiet der ersten Einfuhr wieder verlassen. Diese Waren unterliegen dann dem Zoll im Verbrauchsland.

3 (3) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um wie in Kapitel 4 vorgesehen den Warenverkehr zu erleichtern und die Zollverfahren zu vereinfachen.

Article 16 Diskriminierungsverbot

1 (1) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die EG-Vertragspartei den Pazifik-Staaten eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer dritten Partei Anwendung findet, dessen Vertragspartei die EG-Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist.

2 (2) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewähren die Pazifik-Staaten der EG-Vertragspartei eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock Anwendung findet, dessen Vertragspartei die Pazifik-Staaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden sind.

3 (3) Kann ein Pazifik-Staat oder können die Pazifik-Staaten nachweisen, dass eine dritte Partei ihm/ihnen in Bezug auf den Warenhandel einschließlich der Ursprungsregeln eine Behandlung angeboten hat, die erheblich günstiger ist als die von der EG-Vertragspartei angebotene, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und können gemeinsam über die bestmögliche Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 2 entscheiden.

4 (4) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie die EG-Vertragspartei oder einen Pazifik-Staat verpflichten, eine Präferenzregelung auf den jeweils anderen auszudehnen, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit Dritten Anwendung findet, dessen Vertragspartei die EG-Vertragspartei oder der Pazifik-Staat vor Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist.

5 (5) Für die Zwecke dieses Artikels ist ein „Freihandelsabkommen“ ein Abkommen, mit dem der Handel zwischen den betreffenden Vertragsparteien in erheblichem Maße liberalisiert wird und Diskriminierungen zwischen ihnen durch die Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder das Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen entweder bei Inkrafttreten jenes Abkommens oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans beseitigt oder weitgehend abgeschafft werden.

6 (6) Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1 Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfiel, oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Freihandelsabkommens agierenden Ländern, auf die im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1,5 Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfielen (2).

Article 17 Besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich

1 (1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung der in diesem Teil vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen.

2 (2) Hat eine Vertragspartei oder ein Pazifik-Staat auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann diese Vertragspartei oder dieser Pazifik-Staat die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) gemäß diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

3 (3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor, a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wurde, b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde, c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde. Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei beziehungsweise des jeweiligen Pazifik-Staates übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

4 (4) Die vorübergehende Aussetzung nach Absatz 2 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Vertragspartei beziehungsweise der Pazifik-Staat, die/der auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre/seine Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Handelsausschuss und nimmt auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen Konsultationen in diesem Ausschuss auf, um eine sowohl für die EG-Vertragspartei als auch für die Pazifik-Staaten beziehungsweise den Pazifik-Staat annehmbare Lösung zu ermöglichen. b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Handelsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die notifizierende Vertragspartei oder der notifizierende Pazifik-Staat die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Handelsausschuss notifiziert. c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der notifizierenden Vertragspartei oder des notifizierenden Pazifik-Staates notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Eine vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme der betroffenen Vertragspartei oder dem betroffenen Pazifik-Staat und dem Handelsausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

5 (5) Gleichzeitig mit der Notifizierung an den Handelsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die notifizierende Vertragspartei oder der notifizierende Pazifik-Staat in ihrem/seinem amtlichen Publikationsorgan eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. Darin sollte den Einführern mitgeteilt werden, dass für die betreffende Ware des betreffenden Ursprungs auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.

Article 18 Behandlung von Fehlern der Verwaltung

Die Vertragsparteien erkennen das Recht des jeweils anderen auf Berichtigung von Fehlern während der Durchführung dieses Abkommens an. Werden Fehler festgestellt, kann jede Vertragspartei den Handelsausschuss ersuchen, geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Article 19 Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

1 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EG-Vertragspartei oder die Pazifik-Staaten — ob WTO-Mitglieder oder nicht —, nicht daran, einzeln oder gemeinsam Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den einschlägigen WTO-Übereinkommen einzuführen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.

2 (2) Die EG-Vertragspartei darf keine endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszölle auf Einfuhren von Waren aus den Pazifik-Staaten einführen, bevor sie nicht die Möglichkeit konstruktiver, mit dem EG-Recht in Einklang stehender Abhilfemaßnahmen geprüft hat, wie sie in den einschlägigen WTO-Übereinkommen vorgesehen sind. Diesbezüglich unterstützt die EG-Vertragspartei die Ausführer aus den Pazifik-Staaten, die solche konstruktiven Abhilfemaßnahmen vorschlagen, in angemessener Weise.

3 (3) Ist eine Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahme von einer regionalen oder subregionalen Behörde im Namen von zwei oder mehr Pazifik-Staaten eingeführt worden, so ist nur eine Stelle für die gerichtliche Nachprüfung einschließlich des Rechtsmittelstadiums zuständig.

4 (4) Können Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen sowohl auf regionaler oder subregionaler Ebene als auch auf nationaler Ebene eingeführt werden, so stellen die Vertragsparteien beziehungsweise die Pazifik-Staaten sicher, dass diese Maßnahmen nicht gleichzeitig von regionalen oder subregionalen und von nationalen Behörden für die gleiche Ware angewandt werden.

5 (5) Die EG-Vertragspartei unterrichtet die exportierenden Pazifik-Staaten vom Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, bevor sie eine Untersuchung einleitet.

6 (6) Dieser Artikel gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden.

7 (7) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.

Article 20 Multilaterale Schutzmaßnahmen

1 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels hindert dieses Abkommen die Pazifik-Staaten und die EG-Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1994, gemäß dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.

2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die EG-Vertragspartei angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens und der geringen Größe der Volkswirtschaften der Pazifik-Staaten alle Einfuhren aus Pazifik-Staaten von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft ausnehmen.

3 (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüfen die Vertragsparteien die Durchführung dieser Bestimmungen im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse der Pazifik-Staaten, um zu entscheiden, ob ihre Geltungsdauer verlängert werden soll.

4 (4) Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.

Article 21 Bilaterale Schutzmaßnahmen

1 (1) Ungeachtet des Artikels 20 kann die EG-Vertragspartei oder ein Pazifik-Staat nach Prüfung von Alternativlösungen abweichend von den Bestimmungen der Artikel 11 und 12 befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels anwenden.

2 (2) Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei oder einem Pazifik-Staat in das Gebiet der EG-Vertragspartei oder eines Pazifik-Staates in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht: a) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren oder b) Störungen wirtschaftlicher oder sozialer Art in einem Wirtschaftsbereich oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragsparteien oder Pazifik-Staaten nach sich ziehen könnten, oder c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) oder Störungen der Regulierungsmechanismen dieser Märkte.

3 (3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die erhebliche Schädigung oder die Störungen im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 5 Buchstabe b zu beseitigen oder zu verhindern. Bei diesen Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragsparteien oder Pazifik-Staaten darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln: a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware, b) Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des auf Einfuhren mit Ursprung in anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls und c) Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware.

4 (4) Wird eine Ware mit Ursprung in einem oder mehreren Pazifik-Staaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der EG-Vertragspartei eine der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c dargestellten Situationen eintritt oder einzutreten droht, kann die EG-Vertragspartei, unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3, Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete beschränkt sind.

5 (5) a) Wird eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass in einem Pazifik-Staat eine der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c dargestellten Situationen eintritt oder einzutreten droht, kann der betreffende Pazifik-Staat, unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3, Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf sein Gebiet beschränkt sind. b) Ein Pazifik-Staat kann Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei aufgrund der Zollsenkung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, dass Störungen eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden oder verursacht zu werden drohen. Diese Maßnahmen werden ergriffen, um im Hinblick auf eine Verbesserung des allgemeinen Lebensstandards der Menschen den Aufbau produktiver und nachhaltiger Wirtschaftszweige zu fördern. Diese Bestimmung gilt nur für einen Zeitraum von zwanzig Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Abgesehen davon, dass die ursprüngliche Geltungsdauer der Maßnahmen im Falle von nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Ländern (Nicht-LDC) sieben Jahre betragen kann und nach einer gemeinsamen Überprüfung gegebenenfalls um drei Jahre verlängerbar ist und dass sie im Falle der kleinen Inselstaaten und der LDC-Pazifik-Staaten zwölf Jahre betragen kann und nach einer gemeinsamen Überprüfung gegebenenfalls um drei Jahre verlängerbar ist, müssen die Maßnahmen nach den in den Absätzen 6 bis 9 festgelegten Verfahren erlassen werden. Zu keiner Zeit darf ein Pazifik-Staat nach dieser Bestimmung die Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei für mehr als 3 % der Tarifpositionen oder für mehr als 15 % des Gesamtwerts der Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei, berechnet als durchschnittlicher Wert der Einfuhren während der letzten drei Jahre, anheben.

6 (6) a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erhebliche Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen. b) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei Jahre angewandt. In Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Wendet ein Pazifik-Staat eine Schutzmaßnahme an oder wendet die EG-Vertragspartei eine auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkte Maßnahme an, so können diese Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren angewandt werden und in Ausnahmefällen um weitere vier Jahre verlängert werden. c) In Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel, die ein Jahr übersteigen, muss vorgesehen sein, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit aufgehoben werden. d) Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt.

7 (7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes: a) Ist die EG-Vertragspartei oder ein Pazifik-Staat der Auffassung, dass einer der in den Absätzen 2, 4 und/oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie/er unverzüglich den Handelsausschuss mit der Angelegenheit. b) Der Handelsausschuss kann alle Empfehlungen aussprechen, die erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der Handelsausschuss binnen 30 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die einführende EG-Vertragspartei oder der einführende Pazifik-Staat geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Artikel ergreifen. c) Die EG-Vertragspartei beziehungsweise der betroffene Pazifik-Staat unterbreitet dem Handelsausschuss vor Einführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen — beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich — alle für eine gründliche Prüfung der Situation erforderlichen Informationen, um eine für die betroffenen Parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. d) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Handelsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

8 (8) Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die einführende EG-Vertragspartei oder der einführende Pazifik-Staat vorläufig die in den Absätzen 3, 4 und/oder 5 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf höchstens 180 Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird, und höchstens 200 Tage, wenn sie von dem Pazifik-Staat ergriffen wird oder wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung gemäß Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller Parteien, insbesondere der kleinen Inselstaaten, berücksichtigt werden. Die einführende Vertragspartei beziehungsweise der einführende Pazifik-Staat unterrichtet die andere betroffene Partei und befasst unverzüglich den Handelsausschuss mit der Prüfung der Sache.

9 (9) Unterwirft eine einführende Vertragspartei beziehungsweise ein einführender Pazifik-Staat die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie/er dies unverzüglich dem Handelsausschuss mit.

10 (10) Nach den Bestimmungen dieses Artikels erlassene Schutzmaßnahmen unterliegen nicht den Streitbeilegungsbestimmungen der WTO.

Article 22 Verbot mengenmäßiger Beschränkungen

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden zwischen der EG-Vertragspartei und den Pazifik-Staaten alle für die Warenein- oder -ausfuhr geltenden Verbote und Beschränkungen, bei denen es sich nicht um Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben handelt, bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt wurden. Neue Maßnahmen dieser Art werden nicht eingeführt. Teil II Kapitel 2 bleibt von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.

Article 23 Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung

1 (1) Auf eingeführte Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhoben werden. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen.

2 (2) Für eingeführte Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb oder Verwendung im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware.

3 (3) Von den Vertragsparteien werden keine internen Vorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen eingeführt beziehungsweise aufrechterhalten, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss. Ferner machen die Vertragsparteien beziehungsweise die Pazifik-Staaten von internen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen.

4 (4) Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen oder der Gewährung steuerlicher Anreize für inländische Hersteller, die auf den Aufbau von Wirtschaftszweigen ausgerichtet sind, nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern oder Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden.

5 (5) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren oder die Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens.

Article 24 Ausfuhrsubventionen für Agrarerzeugnisse

1 (1) In Bezug auf die Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 3, für die die Pazifik-Staaten sich zur Beseitigung der Zölle verpflichtet haben, beseitigt die EG-Vertragspartei schrittweise die bestehenden Subventionen für die Ausfuhr in das Gebiet der Pazifik-Staaten.

2 (2) Die Vertragsparteien nehmen untereinander spätestens am 18. Dezember 2007 Konsultationen auf, um die Modalitäten für die Beseitigung der bestehenden Subventionen gemäß Absatz 1 festzulegen.

3 (3) Dieser Artikel gilt für die in Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

Article 25 Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, a) die Integration der Pazifik-Staaten in die Weltwirtschaft zu unterstützen und insbesondere den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, b) die Zusammenarbeit in Zollfragen zu intensivieren, um sicherzustellen, dass durch die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden eine wirksame und effiziente Zollverwaltung ermöglicht und der Handel erleichtert wird.

Article 26 Verhältnis zu bestehenden Programmen und Hilfsmaßnahmen

Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Handelserleichterung und -förderung mit der Arbeit anderer Akteure, regionaler Organisationen und nationaler Stellen und Organisationen zu koordinieren und sie in deren Arbeit einzubinden, um Überschneidungen mit bestehenden Programme zu vermeiden und den Nutzen der für die Erleichterung des Handels eingesetzten Mittel zu maximieren, und zwar, wo angezeigt, insbesondere durch a) Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, Akteuren, regionalen und internationalen Organisationen und ihren Mitgliedern, b) Nutzung des Fachwissens und der Ressourcen anderer regionaler oder internationaler Organisationen, c) Zusammenarbeit der Vertragsparteien mit und in anderen regionalen und internationalen Organisationen, d) Zusammenarbeit mit anderen regionalen und internationalen Organisationen bei der Konzeption, Ausarbeitung und Durchführung internationaler Übereinkünfte über harmonisierte Normen und Verfahren oder bei der Gründung neuer regionaler Organisationen, e) Teilnahme anderer regionaler Organisationen und ihrer Mitglieder am Programm zur Erleichterung und Förderung des Handels und f) jede andere Form der Zusammenarbeit, Koordinierung oder Zusammenführung von Tätigkeiten, die die Vertragsparteien für angemessen befinden.

Article 27 Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit

1 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, a) Informationen über Zollrecht und Zollverfahren auszutauschen, b) gemeinsame Initiativen auf vereinbarten Gebieten zu entwickeln, c) soweit möglich, in internationalen Gremien gemeinsame Standpunkte zu Zollfragen festzulegen, d) die Koordinierung zwischen allen beteiligten Stellen sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher Ebene zu fördern.

2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des Protokolls I Amtshilfe im Zollbereich.

Article 28 Zollverfahren

1 (1) Die EG-Vertragspartei und die Pazifik-Staaten kommen überein, die Vorschriften und Verfahren ihres jeweiligen Zollrechts auf die internationalen Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Handel und Zoll, einschließlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von Kioto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung, des Normenrahmens der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, des WZO-Datenmodells und des Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, zu stützen.

2 (2) Die EG-Vertragspartei und die Pazifik-Staaten kommen überein, dass Folgendes die Grundlage ihrer jeweiligen handels- und zollrechtlichen Vorschriften und Verfahren bildet: a) die Notwendigkeit, den rechtmäßigen Handel durch wirksamen Vollzug der Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern; b) die Notwendigkeit, unnötige oder diskriminierende Auflagen für die Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, Betrug abzuwehren, vereinfachte Verfahren für die Vorschriften befolgende Unternehmen vorzusehen, die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und für geringfügigere Verletzungen von Zoll- oder Verfahrensvorschriften keine unverhältnismäßig harten Strafen vorzusehen; c) die Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse, vereinfachter Verfahren für Eingang und Überlassung von Waren, nachträglicher Prüfungen und Betriebsprüfungsmethoden; d) die schrittweise Weiterentwicklung der Systeme, einschließlich der IT-basierten Systeme, um den elektronischen Datenaustausch zwischen Unternehmen, Zollverwaltungen und anderen beteiligten Stellen zu erleichtern; e) die Notwendigkeit, die Durchfuhr zu erleichtern; f) die Notwendigkeit, auf Vorschriften zu verzichten, die die Inanspruchnahme von Zollagenten vorschreiben. Für die Zulassung von Zollagenten müssen transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften gelten; g) die Notwendigkeit, außer in Ausnahmefällen auf sämtliche Vorschriften, die eine Vorversandkontrolle im Sinne des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrollen vorschreiben, sowie auf alle Bestimmungen gleicher Wirkung zu verzichten.

3 (3) Bei der Durchführung des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Buchstaben c und d durch die kleinen Inselstaaten wird der geringen Größe und Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen gebührend Rechnung getragen.

4 (4) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass a) in der EG-Vertragspartei und in den Pazifik-Staaten jeweils ein Einheitspapier beziehungsweise ein entsprechendes elektronisches Dokument verwendet werden sollte. Die Pazifik-Staaten unternehmen diesbezüglich weitere Anstrengungen, damit sie es bald nach Beginn der Anwendung dieses Abkommens einführen können. Eine gemeinsame Überprüfung der Situation wird fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vorgenommen; b) ein System verbindlicher Festlegungen für Zollangelegenheiten vorgesehen werden sollte, insbesondere für zolltarifliche Einreihung und Ursprungsregeln, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtvorschriften.

5 (5) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien beziehungsweise die Pazifik-Staaten folgende Maßnahmen: a) Bereitstellung effizienter, schneller und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer einschlägiger Stellen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich sein, auch für kleine und mittlere Unternehmen, und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein und den durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten entsprechen; b) Gewährleistung von Maßnahmen zur Erreichung eines hohen Integritätsstandards in der Zollverwaltung im Einklang mit den maßgeblichen internationalen Übereinkünften in diesem Bereich.

Article 29 Beziehungen des Zolls zur Wirtschaft

Die EG-Vertragspartei und die Pazifik-Staaten kommen überein, a) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen zu fördern; b) sicherzustellen, dass alle Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren und Abgaben öffentlich zugänglich gemacht werden, möglichst in elektronischer Form, und, sofern dies angebracht und möglich ist, einschließlich ihrer Begründung; c) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffentlichen, insbesondere über die Zollagenten betreffende Vorschriften, die Verfahren für den Eingang der Waren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie die Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können; d) dass es notwendig ist, wo immer möglich rechtzeitig und regelmäßig mit der Wirtschaft Konsultationen über Zoll- und Handelsfragen betreffende Rechtsetzungsvorschläge und Verfahren abzuhalten. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Behörden und der Wirtschaft ein; e) dass die Einführung beziehungsweise das Inkrafttreten neuer oder geänderter Rechtsvorschriften und Verfahren so erfolgen sollte, dass die Unternehmen genügend Informationen erhalten, so dass sie für die Einhaltung dieser Vorschriften und Verfahren gut vorbereitet sind; f) darauf hinzuarbeiten, dass ihre jeweiligen Zoll- und mit dem Zoll zusammenhängenden Anforderungen und Verfahren weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, sich an bewährten Verfahren orientieren und den Handel möglichst wenig beschränken.

Article 30 Zollwertermittlung

1 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel VII des GATT 1994 und das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 auf den unter Teil II dieses Abkommens fallenden Warenhandel anzuwenden.

2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 wenden die Pazifik-Staaten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens keine WTO-Mitglieder sind, auf den unter Teil II dieses Abkommens fallenden Warenhandel binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens Regeln zur Zollwertermittlung im Einklang mit Artikel VII des GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 an.

Article 31 Harmonisierung von Zollnormen auf regionaler Ebene

1 (1) Die Vertragsparteien fördern die regionale Integration im Zollbereich und bemühen sich, gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Anforderungen zu entwickeln, die den einschlägigen internationalen Normen entsprechen.

2 (2) Die Durchführung dieses Artikels wird regelmäßig überwacht.

Article 32 Überprüfungsklausel

Die Vertragsparteien kommen überein, die Durchführung dieses Kapitels im Hinblick auf die Festlegung weiterer Maßnahmen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu überprüfen.

Article 33 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1 (1) Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren (im Folgenden als „TBT-Maßnahmen“ bezeichnet) im Sinne des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (im Folgenden als „TBT-Übereinkommen“ bezeichnet) sowie für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden als „SPS-Maßnahmen“ bezeichnet) im Sinne des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden als „SPS-Übereinkommen“ bezeichnet), soweit diese den unter Teil II dieses Abkommens fallenden Handel berühren.

2 (2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen des TBT- und des SPS-Übereinkommens.

Article 34 Ziele

1 (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zusammenzuarbeiten, um den Warenhandel zwischen ihnen durch Ermittlung, Verhinderung und Beseitigung von Handelshemmnissen, die sich aus TBT- und SPS-Maßnahmen ergeben, zu erleichtern und auszubauen.

2 (2) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den Regionalhandel im Rahmen der regionalen Integration und Zusammenarbeit im Pazifischen Ozean in Fragen, die TBT- und SPS-Maßnahmen betreffen, zu stärken.

3 (3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um bei gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Menschen, Tieren und Pflanzen die Einhaltung von für Ausfuhren geltenden SPS-Maßnahmen zu erleichtern, und zwar insbesondere durch Kompetenz- und Organisationsaufbau im öffentlichen und privaten Sektor der Pazifik-Staaten und durch Unterstützung der Pazifik-Staaten bei der Verbesserung ihrer Regelungsrahmen und einschlägigen Einrichtungen.

4 (4) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Stärkung der regionalen Integration und die Verbesserung der Fähigkeit des öffentlichen und des privaten Sektors zur Einhaltung von TBT- und SPS-Maßnahmen zusammen.

Article 35 Vorrangige Waren

Damit sich die Ziele dieses Kapitels besser verwirklichen lassen, kommen die Vertragsparteien überein, eine Liste mit vorrangigen Waren für die Ausfuhr aus den Pazifik-Staaten in die EG-Vertragspartei sowie eine Liste mit vorrangigen Waren für den Handel zwischen den Pazifik-Staaten festzulegen. Diese Listen sind in Anhang III.A beziehungsweise Anhang III.B enthalten, die einer Überprüfung unterliegen und falls angezeigt durch Beschluss des Handelsausschusses geändert werden können.

Article 36 Rechte und Pflichten

1 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, das SPS- und das TBT-Übereinkommen auf den unter Teil II dieses Abkommens fallenden Warenhandel anzuwenden.

2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die SPS- und TBT-bezogenen Maßnahmen der Pazifik-Staaten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens keine WTO-Mitglieder sind, im Einklang mit den Anforderungen des SPS- und des TBT-Übereinkommens angewendet.

3 (3) Die EG-Vertragspartei trägt in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels den auf kurze Sicht eingeschränkten Möglichkeiten der Nicht-WTO-Mitglieder umfassend Rechnung.

4 (4) Soweit erforderlich und möglich, vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Bestimmungen über eine besondere und differenzierte Behandlung im SPS- und im TBT-Übereinkommen der WTO für den Handel zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens, einschließlich der Pazifik-Staaten, die keine WTO-Mitglieder sind, gelten.

Article 37 Gleichwertigkeit

1 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, Artikel 4 des SPS-Übereinkommens umzusetzen und die Pazifik-Staaten in die Lage zu versetzen, die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer SPS-Maßnahmen durch die einführenden Industrieländer zu erlangen.

2 (2) Die Vertragsparteien bekräftigen den Beschluss des Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen der WTO vom 23. Juli 2004 zur Durchführung des Artikels 4 des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen. Die EG-Vertragspartei erklärt sich bereit, vertretbare Anträge eines oder mehrer Pazifik-Staaten auf Untersuchung der Gleichwertigkeit seiner/ihrer SPS-Maßnahmen in Bereichen, die für die Ausfuhren der Pazifik-Staaten von besonderem Interesse sind, gebührend zu prüfen.

Article 38 Zuständige Behörden

1 (1) Die für die Durchführung der unter dieses Kapitel fallenden Maßnahmen zuständigen Behörden in den Pazifik-Staaten und der EG-Vertragspartei sind die jeweiligen SPS-Behörden der Vertragsparteien.

2 (2) Die Vertragsparteien unterrichten einander gemäß diesem Abkommen über ihre zuständigen SPS-Behörden und diesbezügliche Änderungen.

Article 39 Lösung von SPS- und TBT-Problemen

1 (1) Die Vertragsparteien stellen alle Informationen bereit, die erforderlich sind, um den Zugang zu Informationen über TBT-bezogene und SPS-Maßnahmen, ihre Durchführung und Durchsetzung sowie die künftige Entwicklung in diesen Bereichen zu erleichtern und die Vermeidung und/oder Behebung von Schwierigkeiten zwischen der EG-Vertragspartei und den Pazifik-Staaten zu vereinfachen.

2 (2) Die Vertragsparteien unterrichten und konsultieren einander so früh wie möglich, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, wenn eine TBT- oder SPS-Maßnahme zu Handelshemmnissen führt.

3 (3) Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte der Vertragsparteien aufgrund anderer internationaler Übereinkünfte einschließlich des Rechts, Vermittlung oder Streitbeilegungsverfahren internationaler Organisationen oder im Rahmen einer internationalen Übereinkunft in Anspruch zu nehmen.

Article 40 Transparenz und Informationsaustausch

1 (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Anwendung der im SPS- und im TBT-Übereinkommen festgelegten Transparenzbestimmungen zwecks Erleichterung des Zugangs zu wichtigen Informationen über TBT- und SPS-Maßnahmen.

2 (2) Die EG-Vertragspartei erklärt sich zur Zusammenarbeit mit Initiativen der Pazifik-Staaten zur Einrichtung eines Mechanismus bereit, der die effiziente Notifizierung von TBT- und SPS-Maßnahmen auf regionaler Ebene ermöglicht.

3 (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, einander frühzeitig über Vorschläge zur Einführung oder Änderung von TBT- oder SPS-Maßnahmen zu unterrichten, die den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren könnten, wobei sie gegebenenfalls auf bestehende Systeme zurückgreifen.

4 (4) Insbesondere in Bezug auf TBT-Maßnahmen vereinbaren die Vertragsparteien unter anderem Folgendes: a) Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zwecks Erleichterung des Zugangs zu ihren jeweiligen Märkten durch Verbesserung der Kenntnis und des Verstehens der Systeme des jeweils anderen im Bereich technische Vorschriften, Normen, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung, b) Informationsaustausch sowie Ermittlung und Einführung geeigneter Mechanismen für bestimmte Fragen oder Sektoren, beispielsweise Angleichung an die internationalen Normen und Vertrauen auf die Konformitätserklärung des Lieferanten, c) Erarbeitung gemeinsamer Standpunkte und Herangehensweisen für die Praxis im Bereich der technischen Regulierung, unter anderem in Bezug auf Transparenz, Konsultation, Verhältnismäßigkeit, Verwendung internationaler Normen, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung.

Article 41 Durchführung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Handelsausschuss im Geltungsbereich dieses Kapitels zuständig ist für: a) Überwachung und Überprüfung der Durchführung, b) Koordinierung und Konsultation in TBT- und SPS-Fragen, c) Ermittlung und Überprüfung vorrangiger Sektoren und Produkte und der sich daraus ergebenden vorrangigen Kooperationsbereiche und d) Empfehlungen für Änderungen dieses Kapitels.

Article 42 Allgemeine Ausnahmeklausel

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, wo gleiche Bedingungen herrschen, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es die EG-Vertragspartei oder die Pazifik-Staaten hindert, Maßnahmen anzunehmen und durchzusetzen, a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten; b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen; c) die erforderlich sind, um die Erhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Handhabung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen, ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, iii) zur Gewährleistung der Sicherheit, iv) zur Durchsetzung von Zollvorschriften oder v) zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums; d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen; e) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind; f) die die Erhaltung der nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die inländische Herstellung oder den inländischen Verbrauch von Waren, die inländische Erbringung oder Nutzung von Dienstleistungen oder auf inländische Investoren angewandt werden; g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen oder h) die nicht mit Artikel 23 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Investoren oder Dienstleister der EG-Vertragspartei oder eines Pazifik-Staates zu gewährleisten.

Article 43 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

1 (1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es a) die EG-Vertragspartei oder einen Pazifik-Staat verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer/seiner Auffassung ihren/seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die EG-Vertragspartei oder einen Pazifik-Staat daran hindert, zum Schutz ihrer/seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen i) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, iii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit, iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich sind, oder v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen; oder c) die EG-Vertragspartei oder einen Pazifik-Staat daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung der von ihr/ihm übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.

2 (2) Der Handelsausschuss wird so ausführlich wie möglich über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Beendigung unterrichtet.

Article 44 Steuern

1 (1) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie die EG-Vertragspartei oder einen Pazifik-Staat daran hindern, bei der Anwendung ihrer/seiner Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

2 (2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindern, durch die Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verhindert werden soll.

3 (3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der EG-Vertragspartei oder eines Pazifik-Staates aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend.

Article 45 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1 (1) Bei bestehenden oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierigkeiten eines Pazifik-Staates oder der EG-Vertragspartei und insbesondere, wenn eine Vertragspartei oder ein Pazifik-Staat feststellt, dass a) ein ernsthafter Rückgang ihrer/seiner Währungsreserven eingetreten ist oder unmittelbar droht oder im Falle eines Pazifik-Staates mit sehr geringen Währungsreserven keine angemessene Wachstumsrate der Währungsreserven erreicht worden ist, b) aufgrund eines Rückgangs der staatlichen Einnahmen aus der Erhebung von Zöllen eine ernsthafte Verschlechterung ihrer/seiner Haushaltslage eingetreten ist oder c) eine Naturkatastrophe einen ernsthaften Rückgang der staatlichen oder der privatwirtschaftlichen Einnahmen zur Folge hatte oder voraussichtlich zur Folge haben wird, so kann diese Vertragspartei oder dieser Pazifik-Staat Zölle einführen oder anheben für den Mindestzeitraum und in der Mindesthöhe, die erforderlich sind, um die ernsthafte Verringerung der Reserven aufzuhalten oder zu verhindern oder um zu ermöglichen, dass die Reserven eine angemessene Wachstumsrate erreichen, oder um eine ernsthafte Verschlechterung der Haushaltslage aufzuhalten oder zu verhindern.

2 (2) Die Pazifik-Staaten und die EG-Vertragspartei bemühen sich, die Anwendung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden.

3 (3) Vertragsparteien oder Pazifik-Staaten, die Beschränkungen nach diesem Artikel anwenden, können die Auswirkungen der Einfuhrbeschränkungen für verschiedene Waren oder Warenklassen so gestalten, dass die Einfuhren von dringender benötigten Waren Priorität genießen.

4 (4) Die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen müssen mit WTO- und IWF-Verpflichtungen der Vertragspartei oder des Pazifik-Staates, die/der die Beschränkung einführt oder aufrechterhält, vereinbar sein. Die Vertragspartei oder der Pazifik-Staat, die/der die Beschränkung einführt oder aufrechterhält, unternimmt alle angemessenen Schritte, um sicherzustellen, dass die Maßnahme sich nicht unverhältnismäßig stark auf unter dieses Abkommen fallende Einfuhren aus einer anderen Vertragspartei auswirkt.

5 (5) Die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen müssen diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer sein, dürfen nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen und a) müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen oder der wirtschaftlichen Interessen einer anderen Vertragspartei oder eines anderen Pazifik-Staates vermeiden, b) dürfen die Einfuhren von Waren, deren Ausschluss sich nachteilig auf die regulären Vertriebswege auswirken würde, in kommerziellen Mindestmengen nicht unangemessen behindern und c) dürfen die Einfuhren von Warenmustern oder die Einhaltung von Patent-, Marken-, Urheberrechts- oder ähnlichen Verfahren nicht behindern.

6 (6) Wenn Pazifik-Staaten oder die EG-Vertragspartei Beschränkungen aufrechterhalten oder Beschränkungen oder Änderungen zu diesen Beschränkungen eingeführt haben, so notifizieren sie diese unverzüglich der Vertragspartei oder dem Pazifik-Staat, in der/dem die betroffenen Einfuhren ihren Ursprung haben, und legen ihr/ihm so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung der Beschränkungen vor.

7 (7) Es werden unverzüglich Konsultationen zwischen der Vertragspartei oder dem Pazifik-Staat, die/der die Beschränkung eingeführt hat oder aufrechterhält, und der Vertragspartei oder dem Pazifik-Staat, in der/dem die betroffenen Einfuhren ihren Ursprung haben, aufgenommen. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsituation des betreffenden Pazifik-Staates oder der EG-Vertragspartei und die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt und dabei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt: a) die Art und das Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten, b) die Außenwirtschafts- und Handelssituation, c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen. In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen die Bedingungen der Absätze 3 und 4 erfüllen. Alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds in Bezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz werden berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation des betroffenen Pazifik-Staates oder der EG-Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds gestützt.

8 (8) Kommt es zu einer anhaltenden, weitverbreiteten Anwendung von Beschränkungen nach diesem Artikel, die auf ein allgemeines, den internationalen Handel beschränkendes Ungleichgewicht hinweist, so überprüfen die EG-Vertragspartei und die Pazifik-Staaten das Abkommen dahin gehend, ob andere Maßnahmen ergriffen werden könnten, um die Ursachen des Ungleichgewichts zu beseitigen.

Article 46 Ernährungssicherung

1 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beseitigung von Handelsschranken zwischen den Vertragsparteien, wie sie dieses Abkommen vorsieht, eine erhebliche Herausforderung für die Agrar- und Lebensmittelproduzenten einer Vertragspartei oder eines Pazifik-Staates darstellen kann, und kommen überein, einander zu diesen Fragen zu konsultieren.

2 (2) Wenn die Erfüllung dieses Abkommens zu Problemen mit der Versorgung mit oder dem Zugang zu Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen führt, die von zentraler Bedeutung für die Ernährungssicherung in einer Vertragspartei oder einem Pazifik-Staat sind, und sich daraus für diese Vertragspartei oder diesen Pazifik-Staat tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, so kann diese Vertragspartei oder dieser Pazifik-Staat geeignete Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe c ergreifen.

Article 47 Ziel

Ziel dieses Teils ist es, Streitigkeiten zwischen der EG-Vertragspartei und den Pazifik-Staaten zu vermeiden beziehungsweise einvernehmlich beizulegen.

Article 48 Geltungsbereich

1 (1) Soweit in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt dieser Teil für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens.

2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar.

Article 49 Konsultationen

1 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten im Sinne des Artikels 48 dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

2 (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Handelsausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen des Abkommens aufführt, gegen die diese Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt.

3 (3) Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens aufgenommen. Die Konsultationen gelten 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, sofern nicht beide Streitparteien vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.

4 (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen.

5 (5) Sind innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Fristen keine Konsultationen aufgenommen worden oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 51 ersuchen.

Article 50 Vermittlung

1 (1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsersuchen aufgeführte Angelegenheit der Gegenstand der Vermittlung.

2 (2) Haben sich die Streitparteien nicht innerhalb von 10 Tagen, nachdem sie die Anrufung des Vermittlers vereinbart haben, auf einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der amtierende Ko-Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stellvertreter durch Los einen Vermittler aus der Reihe der Personen, die auf der in Artikel 65 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzen. Die Bestimmung des Vermittlers erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Vermittlungsersuchens in Gegenwart eines Vertreters jeder Streitpartei. Der Vermittler beruft spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Streitparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Streitpartei einen Schriftsatz und gibt spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab.

3 (3) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit diesem Abkommen enthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht bindend.

4 (4) Die Streitparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Partei oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern.

5 (5) Die Vermittlungsverfahren, insbesondere alle während dieser Verfahren von den Streitparteien offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, bleiben vertraulich.

Article 51 Einleitung des Schiedsverfahrens

1 (1) Ist es den Streitparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 49 und gegebenenfalls durch Vermittlung nach Artikel 50 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

2 (2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels muss schriftlich an die beschwerte Partei und den Handelsausschuss gerichtet werden. Die beschwerdeführende Vertragspartei oder der beschwerdeführende Pazifik-Staat muss in ihrem/seinem Ersuchen die strittigen Maßnahmen aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen dieses Abkommen verstoßen.

Article 52 Einsetzung des Schiedspanels

1 (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

2 (2) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Handelsausschuss übermittelt wurde, nehmen die Streitparteien untereinander Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

3 (3) Können die Streitparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Streitpartei den amtierenden Ko-Vorsitzenden des Handelsausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 65 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der beschwerdeführenden Vertragspartei oder dem beschwerdeführenden Pazifik-Staat benannten Personen, eines unter den von der beschwerten Vertragspartei oder dem beschwerten Pazifik-Staat benannten Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt.

4 (4) Der amtierende Ko-Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen gemäß Absatz 3 durch eine der Vertragsparteien in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei die Schiedsrichter.

5 (5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.

Article 53 Zwischenbericht des Schiedspanels

Das Schiedspanel übermittelt den Parteien in der Regel spätestens 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht, der sowohl einen beschreibenden Teil als auch seine Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält. Jede Streitpartei kann dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Notifizierung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln.

Article 54 Entscheidung des Schiedspanels

1 (1) Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Streitparteien und dem Handelsausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Streitparteien und dem Handelsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem das Panel seine Arbeiten abzuschließen beabsichtigt, mitteilen. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 180 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.

2 (2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche und saisonabhängige Waren betroffen sind, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert werden kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 90 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert werden. Das Schiedspanel kann innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht.

Article 55 Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

Die betreffende Vertragspartei beziehungsweise der betreffende Pazifik-Staat trifft die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen, und die Streitparteien bemühen sich um eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung.

Article 56 Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung

1 (1) Spätestens 30 Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels an die Streitparteien notifiziert die beschwerte Partei der beschwerdeführenden Partei und dem Handelsausschuss die Zeit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt („angemessene Frist“).

2 (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die beschwerdeführende Partei innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 das Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese angemessene Frist zu bestimmen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Streitpartei und dem Handelsausschuss notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Streitparteien und dem Handelsausschuss.

3 (3) Bei der Festlegung der angemessenen Frist berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, die die beschwerte Vertragspartei beziehungsweise der betreffende Pazifik-Staat normalerweise benötigen würde, um gesetzgeberische oder verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die denen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei beziehungsweise der betreffende Pazifik-Staat zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält. Das Schiedspanel berücksichtigt ferner Kapazitätsengpässe, die das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen durch die beschwerte Streitpartei beeinträchtigen können.

4 (4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 52 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 45 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde.

5 (5) Die angemessene Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden.

Article 57 Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

1 (1) Die beschwerte Streitpartei notifiziert der beschwerdeführenden Streitpartei und dem Handelsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.

2 (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Streitpartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen muss die strittige Maßnahme aufgeführt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen dieses Abkommen verstößt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche und saisonabhängige Waren betroffen sind, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.

3 (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 52 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 105 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde.

Article 58 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung

1 (1) Hat die betreffende Vertragspartei oder der betreffende Pazifik-Staat bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie/er getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 57 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so legt die beschwerte Vertragspartei beziehungsweise der betreffende Pazifik-Staat auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei oder des beschwerdeführenden Pazifik-Staates ein Angebot für einen Ausgleich vor. Dieser Ausgleich kann in einem finanziellen Ausgleich bestehen oder einen solchen beinhalten, aber dieses Abkommen verpflichtet die beschwerte Vertragspartei beziehungsweise den betreffenden Pazifik-Staat nicht, einen solchen finanziellen Ausgleich anzubieten.

2 (2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 57, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so ist die beschwerdeführende Vertragspartei oder der beschwerdeführende Pazifik-Staat nach einer Notifizierung an die andere Partei berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen können von der beschwerdeführenden Vertragspartei beziehungsweise von dem betreffenden Pazifik-Staat ergriffen werden.

3 (3) Bei der Ergreifung geeigneter Maßnahmen wählt die beschwerdeführende Vertragspartei beziehungsweise der betreffende Pazifik-Staat diese so, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß stehen und die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen, und berücksichtigt ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft oder die Entwicklung der beschwerten Vertragspartei beziehungsweise der einzelnen beschwerten Pazifik-Staaten.

4 (4) Die EG-Vertragspartei übt gebührende Zurückhaltung bei der Ergreifung geeigneter Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2, insbesondere wenn die Nichteinhaltung des Abkommens auf Kapazitätsengpässe zurückzuführen ist.

5 (5) Der Ausgleich oder die geeigneten Maßnahmen sind vorübergehend und werden nur aufrechterhalten, bis die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

Article 59 Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen

1 (1) Die beschwerte Vertragspartei oder der beschwerte Pazifik-Staat notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei oder dem beschwerdeführenden Pazifik-Staat und dem Handelsausschuss die Maßnahmen, die sie/er getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Anwendung geeigneter Maßnahmen durch die beschwerdeführende Vertragspartei oder den beschwerdeführenden Pazifik-Staat.

2 (2) Erzielen die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei oder der beschwerdeführende Pazifik-Staat das Schiedspanel schriftlich, diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der beschwerten Vertragspartei oder dem beschwerten Pazifik-Staat und dem Handelsausschuss notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Streitparteien und dem Handelsausschuss. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so bestimmt es, ob die beschwerdeführende Vertragspartei beziehungsweise der betreffende Pazifik-Staat die Anwendung der geeigneten Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind, so werden die geeigneten Maßnahmen beendet.

3 (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 52 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde.

Article 60 Einvernehmliche Lösung

Die Streitparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter Teil III fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie notifizieren diese Lösung dem Handelsausschuss. Bei Annahme der einvernehmlichen Lösung wird das Verfahren eingestellt.

Article 61 Geschäftsordnung und Verhaltenskodex

1 (1) Die Streitbeilegungsverfahren gemäß Teil III dieses Abkommens unterliegen der Geschäftsordnung und dem Verhaltenskodex, die sich die Vertragsparteien geben.

2 (2) Die Vertragsparteien können beschließen, die Geschäftsordnung und den Verhaltenskodex zu ändern.

3 (3) Alle Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Streitparteien etwas anderes beschließt.

Article 62 Informationen und fachliche Beratung

Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Streitpartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle, auch von Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Geschäftsordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen allen Streitparteien offengelegt werden und von ihnen kommentiert werden können.

Article 63 Sprache

1 (1) Die schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Streitparteien können in jeder Amtssprache der Vertragsparteien erfolgen.

2 (2) Die Vertragsparteien bemühen sich für die einzelnen Verfahren, die unter diesen Teil fallen, jeweils um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei oder jeder Pazifik-Staat dafür, dass die von ihr/ihm vorgelegten Unterlagen in die von der beschwerten Vertragspartei oder dem beschwerten Pazifik-Staat gewählte Sprache übersetzt und dass bei den Anhörungen in diese Sprache gedolmetscht wird, und trägt die Kosten hierfür, sofern es sich bei dieser Sprache nicht um eine Amtssprache dieser Vertragspartei oder dieses Pazifik-Staates handelt (4).

Article 64 Entscheidungen des Schiedspanels

1 (1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden.

2 (2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. Der Handelsausschuss macht die Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht anders beschließt.

Article 65 Liste der Schiedsrichter

1 (1) Der Handelsausschuss stellt spätestens drei Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die beiden Vertragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der Handelsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer vollständig ist.

2 (2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie müssen sich an den Verhaltenskodex im Anhang der Geschäftsordnung halten.

Article 66 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

1 (1) Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgremien entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragsparteien beziehungsweise des betreffenden Pazifik-Staates aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO betreffen.

2 (2) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei beziehungsweise ein Pazifik-Staat jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 51 Absatz 1 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie/er für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem jeweils anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei beziehungsweise ein Pazifik-Staat nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten die Einsetzung eines Panels beantragt hat.

3 (3) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei oder einen Pazifik-Staat nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, nach diesem Abkommen gewährte Vorteile auszusetzen.

Article 67 Fristen

1 (1) Alle in diesem Teil festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen des Schiedspanels, werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

2 (2) Die in diesem Teil genannten Fristen können von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.

Article 68 Handelsausschuss

1 (1) Es wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

2 (2) Der Handelsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; der Vorsitz wird von einem Vertreter der EG-Vertragspartei und einem Vertreter der Pazifik-Staaten gemeinsam geführt. Die beiden Ko-Vorsitzenden führen abwechselnd den Vorsitz über die Sitzungen. Die den Vorsitz über eine Sitzung führende Person gilt für die Zwecke dieses Abkommens als „amtierender Ko-Vorsitzender“ bis zum Beginn der nächsten Sitzung, wenn die Funktion des amtierenden Ko-Vorsitzenden von der anderen Vertragspartei wahrgenommen wird.

3 (3) Der Handelsausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens.

4 (4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Handelsausschuss a) Sonderausschüsse oder -gremien, die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind, einsetzen und beaufsichtigen, b) nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammentreten, c) alle unter dieses Abkommen fallenden Fragen prüfen und in Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignete Maßnahmen treffen und d) in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen.

5 (5) Der Handelsausschuss delegiert spezifische Beschlussfassungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung an die in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens vorgesehenen Sonderausschüsse, insbesondere den Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln.

Article 69 Modalitäten für die Fortführung der Verhandlungen

1 (1) Die EG-Vertragspartei und die unter dieses Abkommen fallenden Pazifik-Staaten verpflichten sich, im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen und den vorangegangenen Erklärungen und Schlussfolgerungen der Minister die laufenden Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA), das alle Elemente umfasst und alle interessierten Länder in der Pazifik-Region einschließt, fortzuführen und zum erfolgreichen Abschluss zu bringen. Sie bekräftigen ihre Verpflichtung auf das Ziel, diese Verhandlungen bis zum 31. Dezember 2008 abzuschließen.

2 (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Entwicklungszusammenarbeit ein entscheidendes Element des umfassenden WPA und ein wesentlicher Faktor für die Verwirklichung seiner Ziele sein wird. Sie bekräftigen ihre Zusage, sich dafür einzusetzen, dass die Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration, wie sie das Cotonou-Abkommen vorsieht, so erfolgt, dass sie den von dem umfassenden WPA zu erwartenden Nutzen maximiert.

3 (3) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Interims-Partnerschaftsabkommen den Positionen, die die Region bei den Verhandlungen über ein umfassendes WPA in Bezug auf die Entwicklungszusammenarbeit einnehmen wird, nicht vorgreift. Sie kommen überein, dass die Bestimmungen über die Entwicklungszusammenarbeit so bald wie möglich im weiteren Kontext der AKP-Staaten im Pazifik endgültig festgelegt werden. Sie kommen ferner überein, in der Zwischenzeit wie im Cotonou-Abkommen vorgesehen im Rahmen der bestehenden Strukturen auf nationaler Ebene eng zusammenzuarbeiten, um die Durchführung dieses Abkommens und die Nutzung seiner Vorteile zu erleichtern und die Synergien zwischen der Entwicklungszusammenarbeit und den Zielen des Abkommens zu maximieren.

4 (4) Das vollständige Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wird mit seinem Inkrafttreten dieses Abkommen ersetzen, das dann nicht mehr bestehen wird.

Article 70 Definitionen und Erfüllung der Verpflichtungen

1 (1) Für die Zwecke dieses Abkommens sind die „vertragschließenden Parteien“ die Europäische Gemeinschaft (in diesem Abkommen als „EG-Vertragspartei“ bezeichnet) einerseits und Papua-Neuguinea und die Republik Fidschi-Inseln (in diesem Abkommen als „Pazifik-Staaten“ bezeichnet) andererseits.

2 (2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet die in Absatz 1 aufgeführten gemeinsam handelnden Pazifik-Staaten und die EG-Vertragspartei. Der Ausdruck „Vertragspartei“ bezeichnet je nach Fall die in Absatz 1 aufgeführten gemeinsam handelnden Pazifik-Staaten oder die EG-Vertragspartei. b) Der Ausdruck „Pazifik-Staaten“ bezeichnet die in Absatz 1 aufgeführten einzeln handelnden Pazifik-Staaten.

3 (3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind „kleine Inselstaaten“ die Cookinseln, Kiribati, Nauru, Niue, Palau, die Republik Marshallinseln und Tuvalu.

4 (4) Für die Zwecke dieses Abkommens sind „am wenigsten entwickelte Länder“ die von den Vereinten Nationen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens als am wenigsten entwickelte Länder eingestuften Pazifik-Staaten.

5 (5) Die Pazifik-Staaten und die EG-Vertragspartei treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.

Article 71 Koordinatoren und Informationsaustausch

1 (1) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung des Abkommens benennen die Vertragsparteien innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens einen Koordinator. Die Benennung von Koordinatoren lässt die spezifische Benennung zuständiger Behörden gemäß einzelnen Titeln oder Kapiteln dieses Abkommens unberührt.

2 (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien geben die Koordinatoren die für eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens zuständige Stelle oder den dafür zuständigen Beamten an und leisten die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

3 (3) Die Vertragsparteien übermitteln über ihre Koordinatoren auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen und beantworten umgehend Fragen zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren können, soweit dies rechtlich möglich ist.

4 (4) Die EG-Vertragspartei und die Pazifik-Staaten gewährleisten, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, die unter dieses Abkommen fallende Handelsfragen betreffen, unverzüglich veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, gegebenenfalls durch Bereitstellung der Informationen auf den amtlichen, öffentlich zugänglichen und gebührenfreien Websites der EG-Vertragspartei oder der betreffenden Pazifik-Staaten. Maßnahmen dieser Art werden auch der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht.

5 (5) Unbeschadet der spezifischen Transparenzbestimmungen dieses Abkommens wird davon ausgegangen, dass die Informationen nach Absatz 4 der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifizierung an die WTO und an den Koordinator der Pazifik-Staaten zur Verfügung gestellt worden sind.

Article 72 Regionale Präferenzbehandlung

1 (1) Dieses Abkommen verpflichtet die EG-Vertragspartei oder einen Pazifik-Staat nicht, eine günstigere Behandlung, die sie/er als Teil ihres/seines regionalen Integrationsprozesses gewährt, auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.

2 (2) Jede günstigere Behandlung und jeder Vorteil, der nach diesem Abkommen von einem Pazifik-Staat der EG-Vertragspartei gewährt wird, wird auch allen anderen Pazifik-Staaten gewährt, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind.

Article 73 Verhältnis zum Cotonou-Abkommen

1 (1) Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Entwicklungszusammenarbeit in Teil 3 Titel II des Cotonou-Abkommens sind im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und den Bestimmungen des Teils 3 Titel II des Cotonou-Abkommens die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens maßgebend.

2 (2) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es der Anwendung aller Bestimmungen des Cotonou-Abkommens außerhalb des Teils 3 Titel II nach Maßgabe der in dem genannten Abkommen festgelegten Verfahren entgegensteht.

Article 74 Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

Die EG-Vertragspartei und die Pazifik-Staaten sind sich darin einig, dass dieses Abkommen die EG-Vertragspartei beziehungsweise die Pazifik-Staaten nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren WTO-Verpflichtungen vereinbar ist.

Article 75 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Abkommen ist vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender Bestimmungen nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei von ihren im Rahmen einer bestehenden internationalen Übereinkunft eingegangenen Verpflichtungen entbindet oder die im Rahmen einer solchen Übereinkunft verliehenen Rechte einer Vertragspartei aufhebt.

Article 76 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

2 (2) Die EG-Vertragspartei und die Pazifik-Staaten vereinbaren, dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden. Dies kann durch vorläufige Anwendung nach den Rechtsvorschriften der EG-Vertragspartei und der Pazifik-Staaten oder durch Ratifizierung des Abkommens erfolgen. Das Abkommen wird 10 Tage nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben vorläufig angewandt.

3 (3) Tritt ein Pazifik-Staat diesem Abkommen bei, so wird das Abkommen in gleicher Weise wie in Absatz 2 vorgesehen vorläufig angewandt, nachdem die EG-Vertragspartei und der betreffende Pazifik-Staat die Notifizierung entsprechend vorgenommen haben.

4 (4) Ungeachtet des Absatzes 2 können die EG-Vertragspartei und die Pazifik-Staaten, soweit durchführbar, Schritte zur Anwendung des Abkommens vor der vorläufigen Anwendung unternehmen.

5 (5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.

6 (6) Die Kündigung wird zwölf Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.

Article 77 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für die Gebiete der Pazifik-Staaten. Der Ausdruck „Gebiet“ in diesem Abkommen ist in diesem Sinne zu verstehen.

Article 78 Revisionsklausel

Der Handelsausschuss kann dieses Abkommen, seine Durchführung, sein Funktionieren und seine Ergebnisse erforderlichenfalls überprüfen und den Vertragsparteien geeignete Vorschläge zu seiner Änderung unterbreiten.

Article 79 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage

Dieses Abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht daran, bestehende Maßnahmen zur Bewältigung der strukturbedingten wirtschaftlichen und sozialen Beschränkungen der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.

Article 80 Beitritt der Pazifik-Inseln

1 (1) Dieses Abkommen liegt weiterhin für alle Pazifik-Insel-Staaten, die das Cotonou-Abkommen unterzeichnet haben, und Pazifik-Inseln, deren strukturelle Merkmale und deren wirtschaftliche und soziale Lage denen der Unterzeichnerstaaten des Cotonou-Abkommens vergleichbar sind, bei Vorlage eines mit Artikel XXIV des GATT 1994 in Einklang stehenden Marktzugangsangebots zum Beitritt auf. Jeder Antrag auf Beitritt wird den Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens zur Entscheidung vorgelegt.

2 (2) Wird dem Antrag stattgegeben, so tritt die betreffende Pazifik-Insel diesem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei; diese wird den Vertragsparteien übermittelt.

Article 81 Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Article 82 Anhänge

Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.

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