2009/730/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Staatliche Beihilfe C 11/2007, die Italien zugunsten des Unternehmens Ottana Energia S.r.l. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3117) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe, die Italien dem Unternehmen Ottana Energia S.r.l. gewährt hat, ist vorbehaltlich der Erfüllung der in Artikel 2 aufgeführten Bedingungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 2004 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 2
1 Der Umstrukturierungsplan wird vollständig durchgeführt, und es werden alle Maßnahmen getroffen, die erforderlich sind, um seine Durchführung zu gewährleisten.
2 Italien gewährleistet die Veräußerung […] der Geschäftsbereiche […] bis Ende 2010.
3 Italien gewährleistet die Erfüllung folgender Verpflichtungen: a) Ottana Energia S.r.l. erzeugt mit der vorgesehenen Gesamtkapazität von 140 MW vor Beginn der Phase 3, auf jeden Fall jedoch vor Anfang 2012 nicht mehr als 90 MW. b) Ottana Energia S.r.l. zahlt das Darlehen von 5 Mio. EUR vom 29. Dezember 2005 zwischen 2009 und 2014 in jährlichen Raten zu je 1 Mio. EUR zurück und erhält keine weiteren Beihilfen, bevor die 5 Mio. EUR vollständig zurückgezahlt sind.
4 Zur Kontrolle der Erfüllung der Bedingungen der Absätze 1, 2 und 3 übermittelt Italien am Ende jedes Jahres bis 2014 einen Kurzbericht über die bei der Durchführung des Umstrukturierungsplans und der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen erzielten Fortschritte.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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