2009/760/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2009 betreffend einen Antrag Sloweniens auf Anwendung ermäßigter Kraftfahrzeugsteuersätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7756) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Kommission erteilt ihre Zustimmung zur Anwendung ermäßigter Kraftfahrzeugsteuersätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG auf folgende Fahrzeuge von mindestens 12 t, die ausschließlich für die Ausbildung von Fahrern oder zur Beförderung von dauerhaft eingebauter Ausrüstung für öffentliche und industrielle Arbeiten in Slowenien eingesetzt werden, bis zum 31. Dezember 2014: 1. speziell für die Ausbildung von Fahrern umgebaute Kraftfahrzeuge der Klasse N3; 2. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Leitern; 3. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Werkstattwagen; 4. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte Mobilkrane; 5. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Pumpen; 6. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Hebekörbe; 7. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Elektrogeneratoren; 8. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Luftkompressoren; 9. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Umweltlabors; 10. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Rundfunk- oder Fernsehstudios, 11. Fahrzeuge für Gemeindearbeiten; 12. Spezialfahrzeuge für Baustellen.
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.
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