Beschluss 2009/796/JI des Rates vom 4. Juni 2009 zur Änderung des Beschlusses 2002/956/JI zur Schaffung eines Europäischen Netzes zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
Text
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Article 2
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck ‚Persönlichkeit des öffentlichen Lebens‘ jede Person in amtlicher Eigenschaft oder nicht-amtlicher Eigenschaft, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder aufgrund der für eine internationale oder supranationale Organisation oder Institution geltenden Regeln Schutzkräfte zugewiesen werden.“
Article 2
Dieser Beschluss wird am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
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