2009/826/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2009 über die Genehmigung des Inverkehrbringens eines Extrakts aus den Blättern der Luzerne ( Medicago sativa ) als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7641)
Text
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Article 1
Eiweißkonzentrat aus der Luzerne (Medicago sativa) gemäß der Spezifikation im Anhang, nachstehend „Erzeugnis“ genannt, darf in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr gebracht werden.
Article 2
Die vom Hersteller empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf höchstens 10 g Eiweißkonzentrat aus der Luzerne (Medicago sativa) enthalten.
Article 3
Die mit dieser Entscheidung zugelassene neuartige Lebensmittelzutat ist in der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die diese enthalten, als „Eiweiß aus der Luzerne (Medicago sativa)“ oder „Eiweiß aus Alfalfa (Medicago sativa)“ zu bezeichnen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Firma Luzerne — Recherche et Développement (L.-R.D.), Complexe Agricole du Mont Bernard, F-51000 Chalons-en-Champagne, gerichtet.
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