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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Rates vom 5. Mai 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

CELEX
32009D0850
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-05-05
In force since
2009-05-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung des Interimsabkommens zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den SADC-WPA-Staaten wird vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Abschluss dieses Interimsabkommens zum WPA im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Interimsabkommens zum WPA ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemeinsamen Rat SADC-WPA-Staaten/EG und im Handels- und Entwicklungsausschuss SADC-WPA-Staaten/EG wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Article 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Interimsabkommen zum WPA vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Article 4

Gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Interimsabkommen zum WPA wird dieses Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern Elemente betroffen sind, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung mit.

Article 1 Ziele

Ziele dieses Abkommens sind, a) durch den Aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung, den Millenium-Entwicklungszielen und dem Cotonou-Abkommen in Einklang steht, zur Eindämmung und schließlich zur Beseitigung der Armut beizutragen, b) regionale Integration, wirtschaftliche Zusammenarbeit und verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern und so einen wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmen für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien und zwischen den SADC-WPA-Staaten zu schaffen, c) die schrittweise Integration der SADC-WPA-Staaten in die Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern, d) die Leistungsfähigkeit der SADC-WPA-Staaten in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen zu erhöhen, e) die Schaffung von Voraussetzungen für mehr Investitionen und privatwirtschaftliche Initiative und die Steigerung der Angebotskapazität, der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in den SADC-WPA-Staaten zu unterstützen, f) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen Interesse zu stärken. Zu diesem Zweck werden mit dem Abkommen - im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen - die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen ausgebaut, die Durchführung des SADC-Handelsprotokolls konsolidiert und eine neue Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien durch die schrittweise, asymmetrische Handelsliberalisierung unterstützt und die Zusammenarbeit in allen für den Handel relevanten Bereichen intensiviert, verbreitert und vertieft.

Article 2 Grundsätze

1 (1) Dieses Abkommen stützt sich auf die Grundprinzipien und wesentlichen und fundamentalen Elemente des Cotonou-Abkommens, die in dessen Artikeln 2 und 9 aufgeführt sind. Dieses Abkommen baut auf dem auf, was mit dem Cotonou-Abkommen und den vorangegangenen AKP-EG-Partnerschaftsabkommen im Bereich der Regionalzusammenarbeit und -integration sowie der Wirtschafts- und Handelskooperation erreicht wurde.

2 (2) Das Cotonou-Abkommen und dieses Abkommen werden so durchgeführt, dass sie einander ergänzen und gegenseitig stärken.

3 (3) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, damit dieses Abkommen in einer Art und Weise durchgeführt wird, die mit der Entwicklungspolitik und den Programmen zur Regionalintegration vereinbar ist, an denen die SADC-WPA-Staaten beteiligt sind oder sich beteiligen könnten.

4 (4) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um ihre Zusagen und Verpflichtungen zu erfüllen und dazu beizutragen, dass die SADC-WPA-Staaten in die Lage versetzt werden, dieses Abkommen durchzuführen.

Article 3 Nachhaltige Entwicklung

1 (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass das Ziel der nachhaltigen Entwicklung in ihrer Wirtschaftspartnerschaft auf allen Ebenen anzuwenden und einzubeziehen ist, entsprechend den übergeordneten Zielen und Verpflichtungen, die in den Artikeln 1, 2 und 9 des Cotonou-Abkommens festgelegt sind, insbesondere in dem allgemeinen Ziel der Verringerung und Beseitigung der Armut im Einklang mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung.

2 (2) Die Vertragsparteien verstehen dieses Ziel im Falle dieses Abkommens als Verpflichtung, a) bei der Anwendung dieses Abkommens den menschlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und ökologischen Belangen der jeweiligen Bevölkerung und der künftigen Generationen uneingeschränkt Rechnung zu tragen, b) Entscheidungsprozesse an den Grundsätzen der Eigenverantwortung, der Partizipation und des Dialogs auszurichten.

3 (3) Die Vertragsparteien kommen daher überein, partnerschaftlich auf eine nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, in deren Mittelpunkt der Mensch steht.

Article 4 Regionale Integration

1 (1) Die Vertragsparteien erkennen die regionale Integration als integralen Bestandteil ihrer Partnerschaft und wirkungsvolles Instrument zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens an.

2 (2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der regionalen und subregionalen Integration der SADC-WPA-Staaten für die Erschließung größerer wirtschaftlicher Möglichkeiten, die Erhöhung der politischen Stabilität und die wirksame Integration von Entwicklungsländern in die Weltwirtschaft. Unbeschadet der in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen werden die Geschwindigkeit und der Inhalt der regionalen Integration ausschließlich von den SADC-WPA-Staaten in Ausübung ihrer Souveränität bestimmt.

3 (3) Die Parteien unterstützen insbesondere die Integrationsprozesse und die damit verknüpften politischen und entwicklungspolitischen Maßnahmen, die sich auf das am 21. Oktober 2002 unterzeichnete Übereinkommen über die Zollunion Südliches Afrika, den am 17. August 1992 unterzeichneten Vertrag über die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika und die am 11. Juli 2000 angenommene Gründungsakte der Afrikanischen Union stützen. Sie sind bestrebt, ihre Partnerschaft auf der Grundlage dieser Prozesse auszubauen und zu vertiefen und dieses Abkommen unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes sowie der jeweiligen Bedürfnisse, geografischen Gegebenheiten und Strategien für eine nachhaltige Entwicklung so durchzuführen, dass diese Instrumente und das Abkommen einander gegenseitig stützen.

Article 5 Überwachung

1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Funktionieren und die Wirkung dieses Abkommens kontinuierlich mit geeigneten Verfahren und nach angemessenen Zeitplänen im Rahmen ihrer jeweiligen sowie der durch dieses Abkommen eingerichteten partizipativen Verfahren und Institutionen zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Ziele des Abkommens verwirklicht werden, dass das Abkommen ordnungsgemäß durchgeführt wird und dass der Nutzen des Abkommens, insbesondere für die schwächsten Bevölkerungsgruppen, maximiert wird.

2 (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, bei allen Problemen mit der Durchführung dieses Abkommens unverzüglich Konsultationen aufzunehmen.

Article 6 Zusammenarbeit in internationalen Gremien

Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit in allen internationalen Gremien, in denen Fragen, die für dieses Abkommen von Belang sind, erörtert werden.

Article 7 Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens und die Unterstützung der Handels- und Entwicklungsstrategien der SADC-WPA-Staaten im Rahmen des Gesamtprozesses der SADC-Regionalintegration. Die Zusammenarbeit kann finanzieller und nicht-finanzieller Art sein.

Article 8 Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung

1 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Entwicklungszusammenarbeit ein entscheidendes Element ihrer Partnerschaft und ein wesentlicher Faktor für die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele dieses Abkommens ist. Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration im Sinne des Cotonou-Abkommens erfolgt so, dass sie die Anstrengungen der SADC-WPA-Staaten zur Verwirklichung der Ziele und zur Maximierung des Nutzens dieses Abkommens unterstützt. Die Bereiche der Zusammenarbeit und der technischen Hilfe sind in Kapitel 3 beziehungsweise in den anderen Kapiteln dieses Abkommens aufgeführt. Die Zusammenarbeit erfolgt nach den in diesem Artikel festgelegten Modalitäten, wird laufend überprüft und falls erforderlich gemäß Artikel 108 angepasst.

2 (2) Die Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen den SADC-WPA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft, die die Durchführung dieses Abkommens unterstützen, durch die Europäische Gemeinschaft (2) erfolgt nach den im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und einschlägigen Verfahren, insbesondere nach den Programmplanungsverfahren des Europäischen Entwicklungsfonds, sowie im Rahmen der aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten einschlägigen Instrumente. In diesem Kontext ist die Unterstützung der Durchführung dieses Interimsabkommens zum WPA eine der Prioritäten.

3 (3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre entwicklungspolitischen Instrumente die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration und zur Durchführung dieses Abkommens in den SADC-WPA-Staaten und auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der Komplementarität und Wirksamkeit der Hilfe zu unterstützen.

4 (4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass für die Durchführung dieses Abkommens und die optimale Realisierung seiner Vorteile entsprechende Ressourcen erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die SADC-WPA-Staaten in die Lage zu versetzen, andere Finanzinstrumente zu nutzen, und die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die Bemühungen der SADC-WPA-Staaten um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu unterstützen.

5 (5) Die Parteien stimmen darin überein, dass ein regionaler Entwicklungsfinanzierungsmechanismus wie beispielsweise ein WPA-Fonds ein nützliches Instrument für die wirksame Verwaltung der Entwicklungshilfemittel und die Durchführung der WPA-Begleitmaßnahmen wäre. Die EG-Vertragspartei erklärt sich bereit, die Bemühungen der Region zur Einrichtung eines solchen Mechanismus zu unterstützen. Die EG-Vertragspartei wird sich vorbehaltlich eines zufriedenstellenden Audits an dem Fonds beteiligen.

Article 9 Ziele

Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens und unter Berücksichtigung der Entwicklungspolitik der SADC-WPA-Staaten vereinbaren die Vertragsparteien folgende vorrangige Bereiche für die Handels- und Wirtschaftskooperation.

Article 10 Zusammenarbeit im Warenhandel

Die Ziele der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind der Ausbau des Warenhandels und die Steigerung der Leistungsfähigkeit der SADC-WPA-Staaten im Handel, unter anderem durch die schrittweise Beseitigung von Zöllen, die ordnungsgemäße Anwendung der Ursprungsregeln, der handelspolitischen Schutzinstrumente, nichttarifärer Maßnahmen einschließlich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher (SPS) Maßnahmen sowie technischer Handelshemmnisse (TBT), sowie die Förderung der Zollzusammenarbeit und die Erleichterung des Handels.

Article 11 Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des SADC-Warenangebots

Ziel der Zusammenarbeit nach diesem Artikel ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der SADC-WPA-Staaten und die Beseitigung von das Angebot beeinträchtigenden Sachzwängen auf nationaler, institutioneller und insbesondere auf Unternehmensebene. Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die Bereiche Produktion, technologische Entwicklung und Innovation, Marketing, Finanzierung, Vertrieb, Transport, Diversifizierung der Wirtschaftsgrundlage sowie Weiterentwicklung der Privatwirtschaft, Verbesserung des Handels- und Geschäftsumfeldes und Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen in Landwirtschaft, Fischerei, Industrie und Dienstleistungssektor.

Article 12 Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Infrastruktur für Unternehmen

Ziel der Zusammenarbeit nach diesem Artikel ist die Entwicklung förderlicher, wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen für Unternehmen in Bereichen wie Informations- und Kommunikationstechnik (IKT), Verkehr und Energie.

Article 13 Zusammenarbeit im Dienstleistungshandel

Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den Dienstleistungshandel gemäß Titel IV Artikel 67 weiterzuentwickeln und auszubauen.

Article 14 Zusammenarbeit in handelsbezogenen Fragen

Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um handelsbezogene Fragen gemäß Titel IV Artikel 67 voranzubringen.

Article 15 Zusammenarbeit im Bereich der Handelsdaten

Ziel der Zusammenarbeit nach diesem Artikel ist die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der SADC-WPA-Staaten bei der Erhebung, Analyse und Verbreitung von Handelsdaten.

Article 16 Zusammenarbeit beim WPA-Kompetenz- und Organisationsaufbau

Ziel der Zusammenarbeit nach diesem Artikel sind die Unterstützung institutioneller Strukturen für die Steuerung der WPA-Durchführung und der Kompetenz- und Organisationsaufbau für Handelsverhandlungen und Handelspolitik.

Article 17 Zusammenarbeit bei der Anpassung des Steuersystems

1 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der schrittweise Abbau oder die Beseitigung von Zöllen nach diesem Abkommen zu einer Verminderung der Steuereinnahmen der SADC-WPA-Staaten führen kann, und kommen überein, in dieser Frage zusammenzuarbeiten.

2 (2) Die Parteien kommen überein, nach Maßgabe des Artikels 8 zusammenzuarbeiten, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Unterstützung der Steuerreformen und b) Unterstützungsmaßnahmen zur Ergänzung der Steuerreformen zwecks Dämpfung der Nettoauswirkungen des WPA auf das Steueraufkommen, die nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren ermittelt werden.

Article 18 Art der Maßnahmen

Die Entwicklungszusammenarbeit nach diesem Abkommen kann folgende WPA-bezogenen Maßnahmen umfassen, ist jedoch nicht auf sie beschränkt: 1. Politikentwicklung, 2. Erarbeitung von Rechtsvorschriften und Rechtsrahmen, 3. Institutions-/Organisationsentwicklung, 4. Kompetenz- und Organisationsaufbau und Fortbildung ( 3 ) , 5. technische Beratung, 6. Verwaltungsdienste, 7. Unterstützung in den Bereichen SPS und TBT sowie 8. operative Unterstützung einschließlich Anlagen, Ausrüstung und damit verbundene Arbeiten.

Article 19 Freihandelszone

1 (1) Mit diesem Abkommen wird zwischen den Vertragsparteien eine Freihandelszone (FHZ) im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im Folgenden „GATT 1994“ genannt), insbesondere mit Artikel XXIV, errichtet.

2 (2) Die FHZ richtet sich nach dem Grundsatz der Asymmetrie, entsprechend den spezifischen Bedürfnissen und eingeschränkten Möglichkeiten der SADC-WPA-Staaten in Bezug auf Umfang und Fristen der Verpflichtungen nach diesem Abkommen.

3 (3) Die FHZ gilt für den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits.

Article 20 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Waren, 1. die entsprechend den Regeln des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“) unter die Kapitel 01 bis 97, ausgenommen Kapitel 93, der jeweiligen Zollnomenklatur der Vertragsparteien eingereiht werden und 2. Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft oder der SADC-WPA-Staaten sind.

Article 21 Ursprungsregeln

1 (1) Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die Ursprungsregeln des Protokolls 1 erfüllen.

2 (2) In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls 1 im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung der Konzepte und der Verfahren zur Bestimmung des Ursprungs. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen die Vertragsparteien die technologische Entwicklung, Produktionsverfahren und alle anderen Faktoren, einschließlich laufender Reformen der Ursprungsregeln, die unter Umständen Änderungen der Bestimmungen dieses Protokolls erfordern. Solche Änderungen werden durch Beschluss des Gemeinsamen Rates gemäß Artikel 93 vorgenommen.

3 (3) Besondere Aufmerksamkeit wird diesen Bestimmungen im Rahmen der in Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung gewidmet.

Article 22 Zölle

1 (1) Zölle sind Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen jeder Art, nicht jedoch a) interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel III des GATT 1994 erhoben werden, b) im Einklang mit Titel II eingeführte Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen, c) im Einklang mit Absatz 2 erhobene Gebühren und Abgaben für konsularische Dienste oder d) im Einklang mit Absatz 2 erhobene Gebühren oder sonstige Abgaben.

2 (2) Die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren sein. Sie müssen auf spezifischen Sätzen beruhen, die dem tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen entsprechen.

3 (3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen festgelegten schrittweise Zollsenkungen vorgenommen werden, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens tatsächlich angewandte Meistbegünstigungszollsatz.

4 (4) In den Fällen, in denen mit dem Abbau der Zölle nicht bei Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen wird, gilt als Zollsatz, von dem aus die schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, entweder der in Absatz 3 genannte Ausgangszollsatz oder der am ersten Tag des betreffenden Zeitplans für den Zollabbau erga omnes angewandte Zollsatz, sofern dieser niedriger ist.

5 (5) Die nach den in diesem Abkommen enthaltenen Zollabbauregelungen berechneten gesenkten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet.

Article 23 Stillhalteregelung

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien für die Waren, die Gegenstand der Liberalisierung sind, weder neue Zölle eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

Article 24 Bei der Ausfuhr anfallende Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben

1 (1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den SADC-WPA-Staaten weder neue Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

2 (2) Können die SADC-WPA-Staaten einen besonderen Einnahmenbedarf, den Schutz im Aufbau begriffener Wirtschaftszweige oder Umweltschutzgründe geltend machen, so können sie in Ausnahmefällen nach Anhörung der EG-Vertragspartei vorübergehend befristete Ausfuhrabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung für eine begrenzte Zahl zusätzlicher Waren einführen.

3 (3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Bestimmungen dieses Artikels spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemeinsamen Rat zu überprüfen und dabei ihren Auswirkungen auf die Entwicklung und die Diversifizierung der Volkswirtschaften der SADC-WPA-Staaten umfassend Rechnung zu tragen.

Article 25 Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in den SADC-WPA-Staaten

1 (1) Die EG-Vertragspartei gewährt für alle Waren mit Ursprung in Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia und Swasiland, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, ausgenommen die in Absatz 3 genannten Waren, Zoll- und Kontingentsfreiheit.

2 (2) Die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in den SADC-WPA-Staaten werden gemäß Anhang 1 gesenkt oder beseitigt.

3 (3) Für die Einfuhr von Waren nach Anhang 2 gilt die dort aufgeführte Übergangsregelung.

Article 26 Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EG

1 (1) Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei unterliegen bei der Einfuhr nach Botsuana, Lesotho, Namibia und Swasiland den in Anhang 3 aufgeführten Zöllen.

2 (2) Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei unterliegen bei der Einfuhr nach Mosambik den in Anhang 4 aufgeführten Zöllen.

3 (3) Die Vertragsparteien kommen überein, die beiden genannten Anhänge zu einem SADC-WPA-Zolltarif zu vereinigen, wenn Mosambik das HS 2007 einführt. Die Vereinigung der Anhänge wird mit Beschluss des Gemeinsamen Rates wirksam.

Article 27 Freier Warenverkehr

1 (1) Auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei oder in den SADC-WPA-Staaten werden im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei nur einmal Zölle erhoben.

2 (2) Ein bei der Einfuhr in einen SADC-WPA-Staat entrichteter Zoll wird in voller Höhe erstattet, wenn die Waren wieder aus dem Zollgebiet des SADC-WPA-Staates der ersten Einfuhr ausgeführt werden. Diese Waren unterliegen dann dem Zoll im Verbrauchsland.

3 (3) Die Parteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den Warenverkehr zu erleichtern und die Zollverfahren zu vereinfachen.

Article 28 Günstigere Behandlung aufgrund von Freihandelsabkommen

1 (1) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die EG-Vertragspartei den SADC-WPA-Staaten eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer dritten Partei Anwendung findet, dessen Vertragspartei die EG-Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist.

2 (2) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewähren die SADC-WPA-Staaten der EG-Vertragspartei eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock Anwendung findet, dessen Vertragspartei die SADC-WPA-Staaten oder einzelne SADC-WPA-Unterzeichnerstaaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden sind.

3 (3) Kann ein SADC-WPA-Staat nachweisen, dass eine dritte Partei ihm eine Behandlung gewährt, die erheblich günstiger ist als die von der EG-Vertragspartei angebotene, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und entscheiden gemeinsam über die bestmögliche Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 2.

4 (4) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die EG-Vertragspartei oder einen SADC-WPA-Staat verpflichten, eine Präferenzregelung auf den jeweils anderen auszudehnen, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit Dritten Anwendung findet, dessen Vertragspartei die EG-Vertragspartei oder der SADC-WPA-Staat vor Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist.

5 (5) Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens mehr als 1 Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfielen, oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Abkommens über wirtschaftliche Integration agierenden Ländern, auf die im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens insgesamt mehr als 1,5 Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfielen.

Article 29 Besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit

1 (1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen.

2 (2) Die Parteien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um die institutionellen Strukturen zu gewährleisten, die notwendig sind, damit die zuständigen Behörden Amtshilfeersuchen zügig nachkommen können.

3 (3) Für die Zwecke dieses Artikels und unbeschadet des Protokolls 2 Artikel 9 liegt eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit unter anderem vor, a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) gemäß Protokoll 1 Artikel 34 wiederholt nicht erfüllt wurde, b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses gemäß Protokoll 1 Artikel 34 wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde, c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung gemäß Protokoll 2 Artikel 7 von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.

4 (4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

5 (5) Hat eine Vertragspartei beziehungsweise ein SADC-WPA-Staat auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann sie beziehungsweise er bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) des betreffenden Ursprungs gemäß diesem Artikel vorübergehend aussetzen. Für die Zwecke dieses Artikels sind außergewöhnliche Umstände solche, die erhebliche Negativauswirkungen für eine Vertragspartei beziehungsweise einen SADC-WPA-Staat nach sich ziehen oder nach sich ziehen können, wenn eine bestimmte Präferenzbehandlung für die betreffende(n) Ware(n) fortgesetzt wird.

6 (6) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Vertragspartei beziehungsweise der SADC-WPA-Staat, die/der auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre/seine Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss und nimmt auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen Konsultationen in diesem Ausschuss auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Handels- und Entwicklungsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die Vertragspartei beziehungsweise der SADC-WPA-Staat die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) des betreffenden Ursprungs vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss notifiziert. c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei beziehungsweise des betreffenden SADC-WPA-Staates notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Eine vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Handels- und Entwicklungsausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handels- und Entwicklungsausschuss, insbesondere damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

Article 30 Behandlung von Fehlern der Verwaltung

Die Vertragsparteien erkennen das Recht der jeweils anderen Partei auf Berichtigung von Fehlern der Verwaltung während der Durchführung dieses Abkommens an. Werden Fehler festgestellt, kann jede Vertragspartei den Handels- und Entwicklungsausschuss ersuchen, geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Article 31 Zollunionen und Freihandelszonen

1 (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen Regelungen zwischen einer Vertragspartei und Drittländern nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken.

2 (2) Im Gemeinsamen Rat finden Konsultationen zwischen der EG-Vertragspartei und den SADC-WPA-Staaten statt über Übereinkommen zur Errichtung oder Anpassung von Zollunionen oder Freihandelszonen und, soweit erforderlich, über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern.

Article 32 Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

Die Rechte und Pflichten der EG-Vertragspartei beziehungsweise der SADC-WPA-Staaten in Bezug auf die Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen werden durch die einschlägigen WTO-Übereinkommen geregelt. Streitigkeiten über diese Maßnahmen können nur im Rahmen der WTO-Streitbeilegungsverfahren beigelegt werden.

Article 33 Multilaterale Schutzmaßnahmen

1 (1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen die SADC-WPA-Staaten und die EG-Vertragspartei nicht, Maßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1994, gemäß dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Anhang zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation und nach anderen einschlägigen WTO-Übereinkommen zu ergreifen.

2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die EG-Vertragspartei angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens und der geringen Größe der Volkswirtschaften der SADC-WPA-Staaten alle Einfuhren aus SADC-WPA-Staaten von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft aus.

3 (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der Gemeinsame Rat SADC-WPA-Staaten-EG das Funktionieren dieser Bestimmungen im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse der SADC-WPA-Staaten, um zu entscheiden, ob ihre Geltungsdauer verlängert werden soll.

4 (4) Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.

Article 34 Bilaterale Schutzmaßnahmen

1 (1) Ungeachtet des Artikels 33 kann eine Vertragspartei nach Prüfung von Alternativlösungen abweichend von den Bestimmungen der Artikel 25 und 26 befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels anwenden.

2 (2) Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht: a) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren oder b) Störungen in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, insbesondere Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten, oder c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) oder Störungen der Regulierungsmechanismen dieser Märkte.

3 (3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die erhebliche Schädigung oder die Störungen im Sinne des Absatzes 2 zu beseitigen oder zu verhindern.

4 (4) Bei diesen Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln: a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die fragliche Ware, b) Anhebung des Zolls auf die fragliche Ware bis zur Höhe des im Rahmen der WTO gebundenen Zollsatzes oder c) Einführung von Zollkontingenten für die fragliche Ware.

5 (5) Wird eine Ware mit Ursprung in einem oder mehreren SADC-WPA-Staaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der EG-Vertragspartei in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine der unter Absatz 2 Buchstaben a, b und c dargestellten Situationen eintritt oder einzutreten droht, kann die EG-Vertragspartei, unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3, Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betreffende Gebiet oder die betreffenden Gebiete beschränkt sind.

6 (6) a) Wird eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass in einem SADC-WPA-Staat eine der unter Absatz 2 Buchstaben a, b und c dargestellten Situationen eintritt oder einzutreten droht, kann der betreffende SADC-WPA-Staat, unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3, Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 7 bis 10 ergreifen, die auf sein Gebiet beschränkt sind. b) Ein SADC-WPA-Staat kann Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 ergreifen, wenn aufgrund des Zollabbaus eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, dass Störungen eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden oder drohen. Diese Bestimmung gilt für Botsuana, Namibia und Swasiland für einen Zeitraum von 12 Jahren und für LDC für einen Zeitraum von 15 Jahren gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Der Anwendungszeitraum kann nach Prüfung durch den Gemeinsamen Rat im Lichte der von den SADC-WPA-Staaten erzielten Gesamtentwicklung verlängert werden. Die Maßnahmen müssen nach den in den Absätzen 6 bis 9 festgelegten Verfahren erlassen werden.

7 (7) a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erhebliche Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 zu verhindern oder zu beseitigen. b) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fort, können die Maßnahmen um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Wird die Schutzmaßnahme von einem oder mehreren SADC-WPA-Staaten angewandt oder wendet die EG-Vertragspartei eine auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkte Maßnahme an, so können diese Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren angewandt werden und, wenn die Umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fortbestehen, um weitere vier Jahre verlängert werden. c) In Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel, die ein Jahr übersteigen, muss vorgesehen sein, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit aufgehoben werden. d) Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt.

8 (8) Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes: a) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 5 und/oder 6 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie unverzüglich den Handels- und Entwicklungsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit. b) Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann alle Empfehlungen aussprechen, die erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der Handels- und Entwicklungsausschuss binnen 30 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Artikel ergreifen. c) Die betroffene Vertragspartei oder der betroffene SADC-WPA-Staat unterbreitet dem Handels- und Entwicklungsausschuss vor Einführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen - beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 9 so bald wie möglich - alle für eine gründliche Prüfung der Situation erforderlichen Informationen, um eine für die betroffenen Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. d) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss notifiziert und sind dort Gegenstand regelmäßiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.

9 (9) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann die einführende Partei, unabhängig davon, ob es sich um die EG-Vertragspartei oder einen oder mehrere SADC-WPA-Staaten handelt, vorläufig die in den Absätzen 3, 5 und/oder 6 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 8 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf höchstens 180 Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird, und höchstens 200 Tage, wenn sie von einem oder mehreren SADC-WPA-Staaten ergriffen wird oder wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung gemäß Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Die betroffene einführende Partei unterrichtet die andere betroffene Partei und befasst unverzüglich den Handels- und Entwicklungsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit.

10 (10) Unterwirft eine einführende Partei die Einfuhren einer Ware, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnte, einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss mit.

11 (11) Nach den Bestimmungen dieses Artikels erlassene Schutzmaßnahmen unterliegen nicht den Streitbeilegungsbestimmungen der WTO.

Article 35 Verbot mengenmäßiger Beschränkungen

Alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht um Zölle oder Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben gemäß Artikel 22 handelt, werden soweit sie nicht nach der Ausnahmeregelung des Artikels XI des GATT 1994 zulässig sind bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, und zwar unabhängig davon, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt wurden. Neue Maßnahmen dieser Art werden nicht eingeführt. Die Bestimmungen des Titels II Artikel 32 über Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Article 36 Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung

1 (1) Auf eingeführte Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhoben werden. Ferner machen die Vertragsparteien und die SADC-WPA-Staaten von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um gleichartige inländische Waren zu schützen.

2 (2) Für eingeführte Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung im Inland nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die für gleichartige inländische Waren gewährt wird. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware.

3 (3) Inländische Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss, werden von keiner der Vertragsparteien beziehungsweise keinem SADC-WPA-Staat eingeführt oder aufrechterhalten. Ferner machen die Vertragsparteien beziehungsweise die SADC-WPA-Staaten von inländischen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen.

4 (4) Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern oder Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden.

Article 37 Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, 1. die Zusammenarbeit im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der Zollbehörden den Erfordernissen einer wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handelserleichterungen gerecht werden, 2. die Harmonisierung von Zollrecht und Zollverfahren zu fördern, 3. sicherzustellen, dass berechtigte Gemeinwohlziele, unter anderem solche, die die Sicherheit und die Betrugsverhütung im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen betreffen, in keiner Weise in Frage gestellt werden, sowie 4. den Zollverwaltungen der SADC-WPA-Staaten die für die wirksame Durchführung dieses Abkommens erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen.

Article 38 Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit

1 (1) Die Vertragsparteien ergreifen folgende Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten und die in Artikel 37 festgelegten Ziele zu verwirklichen: a) Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren, b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen in den Bereichen Zoll und Handelserleichterungen sowie zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung, c) Austausch von Erfahrungen und bewährter Praxis für die Bekämpfung von Korruption und Betrug in dem unter dieses Kapitel fallenden Bereich, d) Austausch von Erfahrungen und bewährter Praxis in Bezug auf Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren und die Verbesserung des Leistungsangebots für die Wirtschaftsbeteiligten, e) Austausch von Erfahrungen und bewährter Praxis in Bezug auf die Erleichterung der Durchfuhr, f) Erleichterung des Austausch von Experten zwischen Zollverwaltungen und g) Förderung der Koordinierung zwischen allen beteiligten Stellen, sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher Ebene.

2 (2) Die EG-Vertragspartei und die SADC-WPA-Staaten intensivieren die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Normenrahmens der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels. Die von der Weltzollorganisation festgelegten Voraussetzungen müssen erfüllt werden, insbesondere müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften und Maßnahmen in der EG-Vertragspartei und in den SADC-WPA-Staaten durchgeführt werden. Diese Zusammenarbeit umfasst Initiativen, die auf die gegenseitige Anerkennung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ zielen und auf den Austausch von Vorabinformationen, um eine wirksame Risikoanalyse und ein wirksames Risikomanagement im Interesse der Sicherheit zu ermöglichen.

3 (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls 2 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Article 39 Zollvorschriften und -verfahren

1 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Folgendes die Grundlage ihrer jeweiligen handels- und zollrechtlichen Vorschriften und Verfahren bildet: a) das Übereinkommen von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung, die materiellrechtlichen Bestimmungen des Normenrahmens der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System sowie andere internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel; b) die Notwendigkeit, den rechtmäßigen Handel zu schützen und zu erleichtern; c) die Notwendigkeit, unnötige und diskriminierende Auflagen für die Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, Betrug und Korruption abzuwehren und weitere Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorzusehen, die die Vorschriften gut befolgen; d) die Notwendigkeit, in jeder Vertragspartei ein Einheitspapier beziehungsweise ein entsprechendes elektronisches Dokument zu verwenden; e) die Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse, vereinfachter Verfahren für Eingang und Überlassung von Waren, nachträglicher Prüfungen und Betriebsprüfung; f) Transparenz, Effizienz und Verhältnismäßigkeit, um die Kosten zu senken und die Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhöhen; g) die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr geltenden Anforderungen und Verfahren diskriminierungsfrei sind, wobei jedoch akzeptiert wird, dass Sendungen aufgrund objektiver Risikoanalysekriterien unterschiedlich behandelt werden können; h) die schrittweise Weiterentwicklung der Systeme für die Einfuhr und die Ausfuhr, einschließlich der IT-basierten Systeme, um den Datenaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Zollverwaltungen und anderen beteiligten Stellen zu erleichtern; i) die Einführung von Systemen, die die Einfuhr von Waren durch vereinfachte Zollverfahren und Verwaltungsabläufe erleichtern, einschließlich Systemen für die Abfertigung schon vor der Ankunft; j) die Abschaffung aller Vorschriften, die eine Vorversandkontrolle im Sinne des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrollen vorschreiben, und aller Bestimmungen gleicher Wirkung; k) die Anwendung von Vorschriften, die gewährleisten, dass die wegen geringfügiger Verstöße gegen das Zollrecht oder Verfahrensbestimmungen verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und dass ihre Anwendung nicht zu unangemessenen Verzögerungen bei der Zollabfertigung führt; l) ein System verbindlicher Auskünfte („binding advance rulings“) für Zollangelegenheiten, insbesondere für zolltarifliche Einreihung und Ursprungsregeln, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtvorschriften; m) die Erleichterung der Durchfuhr; n) die Beseitigung aller Vorschriften, die die Inanspruchnahme von Zollagenten vorschreiben, und o) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften über die Zulassung von Zollagenten.

2 (2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der Amtshandlungen der Zollbehörden ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen: a) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwendung von Anti-Korruptionsmaßnahmen in diesem Bereich; b) weitere Schritte zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der Angaben in den vom Zoll und anderen beteiligten Stellen verlangten Unterlagen; c) wo immer möglich Vereinfachung der Voraussetzungen und Förmlichkeiten zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung und Abfertigung der Waren; d) effiziente, schnelle und diskriminierungsfreie Rechtsbehelfsverfahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Waren betreffen. Die Rechtsbehelfsverfahren müssen für alle, auch für kleine und mittlere Unternehmen, leicht zugänglich sein; und e) Schaffung der für die wirksame Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen erforderlichen Rahmenbedingungen.

Article 40 Erleichterung der Durchfuhr

1 (1) Die Vertragsparteien beziehungsweise die SADC-WPA-Staaten gewährleisten die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten Route. Etwaige Kontrollen oder Anforderungen müssen diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt werden.

2 (2) Unbeschadet gerechtfertigter Zollkontrollen gewähren die Vertragsparteien Waren bei der Durchfuhr eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie heimischen Waren bei der Ausfuhr, Einfuhr und ihrer Beförderung gewähren.

3 (3) Die Vertragsparteien beziehungsweise die SADC-WPA-Staaten richten Systeme der Beförderung unter Zollverschluss ein, die vorbehaltlich der Hinterlegung ausreichender Garantien die Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen oder anderen Abgaben ermöglichen.

4 (4) Die Vertragsparteien beziehungsweise die SADC-WPA-Staaten fördern und realisieren regionale Verfahren für den Durchfuhrverkehr.

5 (5) Die Vertragsparteien beziehungsweise die SADC-WPA-Staaten wenden die für die Warendurchfuhr relevanten internationalen Normen und Übereinkünfte an.

6 (6) Die Vertragsparteien beziehungsweise die SADC-WPA-Staaten fördern die Koordinierung zwischen allen beteiligten Stellen sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher Ebene.

Article 41 Gebühren und Abgaben

1 (1) Gebühren und Abgaben müssen angemessen sein und dürfen die Kosten der im Zusammenhang mit einem Geschäftsvorgang erbrachten Leistung nicht übersteigen. Sie werden nicht nach dem Wert berechnet.

2 (2) Für konsularische Dienste werden keine Gebühren oder Abgaben erhoben.

Article 42 Beziehungen zur Wirtschaft

Die Vertragsparteien kommen überein, 1. sicherzustellen, dass alle Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren und Abgaben im Zollbereich öffentlich zugänglich gemacht werden, wo immer möglich einschließlich der notwendigen Erläuterungen und in elektronischer Form; 2. dass es notwendig ist, soweit möglich, rechtzeitig und regelmäßig Vertreter des Handels zu Vorschlägen für zollrechtliche Vorschriften, Zollverfahren und für den Zoll relevanten Handelsfragen zu konsultieren; 3. dass, soweit angezeigt, bei Einführung beziehungsweise Inkrafttreten neuer oder geänderter Rechtsvorschriften und Verfahren die Wirtschaftsbeteiligten gut für deren Befolgung vorbereitet werden. Die Vertragsparteien veröffentliche einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen, insbesondere über die Zollagenten betreffende Vorschriften, die Verfahren für den Eingang der Waren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie die Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können; und 4. die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung bestimmter Instrumente, wie beispielsweise „Memoranda of Understanding“ zu stützen.

Article 43 Zollwertermittlung

1 (1) Die im unter dieses Abkommen fallenden Handel angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994.

2 (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.

Article 44 Harmonisierung von Zollnormen auf regionaler Ebene

Die Vertragsparteien fördern die Harmonisierung von Rechtsvorschriften, Verfahren, Normen und Anforderungen im Zollbereich. Den Inhalt und die Geschwindigkeit dieses Prozesses bestimmt jede Vertragspartei selbst.

Article 45 Unterstützung der SADC-WPA-Zollverwaltungen

1 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Unterstützung der Zollverwaltungen der SADC-WPA-Staaten gemäß Teil I Kapitel 2 dieses Abkommens für die Durchführung dieses Kapitels an.

2 (2) Die vorrangigen Bereiche für diese Unterstützung sind: a) Die Anwendung moderner Zollverfahren, einschließlich i) Risikomanagement, ii) nachträglicher Prüfungen und iii) der Automatisierung von Zollverfahren; b) die Kontrolle der Zollwertermittlung, der zolltariflichen Einreihung und der Ursprungsregeln, auch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe j dieses Abkommens; c) die Erleichterung der Durchfuhr und die Steigerung der Effizienz regionaler Verfahren für die Durchfuhr; d) Transparenzfragen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Verwaltung sämtlicher Handelsvorschriften sowie der entsprechenden Gebühren und Formalitäten; e) die Einführung und Durchführung von Verfahren und Vorgehensweisen, die sich auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel stützen, unter anderem auf das Übereinkommen von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung und den Normenrahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels.

3 (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Studien zur Beurteilung des spezifischen Bedarfs unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in den einzelnen Ländern benötigt werden, die mit Hilfe der Instrumente der WTO und der WZO zur Bedarfsanalyse oder anderer einvernehmlich vereinbarter Instrumente erstellt werden.

Article 46 Übergangsregelungen

1 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Übergangsregelungen notwendig sind, um die reibungslose Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten.

2 (2) Angesichts der Notwendigkeit, ihre Leistungsfähigkeit im Bereich Zoll und Handelserleichterungen zu verbessern, und unbeschadet ihrer WTO-Verpflichtungen wird den SADC-WPA-Staaten eine Übergangsfrist von fünf Jahren für die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen nach Artikel 39, 40, 41 und 42 dieses Kapitels eingeräumt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Bedarf an Kompetenz- und Organisationsaufbau besteht.

3 (3) Der Gemeinsame Rat kann diese Übergangsfrist um zwei Jahre verlängern, wenn die erforderliche Leistungsfähigkeit noch nicht erreicht ist.

Article 47 Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen

1 (1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

2 (2) Der Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen hat unter anderem die Aufgabe: a) die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels und des Protokolls über die Ursprungsregeln zu überwachen, b) ein Konsultations- und Diskussionsforum für alle Fragen zu bieten, die den Zoll betreffen, einschließlich Ursprungsregeln, allgemeiner Zollverfahren, Ermittlung des Zollwerts, zolltariflicher Einreihung, Durchfuhr und Amtshilfe im Zollbereich, c) die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und Durchsetzung von Ursprungsregeln und damit zusammenhängenden Zollverfahren, bei den allgemeinen Zollverfahren und bei der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich zu intensivieren, d) die Zusammenarbeit beim Kompetenz- und Organisationsaufbau und der technischen Hilfe zu intensivieren, e) die Durchführung des Artikels 44 zu überwachen und f) nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige Fragen, die dieses Kapitel betreffen, zu behandeln.

3 (3) Der Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen tritt zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden.

4 (4) Die Vertragsparteien führen abwechselnd den Vorsitz im Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen.

5 (5) Der Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen untersteht dem Handels- und Entwicklungsausschuss.

Article 48 Multilaterale Verpflichtungen

1 (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Rechten und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“ genannt).

2 (2) Diese Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde.

Article 49 Ziele

1 (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, den Warenhandel durch Ermittlung, Verhinderung und Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Sinne des TBT-Übereinkommens zu erleichtern und auszubauen.

2 (2) Die Parteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um die regionale Integration und Zusammenarbeit, insbesondere diejenige zwischen den SADC-WPA-Staaten, in Fragen, die technische Handelshemmnisse betreffen, zu stärken.

3 (3) Die Parteien verpflichten sich, in den SADC-WPA-Staaten Fachkompetenz auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse auf- und auszubauen.

Article 50 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1 (1) Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens, soweit diese den unter dieses Abkommen fallenden Handel berühren.

2 (2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen des TBT-Übereinkommens.

Article 51 Zusammenarbeit und regionale Integration

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Kooperation zwischen den nationalen und regionalen Behörden, die mit TBT-Fragen im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft befasst sind, wichtig ist sowohl für die Erleichterung des Regionalhandels und des Handels zwischen den Vertragsparteien als auch für den Gesamtprozess der regionalen Integration und verpflichten sich, zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten.

Article 52 Transparenz

Die Vertragsparteien bekräftigen den Grundsatz der Transparenz für die Anwendung technischer Vorschriften und Normen im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirksamer Mechanismen für Konsultationen, Notifikationen und Informationsaustausch über technische Vorschriften und Normen im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen an.

Article 53 Maßnahmen zu Ermittlung, Verhinderung und Beseitigung technischer Handelshemmnisse

Die Vertragsparteien kommen überein, diejenigen der nach dem TBT-Übereinkommen in Frage kommenden Mechanismen zu ermitteln und einzuführen, die für bestimmte vorrangige Fragen oder Sektoren am besten geeignet sind. Diese Mechanismen können Folgendes umfassen: 1. die Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zwecks Erleichterung des Zugangs zu ihren jeweiligen Märkten durch Verbesserung der Kenntnis und des Verstehens der Systeme des jeweils anderen im Bereich technische Vorschriften, Normen, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung; 2. den Informationsaustausch, die Ermittlung und die Einführung geeigneter Mechanismen für bestimmte Fragen oder Sektoren, d. h. Angleichung an die internationalen Normen, Vertrauen auf die Konformitätserklärung des Lieferanten, Verwendung international anerkannter Akkreditierungen für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen und Nutzung internationaler Produktprüf- und Zertifizierungsverfahren; 3. die Ermittlung und Durchführung sektorspezifischer Aktionen zu technischen Vorschriften und Konformitätsbewertung, um das Verstehen der jeweiligen Märkte der Vertragsparteien und den Zugang dazu zu erleichtern. Die Sektoren werden unter Berücksichtigung der wichtigsten Handelsbereiche, einschließlich vorrangiger Produkte, ausgewählt; 4. die Erarbeitung von Kooperationsaktivitäten und –maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung von Rechten und Pflichten nach dem TBT-Übereinkommen; 5. die Erarbeitung gemeinsamer Standpunkte und Herangehensweisen für die Praxis im Bereich der technischen Regulierung, u. a. in Bezug auf Transparenz, Konsultation, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, Verwendung internationaler Normen, Konformitätsbewertungsanforderungen, Nutzung von Folgenabschätzung und Risikoanalyse, Rechtsdurchsetzung und Marktüberwachung, soweit dies angezeigt ist; 6. in Bereichen von gegenseitigem Interesse wo immer möglich die Förderung der Angleichung an internationale Normen und der Verwendung solcher Normen bei der Erarbeitung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren; 7. die Zusage, zu gegebener Zeit die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in Sektoren von beiderseitigem wirtschaftlichem Interesse zu erwägen; 8. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Einrichtungen der Vertragsparteien beziehungsweise der SADC-WPA-Staaten im Bereich der technischen Vorschriften, des Messwesens, der Normung, Prüfung, Zertifizierung, Inspektion und Akkreditierung und 9. die Förderung der Mitwirkung der SADC-WPA-Staaten in internationalen Normungsorganisationen.

Article 54 Durchführung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Handels- und Entwicklungsausschuss im Geltungsbereich dieses Kapitels zuständig ist für: 1. Überwachung und Überprüfung der Durchführung, 2. Koordinierung und Konsultation in TBT-Fragen, 3. Ermittlung und Überprüfung vorrangiger Sektoren und Produkte und der sich daraus ergebenden vorrangigen Kooperationsbereiche und 4. Empfehlungen für Änderungen dieses Kapitels soweit sinnvoll und notwendig.

Article 55 Kompetenz- und Organisationsaufbau und technische Unterstützung im Bereich technische Handelshemmnisse

1 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen technische Vorschriften, Normen, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung für das Erreichen der Ziele dieses Kapitels an.

2 (2) Die Vertragsparteien sind sich über folgende vorrangige Kooperationsbereiche einig: a) Einführung geeigneter Regelungen für den Austausch von Fachwissen; dazu gehören einschlägige Ausbildungsmaßnahmen, durch die dauerhaft eine ausreichende Fachkompetenz der maßgeblichen Einrichtungen für Normung und Konformitätsbewertung der SADC-WPA-Staaten gewährleistet werden soll, sowie die Verständigung zwischen diesen Einrichtungen im Gebiet der Vertragsparteien; b) Kompetenz- und Organisationsaufbau in den SADC-WPA-Staaten im Bereich der technischen Vorschriften, des Messwesens, der Normung, Akkreditierung und Konformitätsbewertung, unter anderem durch Einrichtung von Labors und anderen Anlagen oder die Verbesserung ihrer Ausstattung. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung einer Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und das Erfordernis einer Berücksichtigung vorrangiger Waren und Sektoren an; c) Ausarbeitung und Annahme harmonisierter technischer Vorschriften, Normen, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in den SADC-WPA-Staaten auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen; d) Förderung der Mitwirkung der SADC-WPA-Staaten an internationalen Aktivitäten auf dem Gebiet der Normung, der Akkreditierung und des Messwesens und e) Einrichtung von TBT-Auskunfts- und Notifizierungsstellen in den SADC-WPA-Staaten.

Article 56 Multilaterale Verpflichtungen

1 (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Ziele und Grundsätze des SPS-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“ genannt), des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), der Kommission des Codex Alimentarius und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

2 (2) Diese Grundsätze und Ziele liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien beziehungsweise der SADC-WPA-Staaten nach diesem Kapitel zugrunde.

Article 57 Ziele

1 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, Handel und Investitionen in den SADC-WPA-Staaten und zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und dabei sicherzustellen, dass etwaige Maßnahmen gemäß dem SPS-Übereinkommen auf das für den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendige Maß beschränkt werden.

2 (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zusammenzuarbeiten, um die regionale Integration und insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den SADC-WPA-Staaten im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“ genannt) zu stärken, und Probleme zu lösen, die aus SPS-Maßnahmen für vereinbarte vorrangige Sektoren und Waren (5) erwachsen, und dabei die Regionalintegration gebührend zu berücksichtigen.

3 (3) Dementsprechend kommen die Vertragsparteien überein, die biregionale Zusammenarbeit zwecks Anerkennung angemessener Schutzniveaus bei SPS-Maßnahmen zu fördern.

4 (4) Die Vertragsparteien kommen überein, in den SADC-WPA Staaten die für die Durchführung und Überwachung von SPS-Maßnahmen erforderliche Fachkompetenz zu schaffen und auszubauen, einschließlich der Förderung einer stärkeren Anwendung internationaler Normen sowie anderer SPS-relevanter Punkte.

Article 58 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die im SPS-Übereinkommen und in internationalen Normungsorganisationen, namentlich der Kommission des Codex Alimentarius, dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) verwendeten Begriffsbestimmungen.

Article 59 Zuständige Behörden

1 (1) Die zuständigen Behörden für die Durchführung der unter dieses Kapitel fallenden Maßnahmen sind die jeweiligen SPS-Behörden in den SADC-WPA-Staaten und der EG-Vertragspartei.

2 (2) Die Vertragsparteien beziehungsweise die SADC-WPA-Staaten unterrichten die jeweils andere Seite gemäß diesem Abkommen über ihre zuständigen SPS-Behörden und diesbezügliche Änderungen.

Article 60 Transparenz

1 (1) Im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen bekräftigen die Vertragsparteien den Grundsatz der Transparenz bei der Anwendung von SPS-Maßnahmen.

2 (2) Im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung wirksamer Mechanismen für Konsultation, Notifizierung und Informationsaustausch in Bezug auf SPS-Maßnahmen.

3 (3) Die einführende Vertragspartei unterrichtet die ausführende Vertragspartei über alle Änderungen ihrer gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhranforderungen, die den unter dieses Kapitel fallenden Handel berühren können. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit angezeigt Mechanismen für den Austausch solcher Informationen einzuführen.

4 (4) Bei der Festlegung von Einfuhrbedingungen befolgen die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung internationaler Normen, den Grundsatz der Zonenabgrenzung oder Kompartimentierung. Wo immer möglich können die Vertragsparteien auch von Fall zu Fall Zonen oder Kompartimente mit definiertem gesundheitspolizeilichem oder pflanzenschutzrechtlichen Status gemeinsam bestimmen und vorschlagen, um Störungen des Handels zu vermeiden.

Article 61 Informationsaustausch

1 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ein Frühwarnsystem einzurichten, um sicherzustellen, das die SADC-WPA-Staaten im Voraus über neue SPS-Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft unterrichtet werden, die Ausfuhren der SADC-WPA-Staaten in die EU berühren könnten. Dieses System stützt sich gegebenenfalls auf bestehende Mechanismen.

2 (2) Die Vertragsparteien beziehungsweise die SADC-WPA-Staaten kommen überein, bei der Weiterentwicklung des epidemiologischen Überwachungsnetzes für Tierseuchen und im Bereich der Pflanzengesundheit zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über das Auftreten von Seuchen aus, die eine bekannte, unmittelbare Gefahr für die jeweils andere Vertragspartei darstellen.

Article 62 Durchführung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Handels- und Entwicklungsausschuss im Geltungsbereich dieses Kapitels zuständig ist für: 1. Überwachung und Überprüfung der Durchführung, 2. Beratung und Empfehlungen zur Durchführung zwecks Verwirklichung der Ziele, 3. Bereitstellung eines Forums für Diskussion und Informationsaustausch sowie Fragen der Zusammenarbeit, 4. Empfehlungen für Änderungen dieses Kapitels, soweit sinnvoll und notwendig, 5. Überprüfung der Liste vorrangiger Sektoren und Waren und der sich daraus ergebenden vorrangigen Kooperationsbereiche, 6. Intensivierung der Zusammenarbeit bei Entwicklung, Anwendung und Durchsetzung von SPS-Maßnahmen und 7. andere in diesem Zusammenhang relevante Fragen.

Article 63 Konsultationen

Ist eine Vertragspartei beziehungsweise ein SADC-WPA-Staat der Auffassung, dass die andere Vertragspartei beziehungsweise ein SADC-WPA-Staat Maßnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem bzw. seinem Markt berühren oder berühren könnten, so werden Konsultationen aufgenommen, um ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden und eine annehmbare Lösung im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO zu finden. Diesbezüglich tauschen die Vertragsparteien Namen und Anschriften von Kontaktstellen mit Fachkompetenz auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Article 64 Zusammenarbeit, Kompetenz- und Organisationsaufbau und technische Hilfe im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen

1 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den SPS-Einrichtungen der SADC-WPA-Staaten und den entsprechenden Einrichtungen der EG-Vertragspartei zu fördern.

2 (2) Die Vertragsparteien kommen überein, zwecks Erleichterung der regionalen Harmonisierung von Maßnahmen und der Erarbeitung geeigneter Regelungsrahmen und Strategien in und zwischen den SADC-WPA-Staaten zusammenzuarbeiten, um so Handel und Investitionen auf regionaler Ebene zu fördern.

3 (3) Die Vertragsparteien sind sich über folgende vorrangige Kooperationsbereiche einig: a) Aufbau von Fachkompetenz im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft der SADC-WPA-Staaten, einschließlich Ausbildungs- und Informationsveranstaltungen über Inspektion, Zertifizierung, Überwachung und Kontrolle, um gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen zu ermöglichen; b) Aufbau der Fähigkeit der SADC-WPA-Staaten zur Aufrechterhaltung und Erweiterung ihrer Marktzugangsmöglichkeiten; c) Qualifizierung, die sicherstellt, dass etwaige Maßnahmen nicht zu unnötigen Handelshemmnissen werden, bei gleichzeitiger Anerkennung des Rechts der Vertragsparteien, das für sie angemessene Schutzniveau selbst festzulegen; d) Ausbau der Fachkompetenz für die Durchführung und Überwachung von SPS-Maßnahmen, einschließlich der Förderung einer stärkeren Nutzung internationaler Normen; e) Förderung der Zusammenarbeit bei der Durchführung des SPS-Übereinkommens, insbesondere Ausbau der Notifizierungs- und Auskunftsstellen der SADC-WPA-Staaten, sowie in anderen Fragen, die einschlägige internationale Normungsorganisationen betreffen; f) Kompetenz- und Organisationsaufbau in den Bereichen Risikoanalyse, Harmonisierung, Befolgung, Prüfung, Zertifizierung, Rückstandskontrolle, Rückverfolgbarkeit und Akkreditierung, unter anderem durch die Einrichtung von Labors und anderen Anlagen oder die Verbesserung ihrer Ausstattung, um die SADC-WPA-Staaten bei der Einhaltung internationaler Normen zu unterstützen. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung einer Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und das Erfordernis einer Berücksichtigung der vorrangigen Waren und Sektoren nach diesem Kapitel an; und g) Förderung der Mitwirkung der SADC-WPA-Staaten in einschlägigen internationalen Normungsorganisationen. Anhang I A Vorrangige Waren und Sektoren für die Harmonisierung zwischen den SADC-WPA-Staaten Fisch, Fischereierzeugnisse, Erzeugnisse der Aquakultur, unverarbeitet und verarbeitet Rinder, Schafe und Geflügel Frischfleisch Fleischverarbeitungserzeugnisse Getreide Gemüse und Gewürze Ölsaaten Kokosnuss Kopra Baumwollsaat Erdnüsse Maniok Bier, Fruchtsäfte Trockenobst und Obstkonserven Anhang I B Vorrangige Waren und Sektoren für Ausfuhren aus den SADC-WPA-Staaten in die EG-Vertragspartei Fisch, Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur, unverarbeitet und verarbeitet Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse Andere Fleischerzeugnisse Früchte und Nüsse Gemüse Schnittblumen Kaffee Zucker

Article 65 Laufende Zahlungen

1 (1) Vorbehaltlich des Artikels 66 verpflichten sich die SADC-WPA-Staaten und die EG-Vertragspartei, alle Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen zwischen Gebietsansässigen der EG-Vertragspartei und der SADC-WPA-Staaten in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen und auf diesbezügliche Beschränkungen zu verzichten.

2 (2) Die SADC-WPA-Staaten können die Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 zur Liberalisierung der laufenden Zahlungen von ihren Gebietsansässigen nicht für eine unerlaubte Kapitalabwanderung benutzt werden.

Article 66 Schutzmaßnahmen

1 (1) In Ausnahmefällen, in denen die Zahlungen und der Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik eines oder mehrerer SADC-WPA-Staaten oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verursachen oder zu verursachen drohen, können von der EG-Vertragspartei oder dem betroffenen SADC-WPA-Staat für höchstens sechs Monate die unbedingt notwendigen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs getroffen werden.

2 (2) Der Gemeinsame Rat wird unverzüglich über alle ergriffenen Schutzmaßnahmen und so bald wie möglich über einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen informiert.

Article 67 Zweite Phase der Verhandlungen

Die Vertragsparteien kommen überein, die Verhandlungen 2008 zwecks Ausweitung des Geltungsbereichs dieses Abkommens fortzuführen. Für die Zwecke dieses Titels sind die SADC-WPA-Staaten: Botsuana, Lesotho, Mosambik und Swasiland. Die übrigen SADC-WPA-Staaten können sich auf vergleichbarer Basis dem Verhandlungsprozess anschließen. Zu diesem Zweck benachrichtigen sie die EG-Vertragspartei und die anderen SADC-WPA-Staaten schriftlich. 1. Dienstleistungshandel a) Die Vertragsparteien erkennen die wachsende Bedeutung des Dienstleistungshandels für die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften an und bekräftigen ihre Rechte und Pflichten nach dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS). b) Spätestens am 31. Dezember 2008 schließen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Dienstleistungsliberalisierung auf folgender Grundlage ab: i) Liste für die Liberalisierung eines Dienstleistungssektors je beteiligten SADC-WPA-Staat, ii) Stillhaltezusage gemäß Artikel V Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii des GATS für alle Dienstleistungssektoren und iii) Bereitschaft, binnen drei Jahren nach Abschluss des umfassenden WPA eine weitere schrittweise Liberalisierung mit beträchtlichem sektoralem Geltungsbereich auszuhandeln. 2. Zusammenarbeit im Bereich der Dienstleistungen a) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Bereich des Handels die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit, insbesondere im Dienstleistungssektor, unterstützen kann. Die EG-Vertragspartei erklärt sich daher bereit, entsprechende Maßnahmen zu unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, den Regulierungsrahmen der beteiligten SADC-WPA-Staaten zu stärken. b) Wenn sie die notwendigen Regelungen für die Liberalisierung des Dienstleistungshandels festlegen, definieren die Vertragsparteien die spezifischen Kooperationsziele, Grundsätze und Verfahren für die Handelsliberalisierung. 3. Investitionen Die Vertragsparteien kommen überein, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des SADC-Finanz- und Investitionsprotokolls bis spätestens 31. Dezember 2008 ein Investitionskapitel auszuhandeln. 4. Zusammenarbeit im Bereich der Investitionen Die EG-Vertragspartei erklärt sich bereit, angemessene technische Hilfe zur Erleichterung der Verhandlungen und der Durchführung des Investitionskapitels zu leisten. 5. Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen Die EG-Vertragspartei erklärt sich zur Zusammenarbeit zwecks Stärkung der regionalen Leistungsfähigkeit in den Bereichen Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen bereit. Verhandlungen werden erst in Betracht gezogen, wenn eine hinreichende Leistungsfähigkeit auf regionaler Ebene erzielt ist.

Article 68 Ziel

Ziel dieses Teils ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise beizulegen.

Article 69 Geltungsbereich

1 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Teil für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens.

2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zwischen den SADC-WPA-Staaten und der EG-Vertragspartei betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar.

Article 70 Konsultationen

1 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten im Sinne des Artikels 69 dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

2 (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Handels- und Entwicklungsausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme aufführt sowie die Bestimmungen dieses Abkommens, gegen die diese Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt.

3 (3) Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen. Die Konsultationen gelten 60 Tage nach dem Tag des Eingangs des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.

4 (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen.

5 (5) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise 4 keine Konsultationen aufgenommen worden oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, kann die beschwerdeführende Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 73 ersuchen.

Article 71 Vermittlung

1 (1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsersuchen aufgeführte Angelegenheit der Gegenstand der Vermittlung.

2 (2) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit diesem Abkommen enthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht bindend.

3 (3) Die Verfahren, in denen die Vermittlung zum Tragen kommt, insbesondere alle während des Verfahrens von den Vertragsparteien offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, bleiben vertraulich.

Article 72 Einleitung des Schiedsverfahrens

1 (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 70 oder durch Vermittlung nach Artikel 71 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

2 (2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels muss schriftlich an die beschwerte Vertragspartei und den Handels- und Entwicklungsausschuss gerichtet werden. Die beschwerdeführende Vertragspartei muss in ihrem Ersuchen die strittigen Maßnahmen aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen dieses Abkommen verstoßen.

Article 73 Einsetzung des Schiedspanels

1 (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

2 (2) Jede Streitpartei ernennt innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter ernennen innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens um Einsetzung des Schiedspanels einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz im Schiedspanel führt. Der Vorsitzende darf weder Staatsangehöriger einer Vertragspartei sein noch seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet einer Vertragspartei haben.

3 (3) Wenn nicht innerhalb von 20 Tagen alle drei Schiedsrichter ernannt sind, oder wenn innerhalb von 10 Tagen nach Ernennung des dritten Schiedsrichters eine der Vertragsparteien dem Handels- und Entwicklungsausschuss schriftlich eine begründete Ablehnung der gewählten Schiedsrichter übermittelt, kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Handels- und Entwicklungsausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen, alle drei Mitglieder durch Los aus der gemäß Artikel 87 aufgestellten Liste zu bestimmen, einen unter den von der beschwerdeführenden Vertragspartei vorgeschlagenen Personen, einen unter den von der beschwerten Vertragspartei vorgeschlagenen Personen und einen unter den von den Vertragsparteien als mögliche Vorsitzende benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem Verfahren dieses Absatzes bestimmt.

4 (4) Der Vorsitzende des Handels- und Entwicklungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens einer der Vertragsparteien gemäß Absatz 3 die Schiedsrichter. Die Auswahl erfolgt in Anwesenheit eines Vertreters einer jeden Vertragspartei.

5 (5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter endgültig bestimmt sind.

Article 74 Zwischenbericht des Schiedspanels

Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht, der sowohl einen beschreibenden Teil als auch seine Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält. In dringenden Fällen wird die Frist auf 60 Tage verkürzt. Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Notifizierung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln.

Article 75 Entscheidung des Schiedspanels

1 (1) Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungsausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem das Panel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen, mitteilen. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 180 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ergehen.

2 (2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche und saisonabhängige Waren betreffen, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert werden kann. Das Schiedspanel kann innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht.

3 (3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um eine Empfehlung dazu ersuchen, wie die beschwerte Vertragspartei beziehungsweise der betreffende SADC-WPA-Staat den Verstoß abstellen könnte.

Article 76 Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

Die beschwerte Vertragspartei beziehungsweise der betreffende SADC-WPA-Staat trifft die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen, und die Vertragsparteien bemühen sich um eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung.

Article 77 Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung

1 (1) Spätestens 30 Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die beschwerte Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem Handels- und Entwicklungsausschuss die Zeit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt.

2 (2) Nach Notifizierung durch die beschwerte Vertragspartei bemühen sich die Vertragsparteien um Einigung über eine solche angemessene Frist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die beschwerdeführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 das Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese angemessene Frist zu bestimmen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Handels- und Entwicklungsausschuss notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungsausschuss.

3 (3) Bei der Festlegung der angemessenen Frist berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, die die beschwerte Vertragspartei beziehungsweise der betreffende SADC-WPA-Staat normalerweise benötigen würde, um gesetzgeberische oder verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die denen vergleichbar sind, die die beschwerte Vertragspartei beziehungsweise der betreffende SADC-WPA-Staat zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält. Das Schiedspanel berücksichtigt ferner Sachzwänge sowie Unterschiede im Entwicklungsstand, die das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen beeinträchtigen können.

4 (4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 73 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 45 Tage ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens gemäß Absatz 2.

5 (5) Die angemessene Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden.

Article 78 Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

1 (1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem Handels- und Entwicklungsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.

2 (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen muss die strittige Maßnahme aufgeführt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen dieses Abkommen verstößt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens. In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche und saisonabhängige Waren betreffen, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens.

3 (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 73 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 105 Tage ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens gemäß Absatz 2.

Article 79 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung

1 (1) Hat die beschwerte Vertragspartei bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 78 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so legt die beschwerte Vertragspartei beziehungsweise der betreffende SADC-WPA-Staat auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Angebot für einen Ausgleich vor. Dieser Ausgleich kann in einem finanziellen Ausgleich bestehen oder einen solchen beinhalten, aber dieses Abkommen verpflichtet die beschwerte Vertragspartei beziehungsweise den betreffenden SADC-WPA-Staat nicht, einen solchen finanziellen Ausgleich anzubieten.

2 (2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 78, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so ist die beschwerdeführende Vertragspartei nach Notifizierung an die beschwerte Vertragspartei berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen können von der beschwerdeführenden Vertragspartei beziehungsweise von dem betreffenden SADC-WPA-Staat ergriffen werden.

3 (3) Bei der Ergreifung solcher Maßnahmen, bemüht sich die beschwerdeführende Vertragspartei beziehungsweise der betreffende SADC-WPA-Staat, sie so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß stehen und die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen, und berücksichtigt ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft der beschwerten Vertragspartei und die einzelnen SADC-WPA-Staaten.

4 (4) Hat die EG-Vertragspartei bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 78 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen vereinbar ist, und macht die beschwerdeführende Vertragspartei geltend, dass das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zu einer erheblichen Schädigung ihrer Wirtschaft führen würde, so prüft die EG-Vertragspartei ein Angebot für einen finanziellen Ausgleich.

5 (5) Die EG-Vertragspartei übt gebührende Zurückhaltung bei Ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen gemäß Absatz 1 oder 2.

6 (6) Der Ausgleich oder die geeigneten Maßnahmen sind vorübergehend und werden nur aufrechterhalten, bis die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

Article 80 Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen

1 (1) Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Handels- und Entwicklungsausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Anwendung der geeigneten Maßnahmen durch die beschwerdeführende Vertragspartei beziehungsweise den betreffenden SADC-WPA-Staat.

2 (2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich, diese Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem Ausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Ausschuss notifiziert. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so bestimmt es, ob die beschwerdeführende Vertragspartei beziehungsweise der betreffende SADC-WPA-Staat die Anwendung der geeigneten Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so werden die geeigneten Maßnahmen beendet.

3 (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 73 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens gemäß Absatz 2.

Article 81 Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter dieses Kapitel fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie notifizieren diese Lösung dem Handels- und Entwicklungsausschuss. Bei Annahme der einvernehmlichen Lösung wird das Streitbeilegungsverfahren eingestellt.

Article 82 Geschäftsordnung und Verhaltenskodex

1 (1) Die Vertragsparteien einigen sich bis 1. Juli 2008 auf eine Geschäftsordnung und einen Verhaltenskodex, die vom Gemeinsamen Rat angenommen werden. In der Geschäftsordnung wird die Frage der Öffentlichkeit der Panelanhörungen geregelt.

2 (2) Alle Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt. Das Schiedspanel tagt nicht öffentlich, wenn die Schriftsätze oder Vorbringen einer Vertragspartei vertrauliche Informationen beinhalten.

Article 83 Informationen und fachliche Beratung

Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle, auch von Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Geschäftsordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen den Streitparteien offengelegt werden und von ihnen kommentiert werden können.

Article 84 Sprache

1 (1) Die schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Vertragsparteien können in jeder Amtssprache der Vertragsparteien erfolgen.

2 (2) Die Vertragsparteien bemühen sich für die einzelnen Verfahren, die unter diesen Teil fallen, jeweils um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre schriftlichen Äußerungen in die von der beschwerten Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden und dass bei den Anhörungen in diese Sprache gedolmetscht wird, und trägt die Kosten hierfür, sofern es sich bei dieser Sprache nicht um eine Amtssprache dieser Vertragspartei handelt. Die EG-Vertragspartei berücksichtigt bei den Bemühungen um die Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache die möglichen Auswirkungen dieser Kosten für die SADC-WPA-Staaten.

Article 85 Auslegungsregeln

Streitigkeiten werden von den Schiedspanels nach den Bestimmungen dieses Abkommens und den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens geregelt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen festgeschriebenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.

Article 86 Entscheidungen des Schiedspanels

1 (1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden.

2 (2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. Der Handels- und Entwicklungsausschuss macht die Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht anders beschließt.

Article 87 Liste der Schiedsrichter

1 (1) Der Handels- und Entwicklungsausschuss stellt spätestens drei Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens eine Liste mit 21 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt acht Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen sollen. Der Ausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf dem in diesem Artikel festgelegten Stand bleibt.

2 (2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie müssen sich an den Verhaltenskodex im Anhang der Geschäftsordnung halten.

3 (3) Der Ausschuss kann eine zusätzliche Liste von 15 Personen aufstellen, die über sektorenbezogenes Fachwissen verfügen, das für bestimmte Fragen dieses Abkommens von Interesse ist. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 73 angewandt, so kann der Vorsitzende des Ausschusses mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen.

Article 88 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

1 (1) Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgremien entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragsparteien beziehungsweise der betreffenden SADC-WPA-Staaten aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO betreffen.

2 (2) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei oder ein SADC-WPA-Staat jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie/er für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem jeweils anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei beziehungsweise der betreffende SADC-WPA-Staat nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten die Einsetzung eines Panels beantragt hat.

3 (3) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei oder einen SADC-WPA-Staat nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen.

Article 89 Fristen

1 (1) Alle in Teil III festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen des Schiedspanels, werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

2 (2) Die in diesem Teil genannten Fristen können von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.

Article 90 Allgemeine Ausnahmeklausel

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Warenhandels, des Dienstleistungshandels oder der Niederlassung führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es die EG-Vertragspartei oder die SADC-WPA-Staaten hindert, Maßnahmen anzunehmen und durchzusetzen, a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, oder b) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher, die die Durchsetzung der Zollvorschriften, den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken betreffen, oder c) die erforderlich sind, um die Befolgung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Handhabung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen, ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, iii) zur Gewährleistung der Sicherheit, oder d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen, oder e) die den Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert betreffen, oder f) die die Erhaltung der nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die Herstellung oder den Verbrauch von Waren im Inland, die Erbringung oder Nutzung von Dienstleistungen im Inland oder auf inländische Investoren angewandt werden, oder g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen, oder h) die nicht mit Artikel 36 dieses Abkommens vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, die wirksame oder die gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten oder Investoren der anderen Vertragspartei zu gewährleisten.

Article 91 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

1 (1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es a) die EG-Vertragspartei oder die SADC-WPA-Staaten verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die EG-Vertragspartei oder die SADC-WPA-Staaten daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen i) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, iii) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich sind, oder iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen; oder c) die EG-Vertragspartei oder die SADC-WPA-Staaten daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

2 (2) Der Handels- und Entwicklungsausschuss wird so ausführlich wie möglich über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Beendigung unterrichtet.

Article 92 Steuern

1 (1) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die EG-Vertragspartei oder die SADC-WPA-Staaten daran hindern, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich, insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

2 (2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des internen Steuerrechts verhindern, durch die Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

3 (3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der EG-Vertragspartei oder der SADC-WPA-Staaten aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend.

Article 93 Einrichtung eines gemeinsamen Gremiums

Für die Zwecke dieses Abkommens wird ein gemeinsamer Rat SADC-WPA-Staaten-EG („Gemeinsamer Rat“) eingerichtet, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht und verwaltet.

Article 94 Zusammensetzung und Funktion

1 (1) Der Gemeinsame Rat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und den jeweils zuständigen Mitgliedern der Europäischen Kommission oder ihren Vertretern einerseits und den Ministern der SADC-WPA-Staaten oder ihren Vertretern andererseits zusammen.

2 (2) Unbeschadet der Funktion des Ministerrates nach Artikel 15 des Cotonou-Abkommens ist der Gemeinsame Rat zuständig für: a) Funktionieren und Durchführung dieses Abkommens und Überwachung der Verwirklichung seiner Ziele, b) Prüfung aller wichtigen Fragen von beiderseitigem Interesse, die sich aus diesem Abkommen ergeben und den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren, c) Prüfung der Vorschläge und Empfehlungen der Vertragsparteien für die Überarbeitung dieses Abkommens, d) Unterbreitung geeigneter Empfehlungen, e) Überwachung der Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, f) Überwachung und Beurteilung der Auswirkungen Kooperationsbestimmungen dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung, g) Überwachung und Überprüfung der Fortschritte in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, h) Festlegung der Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses, i) Überwachung der Arbeit des Handels- und Entwicklungsausschusses und j) andere Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens.

3 (3) Der Gemeinsame Rat kann dem nach Artikel 15 des Cotonou-Abkommens eingerichteten Ministerrat regelmäßig Berichte über das Funktionieren dieses Abkommens vorlegen.

Article 95 Beschlussfassungsbefugnisse und Verfahren

1 (1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Gemeinsame Rat befugt, in allen unter dieses Abkommen fallenden Fragen Beschlüsse zu fassen.

2 (2) Die Beschlüsse werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien gefasst und sind für die Vertragsparteien beziehungsweise die einzelnen SADC-WPA-Staaten verbindlich. Die Vertragsparteien ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Beschlüsse im Einklang mit den internen Vorschriften der Vertragsparteien und der SADC-WPA-Staaten durchzuführen.

3 (3) Die SADC-WPA-Staaten vereinbaren, in Verfahrensfragen und Streitbeilegungsverfahren gemeinsam zu handeln, und der Gemeinsame Rat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an. In Fragen, für die die SADC-WPA-Staaten kein gemeinsames Handeln vereinbart haben, können Beschlüsse nur mit Zustimmung des betroffenen SADC-WPA-Staates gefasst werden.

4 (4) Der Gemeinsame Rat tritt in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre zusammen, sowie zu außerordentlichen Tagungen im Einvernehmen der Vertragsparteien, sooft die Umstände dies erfordern.

5 (5) Der Gemeinsame Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 96 Handels- und Entwicklungsausschuss („Ausschuss“)

1 (1) Der Gemeinsame Rat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Handels- und Entwicklungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.

2 (2) Der Ausschuss kann für besondere Fragen in seinem Zuständigkeitsbereich Fachgruppen einsetzen.

3 (3) Der Ausschuss legt die Geschäftsordnung für die gemäß Absatz 2 eingesetzten Fachgruppen fest.

4 (4) Der Ausschuss untersteht dem Gemeinsamen Rat und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.

5 (5) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen worden ist, fasst der Ausschuss Beschlüsse und spricht Empfehlungen aus. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

6 (6) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Im Handelsbereich: i) Überwachung und Bewertung der Durchführung der Beschlüsse des Gemeinsamen Rates, ii) Unterstützung und Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens, iii) Prüfung von vorrangigen Bereichen für die Zusammenarbeit und diesbezügliche Empfehlung an den Gemeinsamen Rat, iv) Empfehlungen an den Gemeinsamen Rat zur Vermeidung von Konflikten in unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, v) andere Aufgaben, die ihm vom Gemeinsamen Rat übertragen werden, vi) Überwachung der Arbeit der Fachgruppen nach Absatz 2, vii) Überwachung der Entwicklung der regionalen Integration und der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, viii) Erörterung und Veranlassung von Maßnahmen, die Handel, Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien fördern können, und ix) Erörterung aller dieses Abkommen betreffenden Fragen sowie aller Fragen, die die Verwirklichung seiner Ziele berühren könnten. b) Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit: i) Überwachung der Durchführung der Kooperationsbestimmungen dieses Abkommens und Koordinierung der entsprechenden Maßnahmen mit dritten Gebern, ii) Formulierung von Empfehlungen für die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, iii) regelmäßige Überprüfung der in diesem Abkommen festgelegten Prioritäten für die Zusammenarbeit und gegebenenfalls Formulierung von Empfehlungen für die Aufnahme neuer Prioritäten, iv) Überprüfung und Erörterung von Fragen der Zusammenarbeit, die die regionale Integration und die Durchführung dieses Abkommens betreffen, und v) Überwachung und Beurteilung der Auswirkungen der Durchführung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien.

Article 97 Definition der Vertragsparteien und Erfüllung der Verpflichtungen

1 (1) Vertragschließende Parteien dieses Abkommens sind Botsuana, Lesotho, Namibia, Swasiland und Mosambik, in diesem Abkommen zur leichteren Bezugnahme als „SADC-WPA-Staaten“ bezeichnet, einerseits und die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten, in diesem Abkommen als „EG-Vertragspartei“ bezeichnet, andererseits.

2 (2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet die gemeinsam handelnden SADC-WPA-Staaten und die EG-Vertragspartei. Der Ausdruck „Vertragspartei“ bezeichnet je nach Fall die gemeinsam handelnden SADC-WPA-Staaten oder die EG-Vertragspartei. b) Der Ausdruck „SADC-WPA-Staaten“ bezeichnet die einzeln handelnden SADC-WPA-Staaten.

3 (3) Die SADC-WPA-Staaten und die EG-Vertragspartei treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.

Article 98 Informationsaustausch

1 (1) Zur Erleichterung der Kommunikation mit Blick auf die wirksame Durchführung dieses Abkommens benennen die Vertragsparteien zum Inkrafttreten des Abkommens eine Kontaktstelle für den Informationsaustausch. Die Benennung einer Kontaktstelle für den Informationsaustausch lässt die spezifische Benennung zuständiger Behörden gemäß den Bestimmungen einzelner Titel oder Kapitel dieses Abkommens unberührt.

2 (2) Auf Ersuchen der Kontaktstellen für den Informationsaustausch gibt jede Vertragspartei die für eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens zuständige Stelle oder den dafür zuständigen Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

3 (3) Jede Vertragspartei beziehungsweise jeder SADC-WPA-Staat übermittelt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen und beantwortet umgehend Fragen zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren, soweit dies rechtlich möglich ist.

Article 99 Transparenz

1 (1) Eine Vertragspartei beziehungsweise ein SADC-WPA-Staat veröffentlicht ihre/seine Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie alle anderen Verpflichtungen nach internationalen Übereinkünften, die unter dieses Abkommen fallende Handelsfragen betreffen, oder macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Maßnahmen dieser Art, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erlassen werden, werden der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht.

2 (2) Unbeschadet der spezifischen Transparenzbestimmungen dieses Abkommens wird davon ausgegangen, dass die Informationen nach diesem Artikel der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, wenn sie wie folgt bereitgestellt worden sind: a) durch ordnungsgemäße Notifizierung an die WTO oder b) auf der offiziellen, gebührenfreien und öffentlich zugänglichen Website oder c) durch Übermittlung an eine Kontaktstelle der anderen Vertragspartei. Hat die EG-Vertragspartei solche, nicht der WTO notifizierten Informationen über eine offizielle, gebührenfreie und öffentlich zugängliche Website zur Verfügung gestellt, kann ein SADC-WPA-Staat, der aufgrund von Sachzwängen Schwierigkeiten beim Zugriff auf eine solche Website hat, die EG-Vertragspartei auffordern, die betreffenden Informationen an die zuständige Kontaktstelle zu übermitteln.

3 (3) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, außer in dem Umfang, in dem eine solche Offenlegung im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß diesem Abkommen erforderlich ist. Wird eine solche Offenlegung von einem nach diesem Abkommen eingesetzten Panel für notwendig befunden, so stellt das Panel sicher, dass die Vertraulichkeit uneingeschränkt gewahrt bleibt.

Article 100 Vorübergehende Schwierigkeiten bei der Durchführung

Hat eine Vertragspartei aus Gründen, die sich ihrem Einfluss entziehen, Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen, so bringt sie die Angelegenheit unverzüglich dem Gemeinsamen Rat zur Kenntnis.

Article 101 Regionale Präferenzen

1 (1) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht, eine günstigere Behandlung, die sie als Teil ihres regionalen Integrationsprozesses gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

2 (2) Jede günstigere Behandlung und jeder Vorteil, der nach diesem Abkommen von einem SADC-WPA-Staat der EG-Vertragspartei gewährt wird, wird auch allen anderen SADC-WPA-Staaten gewährt.

Article 102 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage

1 (1) Angesichts der geografischen Nähe zwischen den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage und den SADC-WPA-Staaten und zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen diesen Gebieten und den SADC-WPA-Staaten bemühen sich die Vertragsparteien um die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage und den SADC-WPA-Staaten in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

2 (2) Die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Ziele werden, wo immer möglich, auch durch Förderung der gemeinsamen Teilnahme der SADC-WPA-Staaten und der Gebiete der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage an Rahmenprogrammen und spezifischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft in unter dieses Abkommen fallenden Bereichen verfolgt.

3 (3) Die EG-Vertragspartei bemüht sich um die Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente der Kohäsions- und Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft zwecks Förderung der Zusammenarbeit zwischen den SADC-WPA-Staaten und den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

4 (4) Dieses Abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht daran, bestehende Maßnahmen zur Bewältigung der strukturbedingten wirtschaftlichen und sozialen Beschränkungen ihrer Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Diese Bestimmung erlaubt nicht die Aufrechterhaltung von Zöllen im Handel zwischen den Vertragsparteien, die nicht gemäß Anhang 2 Absatz 9 dieses Abkommens zulässig sind.

Article 103 Verhältnis zum Cotonou-Abkommen

1 (1) Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Entwicklungszusammenarbeit in Teil III Titel II des Cotonou-Abkommens sind im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Teils III Titel II des Cotonou-Abkommens die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend.

2 (2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die EG-Vertragspartei oder einen SADC-WPA-Staat hindert, geeignete Maßnahmen nach dem Cotonou-Abkommen zu ergreifen.

Article 104 Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass dieses Abkommen sie oder die SADC-WPA-Staaten nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren WTO-Verpflichtungen vereinbar ist.

Article 105 Inkrafttreten

1 (1) Dieses Abkommen bedarf der Unterzeichnung, Ratifizierung oder Genehmigung nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder den internen Vorschriften und Verfahren der einzelnen Vertragsparteien beziehungsweise SADC-WPA-Staaten.

2 (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die letzte Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

3 (3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Abkommens ist.

4 (4) Die Europäische Gemeinschaft und die SADC-WPA-Staaten kommen überein, bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen dieses Abkommens, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, bereits anzuwenden („vorläufige Anwendung“). Dies kann entweder, wo möglich, durch vorläufige Anwendung oder durch Ratifizierung dieses Abkommens erfolgen.

5 (5) Die vorläufige Anwendung wird dem Verwahrer notifiziert. Das Abkommen wird zehn Tage nach Eingang der Notifikation der vorläufigen Anwendung durch die Europäische Gemeinschaft oder der Ratifizierung oder vorläufigen Anwendung durch alle SADC-WPA-Staaten, je nachdem welcher der spätere Zeitpunkt ist, vorläufig angewandt.

6 (6) Ungeachtet des Absatzes 4 können die Europäische Gemeinschaft, die EG-Vertragspartei und die SADC-WPA-Staaten, soweit durchführbar, einseitig Schritte zur Anwendung dieses Abkommens vor der vorläufigen Anwendung unternehmen.

Article 106 Dauer

1 (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

2 (2) Die EG-Vertragspartei oder ein SADC-WPA-Staat kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung kündigen.

3 (3) Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 wirksam.

Article 107 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für die Gebiete der SADC-WPA-Staaten.

Article 108 Revisionsklausel

1 (1) Unbeschadet des Artikels 67 kommen die Vertragsparteien überein, dieses Abkommen spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen.

2 (2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Anpassung der handelsbezogenen Zusammenarbeit unterbreiten.

3 (3) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass dieses Abkommen unter Umständen im Lichte künftiger Entwicklungen in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen sowie des Auslaufens des Cotonou-Abkommens überarbeitet werden muss.

Article 109 Änderungen

1 (1) Jede Vertragspartei kann dem Gemeinsamen Rat Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.

2 (2) Änderungen zu diesem Abkommen werden, nach Genehmigung durch den Gemeinsamen Rat, den Vertragsparteien zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder internen Rechtsvorschriften vorgelegt.

Article 110 Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten

1 (1) Der Gemeinsame Rat wird über die Anträge von Drittstaaten auf Beitritt zur Europäischen Union (EU) unterrichtet. Während der Verhandlungen zwischen der EU und dem Beitrittsland übermittelt die EG-Vertragspartei den SADC-WPA-Staaten alle zweckdienlichen Informationen, und diese teilen der EG-Vertragspartei etwaige Bedenken mit, damit ihnen in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. Die EG-Vertragspartei notifiziert den SADC-WPA-Staaten jeden Beitritt zur Europäischen Union.

2 (2) Jeder neue Mitgliedstaat der EU wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag seines EU-Beitritts Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des EU-Mitgliedstaates zu diesem Abkommen in der Akte über den Beitritt zur EU nicht vorgesehen, so tritt der betreffende EU-Mitgliedstaat diesem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei; dieses übermittelt den SADC-WPA-Staaten beglaubigte Abschriften.

3 (3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer EU-Mitgliedstaaten auf dieses Abkommen. Der Gemeinsame Rat kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.

Article 111 Beitritt

1 (1) Ein Drittstaat oder eine Organisation mit Zuständigkeit für die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche kann den Beitritt zu diesem Abkommen beantragen. Erklärt sich der Gemeinsame Rat bereit, einen solchen Antrag zu prüfen, führen die Vertragsparteien und der Staat oder die Organisation, die den Beitritt beantragt, Verhandlungen über die Beitrittsbedingungen. Das Beitrittsprotokoll muss vom Gemeinsamen Rat genehmigt und anschließend den Vertragsparteien zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder internen Rechtsvorschriften vorgelegt werden.

2 (2) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts auf dieses Abkommen. Der Gemeinsame Rat kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.

Article 112 Sprachen und verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Widersprüchen ist der Wortlaut in der Sprache maßgebend, in der dieses Abkommen ausgehandelt wurde, nämlich Englisch.

Article 113 Anhänge

Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

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