2009/858/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2009 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2009 und zur Änderung der Entscheidung 2008/897/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für mit der genannten Entscheidung und mit der Entscheidung 2009/560/EG genehmigte Programme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9193)
Text
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Article 1
Das von Polen am 30. April 2009 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
Article 2
Das von Slowenien am 23. Juli 2009 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
Article 3
Das von Rumänien am 20. August 2009 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
Article 4
Das von der Slowakei am 3. August 2009 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
Article 5
„(2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tuberkulin- und Gamma-Interferon-Tests sowie die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 14000000 EUR für Irland, b) 9100000 EUR für Spanien, c) 2900000 EUR für Italien, d) 120000 EUR für Polen, e) 200000 EUR für Portugal.“
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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