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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates

CELEX
32009D0908
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-12-01
In force since
2009-12-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten den Vorsitz im Rat ab dem 1. Januar 2007 wahrnehmen, ist im Beschluss des Rates vom 1. Januar 2007 zur Festlegung der Reihenfolge für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Rat aufgeführt . Die Einteilung dieser Reihenfolge der Vorsitze in Gruppen von drei Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses des Europäischen Rates ist in Anhang I aufgeführt.

Article 2

1 Jedes Mitglied einer Gruppe nach Artikel 1 Absatz 1 nimmt den Vorsitz in allen Zusammensetzungen des Rates außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ im Wechsel für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr. Die anderen Mitglieder der Gruppe unterstützen den Vorsitz auf der Grundlage des Achtzehnmonatsprogramms des Rates bei all seinen Aufgaben.

2 Die Mitglieder einer Gruppe nach Artikel 1 können untereinander alternative Regelungen beschließen.

3 In den nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen legen die Mitgliedstaaten innerhalb einer jeden Gruppe einvernehmlich die praktischen Modalitäten für ihre Zusammenarbeit fest.

Article 3

Der Rat beschließt vor dem 1. Juli 2017 über die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten den Vorsitz ab dem 1. Juli 2020 ausüben werden.

Article 4

Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) wird nach den Vorschriften in Anhang II wahrgenommen.

Article 5

Der Vorsitz in den in Anhang III aufgeführten Vorbereitungsgremien des Rates wird von den in jenem Anhang aufgeführten festen Vorsitzen wahrgenommen.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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