2009/915/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ( Sisnet ), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind
Text
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Article 1
„(1a Ab 1. Januar 2010 wird die Liste der in Absatz 1 genannten Staaten auf Bulgarien und Rumänien ausgeweitet.
1b Ab 1. Januar 2010 wird die Liste der in Absatz 1 genannten Staaten nach auf Liechtenstein ausgeweitet.“
„(1 Die in Artikel 25 genannten Staaten haben 70 % ihres Beitrags bis zum 1. April und 30 % spätestens bis zum 1. Oktober zu entrichten.“
„(3 Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 49 haben Bulgarien und Rumänien ihre jeweiligen Gesamtbeiträge für 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zu entrichten. Liechtenstein hat seinen jeweiligen Gesamtbeitrag für 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zu entrichten.“
Article 2
In Bezug auf Liechtenstein werden die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen wirksam, sobald das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Kraft getreten ist.
Article 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Article 4
Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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