2009/943/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung des Beschlusses 2006/326/EG zwecks Festlegung eines Verfahrens zur Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
Text
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Article 1a
1 Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens prüft die Kommission, bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der Gemeinschaft trifft, ob das von Dänemark in Aussicht genommene völkerrechtliche Übereinkommen das Abkommen in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen würde.
2 Die Kommission trifft innerhalb von 90 Tagen ab der Unterrichtung durch Dänemark über dessen Absicht, dem fraglichen völkerrechtlichen Übereinkommen beizutreten, eine begründete Entscheidung. Erfüllt das fragliche völkerrechtliche Übereinkommen die Voraussetzungen nach Absatz 1, so wird in der Entscheidung der Kommission die Zustimmung der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens erteilt.
Article 1b
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die völkerrechtlichen Übereinkommen, zu deren Abschluss Dänemark im Einklang mit Artikel 1a ermächtigt wurde.“
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