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Seqlense EUR-Lex

2009/944/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/04 (ex NN 70/01) und C 5/05 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Unterglasanbaubetrieben gewährt hat (Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5497)

CELEX
32009D0944
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-07-13
In force since
2009-12-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Beihilferegelung in Form der Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel, die Italien rechtswidrig vom 3. Oktober 2000 bis 30. Juni 2001 sowie in den Jahren 2002, 2003 und 2004 angewendet hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Article 2

1 Italien hat die rechtswidrigen Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Empfängern zurückzufordern.

2 Auf die zurückzufordernden Beträge werden von dem Zeitpunkt an, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 3

Die Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. Italien trägt dafür Sorge, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen im Rahmen dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung; d) Schriftstücke, mit denen die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden. Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Italien legt unverzüglich alle von der Kommission verlangten Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung vor. Ferner macht Italien genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Relations

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