2009/966/EG: Beschluss der Kommission vom 30. November 2009 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG, 2003/508/EG, 2004/382/EG und 2005/416/EG
Text
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Article 1
Die Entscheidungen über die Einfuhr von Lindan, Methamidophos sowie Pentachlorphenol und seiner Salze und Ester im Anhang des Beschlusses 2000/657/EG werden durch die Einfuhrentscheidungen in den Antwortformularen für das einführende Land in Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.
Article 2
Die Entscheidung über die Einfuhr von Ethylenoxid in Anhang I des Beschlusses 2001/852/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular für das einführende Land in Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.
Article 3
Die Entscheidung über die Einfuhr von polybromierten Biphenylen (PBB) in Anhang III des Beschlusses 2003/508/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular für das einführende Land in Anhang III dieses Beschlusses ersetzt.
Article 4
Die Entscheidungen über die Einfuhr von Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch) und polychlorierten Terphenylen (PCT) in Anhang I zum Beschluss 2005/416/EG werden durch die Einfuhrentscheidungen in den Antwortformularen für das einführende Land in Anhang IV dieses Beschlusses ersetzt.
Article 5
Die vorläufige Entscheidung über die Einfuhr von verstäubbaren Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, in Anhang III des Beschlusses 2004/382/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular für das einführende Land in Anhang V dieses Beschlusses ersetzt.
Article 6
Die Entscheidung über die Einfuhr von Quecksilberverbindungen, die im PIC-Rundschreiben X veröffentlicht wurde, wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular für das einführende Land in Anhang VI dieses Beschlusses ersetzt.
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