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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der Schulobstregelung

CELEX
32009D0986
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-12-18
In force since
2009-12-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Die Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der Schulobstregelung

Es wird eine Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der Schulobstregelung, nachstehend „die Sachverständigengruppe“ genannt, eingesetzt.

Article 2 Aufgaben

Die Sachverständigengruppe hat die Aufgabe, die Kommission zu unterstützen bei a) der Umsetzung, Überwachung und Bewertung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates eingeführten Schulobstregelung, nachstehend „die Schulobstregelung“ genannt, indem sie sie fachlich berät; b) der Ausarbeitung des in Artikel 184 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Berichts.

Article 3 Konsultation

1 Die Kommission kann die Sachverständigengruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Schulobstregelung konsultieren.

2 Der Vorsitzende der Sachverständigengruppe kann der Kommission empfehlen, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren.

Article 4 Zusammensetzung — Ernennung

1 Die Sachverständigengruppe setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen. Die Zusammensetzung sollte eine angemessene geografische Ausgewogenheit innerhalb der Europäischen Union widerspiegeln.

2 Die Kommission ernennt die Mitglieder der Sachverständigengruppe aus einem Kreis von Spezialisten, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie besitzen Fachwissen auf den Gebieten Ernährung, Epidemiologie, öffentliche Gesundheit und Gesundheitsförderung, Verhaltens- und Sozialwissenschaften, Bewertung; b) sie verfügen über einen geeigneten Hintergrund, um die Kommission in Fragen der Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Schulobstregelung beraten zu können, und c) sie haben auf einen öffentlichen Aufruf zur Bewerbung geantwortet.

3 Die Kommission kann darüber hinaus eine Liste von Bewerbern erstellen, die nicht zu ständigen Mitgliedern der Sachverständigengruppe ernannt werden konnten, jedoch während des Auswahlverfahrens als geeignet für eine Mitwirkung in der Sachverständigengruppe erachtet wurden. Diese Liste kann für die Ernennung stellvertretender Mitglieder der Sachverständigengruppe verwendet werden.

4 Die Mitglieder der Sachverständigengruppe werden ad personam ernannt; sie beraten die Kommission unabhängig von externen Weisungen.

5 Die Amtszeit der Mitglieder der Sachverständigengruppe beträgt drei Jahre und kann verlängert werden, wobei die Mitglieder ihr Amt jedoch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Mandatsperioden ausüben können. Die Mitglieder verbleiben im Amt bis zu ihrer Ablösung gemäß Absatz 6 oder bis zum Ablauf ihres Mandats.

6 Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag mehr zur Arbeit der Sachverständigengruppe leisten können, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels oder gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

7 Die Mitglieder unterzeichnen jedes Jahr eine Verpflichtung, im öffentlichen Interesse zu handeln, und eine Erklärung darüber, ob ein ihrer Unparteilichkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht. Vor jeder Sitzung geben sie zudem jegliche spezifischen Interessen an, die als abträglich für ihre Unabhängigkeit hinsichtlich der anstehenden Tagesordnungspunkte betrachtet werden könnten.

8 Die Namen der Mitglieder und die auf der Reserveliste gemäß Absatz 3 stehenden Namen werden auf den Internetseiten der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und im Register der Sachverständigengruppen veröffentlicht. Die Erfassung, Verwaltung und Veröffentlichung dieser Namen unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Article 5 Arbeitsweise

1 Die Sachverständigengruppe wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine(n) Vorsitzende(n) und zwei stellvertretende Vorsitzende.

2 Ein Kommissionsvertreter kann an den Sitzungen der Sachverständigengruppe teilnehmen. Er kann Sachverständige oder Beobachter mit besonderer Fachkenntnis auf einem auf der Tagsordnung stehenden Gebiet zur Teilnahme an den Arbeiten der Sachverständigengruppe auffordern.

3 Die Informationen, die bei den Beratungen der Sachverständigengruppe offen gelegt werden, dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie nach Ansicht der Kommission vertraulich sind.

4 Die Sitzungen der Sachverständigengruppe finden in der Regel in den Gebäuden der Kommission zu den von ihr festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten beteiligte Kommissionsbedienstete können an den Sitzungen der Sachverständigengruppe teilnehmen.

5 Die Sachverständigengruppe gibt sich durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung .

6 Die Kommissionsdienststellen können im Internet die Tagesordnungen und die Sitzungsberichte sowie Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Teilschlussfolgerungen und Arbeitsunterlagen der Sachverständigengruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Article 6 Sitzungskosten

1 Die den Mitgliedern und Sachverständigen im Rahmen der Tätigkeit der Sachverständigengruppe entstehenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß ihren für externe Sachverständige geltenden Bestimmungen erstattet.

2 Die Mitglieder, Sachverständigen und Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

3 Aufwendungen für die Arbeitssitzungen werden im Rahmen der Grenzen des von den zuständigen Kommissionsdienststellen zugewiesen Jahresbudgets erstattet.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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