Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9959) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Mindestanforderungen an die Daten, die in die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einzurichtenden einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind, sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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