Beschluss des Rates vom 21. September 2009 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Article 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.
Article 1 Gegenstand und Zweck
1 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Artikel 1 bis 24, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 bis 32 und Artikel 34 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, in den bilateralen Beziehungen zwischen Island oder Norwegen und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie in den Beziehungen zwischen Island und Norwegen Anwendung.
2 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Artikel 1 bis 19 und Artikel 21 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs mit Ausnahme von dessen Kapitel 4 Nummer 1 Anwendung in den Beziehungen nach Absatz 1.
3 Die von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Beschlüsse 2008/616/JI und 2008/615/JI abgegebenen Erklärungen gelten auch für seine Beziehungen zu Island und zu Norwegen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff 1. „Vertragsparteien“ die Europäische Union sowie Island und Norwegen. 2. „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. 3. „Staat“ einen Mitgliedstaat, Island oder Norwegen.
Article 3 Einheitliche Anwendung und Auslegung
1 Um das Ziel einer möglichst einheitlichen Anwendung und Auslegung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu erreichen, verfolgen die Vertragsparteien ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wie auch die Entwicklung der Rechtsprechung der zuständigen isländischen und norwegischen Gerichte in Bezug auf die betreffenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird ein Mechanismus geschaffen, der die regelmäßige gegenseitige Übermittlung dieser Rechtsprechung gewährleistet.
2 Island und Norwegen können in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage betreffend die Auslegung einer in Artikel 1 genannten Bestimmung zur Vorabentscheidung vorlegt, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
Article 4 Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen Island oder Norwegen und einem Mitgliedstaat über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder einer der Artikel 1 genannten Bestimmungen sowie der sie betreffenden Änderungen können von einer der Streitparteien einer Versammlung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Islands und Norwegens zur raschen Beilegung unterbreitet werden.
Article 5 Änderungen
1 Wird eine Änderung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI und/oder eine Änderung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen des Beschlusses 2008/616/JI und seines Anhangs erforderlich, so unterrichtet die Europäische Union Island und Norwegen so rasch wie möglich hiervon und holt ihre etwaigen Stellungnahmen ein.
2 Änderungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI, sowie Änderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen des Beschlusses 2008/616/JI und seines Anhangs werden Island und Norwegen vom Verwahrer zum Zeitpunkt ihrer Annahme notifiziert. Island und Norwegen entscheiden unabhängig voneinander, ob sie die Änderungen inhaltlich akzeptieren und sie in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen. Ihre diesbezüglichen Entscheidungen notifizieren sie dem Verwahrer innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung der jeweiligen Änderung.
3 Sind Island oder Norwegen erst nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen durch den Inhalt einer Änderung gebunden, so setzen sie den Verwahrer bei der Notifizierung davon in Kenntnis. Island und Norwegen unterrichten den Verwahrer unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach der Notifizierung, in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten der Änderung für Island und Norwegen vorgesehen ist, bis zur Notifizierung der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wenden Island und Norwegen den Inhalt des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Bestimmung, wenn möglich, vorläufig an.
4 Akzeptieren Island oder Norwegen oder alle beiden Staaten die Änderung nicht, so wird das Übereinkommen in Bezug auf den oder die Staaten, die die Änderung nicht akzeptiert haben, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ausgesetzt. Eine Sitzung der Vertragsparteien wird anberaumt, um auszuloten, welche Möglichkeiten zur Fortführung des Übereinkommens bestehen, im Bedarfsfall unter Berücksichtigung einer Gleichstellung der Rechtsvorschriften. Die Aussetzung wird aufgehoben, wenn der betreffende Staat oder die betreffenden Staaten mitteilt/mitteilen, dass er/sie die Änderung akzeptiert/akzeptieren, oder wenn die Vertragsparteien untereinander beschließen, das Übereinkommen erneut anzuwenden.
5 Haben die Vertragsparteien nach Ablauf der sechsmonatigen Aussetzungsfrist nicht den Beschluss gefasst, das Übereinkommen erneut anzuwenden, so endet das Übereinkommen in Bezug auf den Staat, der die Änderung weiterhin nicht akzeptiert.
6 Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Änderungen an den Kapiteln 3, 4 oder 5 des Beschlusses 2008/615/JI oder an Artikel 17 des Beschlusses 2008/616/JI, zu denen Island oder Norwegen oder beide Staaten dem Verwahrer unter Angabe von Gründen mitteilen, dass die Änderungen von ihnen nicht akzeptiert werden können. Unbeschadet des Artikels 10 sind in diesem Fall gegenüber dem Staat oder den Staaten, die die Notifizierung vorgenommen haben, die entsprechenden Bestimmungen in der vor der Änderung geltenden Fassung inhaltlich weiter anwendbar.
Article 6 Überprüfung
Die Vertragsparteien kommen überein, eine gemeinsame Überprüfung dieses Übereinkommens spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten vorzunehmen. Die Überprüfung bezieht sich insbesondere auf die praktische Durchführung, die Auslegung und die Fortentwicklung des Übereinkommens und umfasst auch Aspekte wie die Auswirkungen der Weiterentwicklung der Europäischen Union auf den Gegenstand dieses Übereinkommens.
Article 7 Verhältnis zu anderen Rechtsakten
1 Es steht Island und Norwegen frei, mit den Mitgliedstaaten geschlossene bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens in Kraft sind, weiterhin anzuwenden, soweit diese Übereinkünfte und Vereinbarungen nicht mit den Zielen dieses Übereinkommens unvereinbar sind. Island und Norwegen notifizieren dem Verwahrer die weiterhin geltenden Übereinkünfte und Vereinbarungen.
2 Es steht Island und Norwegen frei, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit den Mitgliedstaaten weitere bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu schließen oder in Kraft zu setzen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Ziele dieses Übereinkommens hinausgehen. Island und Norwegen notifizieren dem Verwahrer diese neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen innerhalb von drei Monaten nach deren Unterzeichnung, oder falls es sich um Rechtsakte handelt, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens unterzeichnet wurden, innerhalb von drei Monaten nach deren Inkrafttreten.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen die Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen sind, nicht beeinträchtigen.
4 Dieses Übereinkommen lässt bestehende Übereinkünfte über Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen unberührt.
Article 8 Notifizierungen, Erklärungen und Inkrafttreten
1 Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der Verfahren, die erforderlich sind, um ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, auszudrücken.
2 Die Europäische Union kann ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, auch dann geben, wenn die Beschlüsse nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI noch nicht für alle Mitgliedstaaten, für die diese Bestimmung gilt, gefasst wurden.
3 Artikel 5 Absätze 1 und 2 ist vorläufig ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Übereinkommens anwendbar.
4 Die Frist von drei Monaten nach Artikel 5 Absatz 2 letzter Satz bezüglich der Änderungen, die nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens, jedoch vor seinem Inkrafttreten vorgenommen werden, beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens.
5 Bei der Notifizierung nach Absatz 1 oder, sofern vorgesehen, zu jedem späteren Zeitpunkt geben Island und Norwegen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erklärungen ab.
6 Dieses Übereinkommen tritt zwischen der Europäischen Union und Island am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union festgestellt hat, dass alle förmlichen Erfordernisse an die von der Europäischen Union und Island oder in ihrem Namen abzugebende Erklärung der Zustimmung, an das Übereinkommen gebunden zu sein, erfüllt sind.
7 Dieses Übereinkommen tritt zwischen der Europäischen Union und Norwegen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union festgestellt hat, dass alle förmlichen Erfordernisse an die von der Europäischen Union und Norwegen oder in ihrem Namen abzugebende Erklärung der Zustimmung, an das Übereinkommen gebunden zu sein, erfüllt sind.
8 Sobald dieses Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und Island und zwischen der Europäischen Union und Norwegen in Kraft tritt, tritt es auch zwischen Island und Norwegen in Kraft.
9 Die Übermittlung personenbezogener Daten nach diesem Übereinkommen ist erst dann gestattet, wenn die Bestimmungen von Kapitel 6 des Beschlusses 2008/615/JI in das nationale Recht der von dieser Datenübermittlung betroffenen Staaten umgesetzt worden sind.
10 Zur Überprüfung, ob diese Umsetzung in Island und Norwegen erfolgt ist, werden ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf durchgeführt; die hierfür geltenden Bedingungen und Regelungen werden mit den beiden Staaten vereinbart und sind mit denjenigen identisch, die für die Mitgliedstaaten in Anwendung von Kapitel 4 des Anhangs zu dem Beschluss 2008/616/JI gelten. Auf der Grundlage eines allgemeinen Bewertungsberichts legt der Rat einstimmig das Datum oder die Daten fest, ab denen die Mitgliedstaaten gemäß diesem Übereinkommen personenbezogene Daten an Island und Norwegen übermitteln können.
Article 9 Beitritt
Der Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union begründet Rechte und Pflichten im Sinne dieses Übereinkommens zwischen diesen neuen Mitgliedstaaten und Island und Norwegen.
Article 10 Kündigung
1 Jede der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Im Falle einer Kündigung durch Island oder Norwegen bleibt das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat, für den es nicht gekündigt wurde, in Kraft. Bei Kündigung durch die Europäische Union wird das Übereinkommen hinfällig.
2 Die Kündigung dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1 wird sechs Monate nach der Hinterlegung der Notifizierung der Kündigung rechtswirksam.
Article 11 Verwahrer
1 Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.
2 Der Verwahrer veröffentlicht alle Informationen zu den Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
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