Beschluss des Kollegiums zur Annahme der Haushaltsordnung für Eurojust 2009—08
Text
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Article 1
Diese Verordnung legt die wichtigsten Grundsätze und die Bestimmungen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust fest.
Article 2
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.„Eurojust-Beschluss“der Beschluss (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, geändert durch den Beschluss (2003/659/JI) des Rates vom 18. Juni 2003;2.„Eurojust“die im Eurojust-Beschluss als Einrichtung der Europäischen Union errichtete Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit;3.„Kollegium“das Organ gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses;4.„Verwaltungsdirektor“die Person gemäß Artikel 29 und Artikel 36 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses;5.„Personal“der Verwaltungsdirektor sowie das Personal gemäß Artikel 30 des Eurojust-Beschlusses;6.„Haushalt“der Haushalt von Eurojust gemäß Artikel 34 des Eurojust-Beschlusses;7.„Haushaltsbehörde“das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union;8.„Haushaltsordnung“die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften;9.„Rahmenfinanzregelung“die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002;10.„Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung“die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 festgelegten ausführlichen Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltende Haushaltsordnung ;11.„Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust“die Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung;12.„Finanzregelung von Eurojust“der Eurojust-Beschluss, diese Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust;13.„Statut der Beamten“die Verordnungen und Regelungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften.
Article 3
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie der wirksamen und effizienten Kontrolle und der Transparenz.
Article 4
Der Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche für die Umsetzung des Eurojust-Beschlusses erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt werden.
Article 5
Der Haushaltsplan umfasst: a) eigene Einnahmen, darunter alle Gebühren, Abgaben und ohne Schaden für Artikel 51 Zinsen, die Eurojust für die zusätzlich zu den ihm übertragenen Aufgaben geleisteten Dienste erheben darf, sowie etwaige andere Einnahmen; b) Einnahmen aus etwaigen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten, die die betreffende Einrichtung aufnehmen; c) einen von den Europäischen Gemeinschaften gewährten Zuschuss; d) Einnahmen zur Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß Artikel 19 Absatz 1; e) die Ausgaben von Eurojust, einschließlich der Verwaltungsausgaben.
Article 6
1 Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie veranschlagt sind.
2 In den Haushaltsplan der Gemeinschaftseinrichtung dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die einer für erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.
3 Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.
Article 7
Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Article 8
1 Der Haushaltsplan umfasst nicht getrennte Mittel und, wenn der operationelle Bedarf dies rechtfertigt, getrennte Mittel. Letztere umfassen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen.
2 Die Verpflichtungsermächtigungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.
3 Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.
4 Die Verwaltungsmittel sind nicht getrennte Mittel. Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die gemäß den örtlichen Gepflogenheiten geschlossen werden oder sich auf die Lieferung von Ausrüstungsmaterial beziehen und die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, werden zulasten des Haushaltsplans des Haushaltsjahres verbucht, in dem sie getätigt werden.
Article 9
1 Die Einnahmen von Eurojust gemäß Artikel 5 werden auf der Grundlage der im Laufe des Haushaltsjahres vereinnahmten Beträge für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen.
2 Die Einnahmen von Eurojust decken Zahlungsermächtigungen in gleicher Höhe.
3 Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Haushaltsmittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre verwendet werden.
4 Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen Verpflichtungen verbucht.
5 Die Ausgaben eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.
Article 10
1 Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen. Das Kollegium kann jedoch gemäß den Absätzen 2 bis 7 diese nicht in Anspruch genommenen Mittel durch einen Beschluss, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen.
2 Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden.
3 Bei den Verpflichtungsermächtigungen und den bei Abschluss des Haushaltsjahres noch nicht gebundenen nicht getrennten Mitteln können die Beträge übertragen werden, die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die meisten der Mittelbindung vorausgehenden Stufen, die in den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust festzulegen sind, am 31. Dezember abgeschlossen sind; diese Beträge können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden.
4 Bei den Zahlungsermächtigungen können die Beträge übertragen werden, die zur Abwicklung von Mittelbindungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Linien im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Eurojust nimmt zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.
5 Nicht getrennte Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahres ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
6 Übertragene, bis zum 31. März des Haushaltsjahres N + 1 nicht gebundene Mittel werden automatisch in Abgang gestellt. In der Rechnungsführung werden die somit übertragenen Mittel klar ausgewiesen.
7 Die am 31. Dezember verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 19 werden automatisch übertragen. Eurojust informiert spätestens bis zum 1. Juni des Haushaltsjahres N + 1 die Kommission über die Verwendung der übertragenen zweckgebundenen Mittel. Die verfügbaren Mittel aus den übertragenen zweckgebundenen Einnahmen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden.
Article 11
Mittel, die für ein bestimmtes Haushaltsjahr bereitgestellt wurden und in den folgenden Haushaltsjahren freigegeben werden, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise ausgeführt wurde, werden in Abgang gestellt.
Article 12
Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.
Article 13
1 Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch ein Viertel der vom Kollegium festgelegten entsprechenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr nicht überschreiten. Sie dürfen nicht für neue Ausgaben vorgenommen werden, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan noch nicht grundsätzlich genehmigt worden sind.
2 Ausgaben, die, wie Mietzahlungen, im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. In diesem Fall ist der in Absatz 1 vorgesehene Höchstbetrag nicht anwendbar.
Article 14
1 Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgestellt, so sind auf die Mittelbindungen und Zahlungen im Zusammenhang mit Ausgaben, die bei der Ausführung des letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplans unter einer spezifischen Haushaltslinie hätten verbucht werden können, folgende Bestimmungen anwendbar.
2 Mittelbindungen können je Kapitel in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufenen Monat vorgenommen werden. Zahlungen können monatlich je Kapitel in Höhe von bis zu einem Zwölftel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden. Die Obergrenze der Mittelansätze des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben darf nicht überschritten werden.
3 Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit von Eurojust kann das Kollegium auf Antrag des Verwaltungsdirektors gleichzeitig zwei oder mehrere vorläufige Zwölftel sowohl für die Mittelbindungen als auch für die Zahlungen über diejenigen vorläufigen Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch verfügbar geworden sind. Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.
Article 15
1 Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Zahlungsermächtigungen auszugleichen.
2 Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen den Zuschuss der Gemeinschaft, zuzüglich der eigenen Einnahmen sowie etwaiger anderer Einnahmen im Sinne von Artikel 5, nicht überschreiten.
3 Eurojust ist nicht befugt, Kredite aufzunehmen.
4 Die Eurojust gewährten Gemeinschaftsmittel sind in Bezug auf den Haushaltsplan dem Haushaltsausgleich dienende Zuschüsse, die eine Vorfinanzierung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Haushaltsordnung darstellen.
5 Eurojust führt eine rigorose Kassenmittelbewirtschaftung durch und berücksichtigt dabei in gebührendem Umfang zweckgebundene Einnahmen, um sicherzustellen, dass seine Kassenbestände auf einen ordnungsgemäß begründeten Bedarf beschränkt werden. Mit seinen Zahlungsanforderungen legt Eurojust ausführliche und aktualisierte Schätzungen über seinen voraussichtlichen realen Kassenbedarf für das gesamte Jahr sowie Informationen über die zweckgebundenen Einnahmen vor.
Article 16
1 Ist der Saldo der Haushaltsergebnisrechnung gemäß Artikel 81 positiv, so wird er bis zur Höhe des in dem Haushaltsjahr ausgezahlten Gemeinschaftszuschusses im Laufe des Haushaltsjahres an die Kommission zurückgezahlt. Der Teil des Saldos, der den in dem Haushaltsjahr ausgezahlten Gemeinschaftszuschuss übersteigt, wird im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Einnahme verbucht. Zur Vervollständigung der bereits vorliegenden Informationen über den Überschuss des Jahres N - 2 legt Eurojust bis spätestens 31. März des Jahres N eine Schätzung des Betriebsüberschusses des Jahres N - 1 vor, der zu einem späteren Zeitpunkt des Jahres N an den Gemeinschaftshaushalt zurückgehen muss. Diese Informationen werden von der Kommission bei der Ermittlung des Finanzbedarfs von Eurojust für das Jahr N + 1 gebührend berücksichtigt, Die Differenz zwischen dem im Gesamthaushaltsplan ausgewiesenen und der Einrichtung im Haushaltsjahr effektiv ausgezahlten Gemeinschaftszuschuss wird annulliert.
2 Ist der Saldo der Haushaltsergebnisrechnung gemäß Artikel 81 negativ, so wird er im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres ausgewiesen.
3 Die Einnahmen oder Zahlungsermächtigungen werden im Laufe des Haushaltsverfahrens mittels des Verfahrens des Berichtigungsschreibens und im Verlauf des Haushaltsvollzugs mittels eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan eingesetzt.
Article 17
Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung dürfen der Rechnungsführer und — bei den Zahlstellen — der Zahlstellenverwalter nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.
Article 18
Vorbehaltlich des Artikels 19 dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Zahlungsermächtigungen. Vorbehaltlich des Artikels 21 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.
Article 19
1 Im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben sind folgende Einnahmen zweckgebunden: a) zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen; b) Beteiligungen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder verschiedenen Organisationen an Tätigkeiten von Eurojust, soweit dies in der Vereinbarung zwischen Eurojust und den jeweiligen Mitgliedstaaten, Drittländern oder Organisationen vorgesehen ist. c) Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten, ausgenommen Gebühren und Abgaben im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a; d) Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für Gemeinschaftsorgane oder andere Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführt werden; e) Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden; f) Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist; g) Einnahmen aus Versicherungsleistungen; h) Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden; i) Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form.
1a Auch in Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass darin vorgesehene Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden.
2 Die Einnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis d müssen sämtliche mit der betreffenden Tätigkeit oder Zweckbestimmung verbundenen direkten und indirekten Ausgaben decken.
3 Für die zweckgebundenen Einnahmen der Absätze 1 und 1a werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.
Article 20
1 Der Verwaltungsdirektor kann zugunsten von Eurojust Zuwendungen annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse.
2 Die Annahme von Zuwendungen, die zu Aufwendungen führen könnten, bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Kollegium, das sich binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag vorgelegt wird, äußert. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung des Kollegiums, so gilt die Zuwendung als angenommen.
Article 21
1 Folgende Beträge können von Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden: a) Auftragnehmern oder Finanzhilfeempfängern auferlegte Sanktionen; b) Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die von einzelnen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen in Abzug gebracht werden; c) im Zusammenhang mit durch Vorfinanzierungen aufgelaufenen Zinsen.
2 Die Preise der Lieferungen von Waren, anderen Produkten oder Leistungen an Eurojust werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht, wenn sie Steuern enthalten, die erstattet werden: a) entweder durch die Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, durch das Sitzland gemäß der Sitzvereinbarung oder anderen einschlägigen Vereinbarungen; b) oder durch einen Mitgliedstaat oder Drittländer aufgrund einschlägiger Vereinbarungen. Eventuelle nationale Steuerlasten, die Eurojust in Anwendung von Absatz 1 vorübergehend entstehen, werden bis zu ihrer Erstattung durch die betreffenden Staaten auf einem Verwahrkonto verbucht.
3 Ein etwaiger Negativsaldo wird als Ausgabe im Haushaltsplan verbucht.
4 Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahres ein.
Article 22
Sämtliche Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.
Article 23
1 Der Verwaltungsdirektor kann Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel ohne Begrenzung vornehmen; er kann Mittelübertragungen von Titel zu Titel bis zu insgesamt 10 % der Mittel vornehmen, die für das Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie ausgewiesen sind, der die Mittel entnommen werden.
2 Über die Gesamtobergrenze gemäß Absatz 1 hinaus kann der Verwaltungsdirektor dem Kollegium Mittelübertragungen von Titel zu Titel vorschlagen. Das Kollegium kann sich binnen drei Wochen gegen diese Mittelübertragungen aussprechen; anderenfalls gelten sie nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.
3 Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und den Mittelübertragungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ist eine sachgerechte und ausführliche Begründung beizugeben, die sowohl in Bezug auf die aufzustockenden Haushaltslinien als auch in Bezug auf die Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss gibt über die bisherige Mittelverwendung und den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres.
4 Der Verwaltungsdirektor unterrichtet das Kollegium so rasch wie möglich über alle vorgenommenen Mittelübertragungen. Er unterrichtet die Haushaltsbehörde über alle nach Absatz 2 durchgeführten Mittelübertragungen.
Article 24
1 Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk, „pro memoria“ (p. m.) eingesetzt ist.
2 Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.
Article 25
1 Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.
2 Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von Eurojust für seine Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden. Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen. Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden.
3 Es werden spezifische, messbare, realistische, angemessene und terminierte Ziele für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche aufgestellt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird anhand quantifizierbarer Indikatoren für die einzelnen Tätigkeitsbereiche überprüft; die diesbezüglichen Angaben werden dem Kollegium vom Verwaltungsdirektor übermittelt. Die Angaben werden jährlich rechtzeitig vorgelegt, und zwar spätestens zusammen mit den Dokumenten zum Haushaltsvorentwurf.
4 Um die Beschlussfassung zu erleichtern, nimmt Eurojust eine regelmäßige Ex-ante- und Ex-post-Bewertung der Programme und Maßnahmen vor. Diese Bewertung wird für alle ausgabenintensiven Programme und Maßnahmen durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden dem Kollegium mitgeteilt.
5 Die in Artikel 3 und 4 aufgeführten Ziele und Maßnahmen gelten nicht für fallbezogene Arbeit.
Article 25a
1 Der Haushalt wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.
2 Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird: a) die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge; b) eine zuverlässige Berichterstattung; c) die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen; d) die Vorbeugung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten; e) eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.
Article 26
1 Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung der Gemeinschaftseinrichtung gilt das Transparenzgebot.
2 Eine Zusammenfassung des Haushaltsplans sowie der Berichtigungshaushaltspläne wird binnen drei Monaten nach ihrer Annahme in ihrer endgültig festgestellten Form im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Zusammenfassung gibt Aufschluss über die fünf Haupteinnahmelinien, die fünf Hauptausgabelinien des Verwaltungshaushaltsplans, den Stellenplan und die voraussichtliche Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen. Sie enthält auch die Zahlen für das Vorjahr.
3 Die endgültig festgestellte Fassung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans und der Berichtigungshaushaltspläne sowie der Angabe der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen werden der Haushaltsbehörde, dem Rechnungshof und der Kommission informationshalber übermittelt und auf der Internet-Seite von Eurojust binnen vier Wochen nach Feststellung veröffentlicht.
4 Eurojust veröffentlicht die Informationen über die Empfänger der Haushaltsmittel, einschließlich Sachverständiger gemäß Artikel 74b, auf seiner Internetseite. Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Eurojust-Beschluss und den Bestimmungen der Geschäftsordnung betreffend die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten zu beachten. Werden die Informationen lediglich in anonymer Form veröffentlicht, stellt Eurojust dem Europäischen Parlament auf Anfrage Informationen über die Empfänger in geeigneter Weise zur Verfügung.
Article 27
1 Der Haushaltsplan wird nach Maßgabe des Eurojust-Beschlusses aufgestellt.
2 Jedes Jahr erstellt der Verwaltungsdirektor einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust für das folgende Jahr und leitet ihn zur Genehmigung dem Kollegium zu.
3 Das Kollegium unterbreitet der Kommission jährlich bis zum 10. Februar gestützt auf den vom Verwaltungsdirektor erstellten vorläufigen Entwurf des Voranschlags einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust, einschließlich der diesem Voranschlag zugrunde liegenden allgemeinen Richtlinien. Das Kollegium leitet den endgültigen Entwurf des Voranschlags spätestens bis zum 31. März der Kommission zu.
4 Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust umfasst: a) einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe; b) bei einer Änderung der Zahl der Stellen eine Begründung zu den Stellenanforderungen; c) eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen. d) Angaben über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeiten festgelegten Ziele sowie die anhand von Indikatoren gemessenen neuen Ziele. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden geprüft und zum Nachweis der möglichen Vorteile einer Aufstockung oder Kürzung des vorgeschlagenen Haushalts von Eurojust im Vergleich zum Haushalt für das Jahr N genutzt.
5 Eurojust übermittelt der Kommission und der Haushaltsbehörde spätestens bis zum 31. März jeden Jahres: a) den Entwurf des Arbeitsprogramms; b) den aktualisierten mehrjährigen Personalentwicklungsplan, der gemäß den Leitlinien der Kommission erstellt wurde; c) Informationen über die Anzahl der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten entsprechend der Definition im Statut der Beamten für die Jahre N - 1 und N sowie eine Schätzung für das Jahr N + 1; d) Informationen über Sachleistungen des Aufnahmelandes an Eurojust; e) eine Schätzung des Saldos der Haushaltsergebnisrechungen gemäß Artikel 81 für das Jahr N - 1. Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des Gesamthaushaltsplans den Voranschlag von Eurojust und schlägt die Höhe des für Eurojust bestimmten Zuschusses sowie die von ihr für notwendig erachtete Personalausstattung von Eurojust vor. Die Kommission legt den Entwurf des Stellenplans von Eurojust und eine Schätzung der voraussichtlichen Anzahl Vertragsbediensteter (in Vollzeitäquivalenten) vor, für die Mittel veranschlagt werden.
6 Die Haushaltsbehörde beschließt den Stellenplan von Eurojust sowie alle späteren Änderungen des Stellenplans unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 1. Der Stellenplan wird in einem Anhang zu Einzelplan III — Kommission — des Gesamthaushaltsplans veröffentlicht.
7 Der Haushalts- und Stellenplan werden vom Kollegium festgestellt. Die endgültige Feststellung erfolgt nach der Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans, in dem die Höhe des Zuschusses sowie der Stellenplan ausgewiesen sind, und berücksichtigt gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassungen.
Article 28
Jede Änderung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, erfolgt mittels eines Berichtigungshaushalts, der nach dem für den ursprünglichen Haushaltsplan geltenden Verfahren nach Maßgabe des Eurojust-Beschlusses und Artikel 27 angenommen wird.
Article 29
Der Haushaltsplan umfasst einen Einnahmenplan und einen Ausgabenplan.
Article 30
Soweit die Art der Tätigkeit von Eurojust dies rechtfertigt, muss der Ausgabenplan nach einem nach Zweckbestimmung strukturierten Eingliederungsplan aufgestellt werden. In diesem Eingliederungsplan, der von Eurojust festgelegt wird, wird klar zwischen Verwaltungsmitteln und operativen Mitteln unterschieden.
Article 31
Im Haushaltsplan werden ausgewiesen: (1) im Einnahmenplan: a) die geschätzten Einnahmen von Eurojust für das betreffende Haushaltsjahr, b) die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahres N - 2, c) die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien. (2) im Ausgabenplan: a) die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das betreffende Haushaltsjahr, b) die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das vorhergehende Haushaltsjahr sowie die im Haushaltsjahr N - 2 gebundenen Ausgabemittel und geleisteten Ausgaben, c) eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen, d) die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.
Article 32
1 Im Stellenplan gemäß Artikel 27 wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben. Der Stellenplan stellt für Eurojust eine verbindliche Höchstgrenze dar, über die hinaus keine Ernennung vorgenommen werden darf. Das Kollegium kann jedoch Änderungen am Stellenplan in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15, AD 14 und AD 13 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass: a) der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt und b) die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird.
2 Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden. Wenn ein Bediensteter beantragt, dass die Genehmigung vor Ablauf der bewilligten Frist zurückgezogen wird, trifft Eurojust so rasch wie möglich die für die Einhaltung der Gesamtzahl gemäß Absatz 1 Buchstabe b gebotenen Maßnahmen.
Article 33
Der Verwaltungsdirektor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung von Eurojust eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nimmt Eurojust an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung teil. Diese Maßnahmen berühren wie im Eurojust-Beschluss festgelegt die operationelle Tätigkeit von Eurojust nicht und umfassen insbesondere nicht den Zugriff auf fallbezogene Dokumente durch oder ihre Übermittlung an OLAF.
Article 34
1 Der Verwaltungsdirektor kann seine Haushaltsvollzugsbefugnis Bediensteten von Eurojust, die dem Statut unterliegen, nach Maßgabe der Finanzregelung von Eurojust übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.
2 Der Bevollmächtigte kann die ihm übertragenen Befugnisse nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust weiterübertragen. Jede Weiterübertragung von Befugnissen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verwaltungsdirektors.
Article 35
1 Den Finanzakteuren gemäß Kapitel 2 dieses Titels und allen anderen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen von Eurojust in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat die betreffende Person von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.
2 Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die unparteiische und objektive Wahrnehmung der Aufgaben einer in Absatz 1 aufgeführten Person aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, beeinträchtigt wird.
3 Die in Absatz 1 bezeichnete zuständige Stelle ist der Dienstvorgesetzte des betreffenden Handlungsträgers. Ist der Handlungsträger der Verwaltungsdirektor, so ist die zuständige Stelle das Kollegium.
Article 36
1 Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsdirektor in den ihm unterstellten Dienststellen ausgeführt.
2 Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.
Article 37
Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und nicht miteinander vereinbar.
Article 38
1 Dem Anweisungsbefugten der Gemeinschaftseinrichtung obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.
2 Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.
3 Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.
4 Der Anweisungsbefugte führt die in den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust festgelegten Mindestvorschriften ein. Diese Mindestvorschriften sind auf der Grundlage der von der Kommission für ihre eigene Dienststelle festgesetzten gleichwertigen Normen zu verfassen und unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, der Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind, gegebenenfalls einschließlich Ex-post-Überprüfungen. Der Anweisungsbefugte führt insbesondere in seinen Dienststellen eine beurteilende Gutachter- und Beratungsfunktion ein, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt.
5 Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von einem anderen Bediensteten als dem, der den Vorgang eingeleitet hat, geprüft. Die Einleitung und die Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.
6 Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise für die abgewickelten Vorgänge während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet vom Datum des Beschlusses über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Personenbezogene Daten, die in den Nachweisen enthalten sind, jedoch weder für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans noch zu Kontroll- oder Prüfungszwecken erforderlich sind, sollten nach Möglichkeit entfernt werden. Dabei sind in jedem Fall die einschlägigen Bestimmungen über den Datenschutz des Eurojust-Beschlusses und die Bestimmungen der Geschäftsordnung betreffend die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten bei Eurojust einzuhalten.
Article 39
1 Unter Einleitung eines Vorgangs gemäß Artikel 38 Absatz 5 sind sämtliche Vorgänge zur Vorbereitung von Haushaltsvollzugshandlungen der zuständigen Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 33 und 34 zu verstehen.
2 Unter Ex-ante-Prüfung eines Vorgangs gemäß Artikel 38 Absatz 5 sind sämtliche vom zuständigen Anweisungsbefugten eingerichteten Ex-ante-Kontrollen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen.
3 Für jeden Vorgang wird mindestens eine Ex-ante-Überprüfung durchgeführt, bei der insbesondere Folgendes geprüft wird: a) die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen, b) die Einhaltung des in Artikel 25 genannten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Für die Ex-ante-Überprüfung kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln. In dem im zweiten Unterabsatz bezeichneten Fall muss der zuständige Anweisungsbefugte entsprechend seiner Risikobewertung eine angemessene Ex-post-Überprüfung gemäß Absatz 4 vornehmen.
4 Die Ex-post-Überprüfungen, die anhand von Belegen und gegebenenfalls vor Ort durchgeführt werden, dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der aus Haushaltsmitteln finanzierten Maßnahmen, insbesondere der Beachtung der in Absatz 3 genannten Kriterien. Diese Überprüfungen können mittels Stichproben auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden.
5 Die mit der Durchführung der Überprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 4 beauftragten Beamten und sonstigen Bediensteten unterscheiden sich von denen, die die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen, und sind diesen nicht unterstellt.
6 Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen Verantwortlichen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie halten sich an spezielle Standesregeln, die von Eurojust auf der Grundlage der von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen aufgestellten Normen festgelegt werden.
Article 40
1 Der Anweisungsbefugte legt dem Kollegium alljährlich einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, dem Finanz- und Verwaltungsinformationen beigefügt sind und in dem bestätigt wird, dass die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, es sei denn, in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereiche sind Vorbehalte anzumelden. In diesem jährlichen Tätigkeitsbericht wird erläutert, inwieweit er die ihm für nicht fallbezogene Arbeit vorgegebenen Ziele realisiert hat, welche Risiken mit diesen Maßnahmen verbunden sind, wie er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel verwendet hat und wie wirksam und effizient das interne Kontrollsystem funktioniert. Der interne Prüfer im Sinne von Artikel 71 nimmt Kenntnis vom jährlichen Tätigkeitsbericht sowie von den übrigen identifizierten Informationen.
2 Das Kollegium übermittelt der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof alljährlich bis zum 15. Juni eine Analyse und Bewertung des jährlichen Tätigkeitsberichts über das vorausgegangene Haushaltsjahr. Diese Analyse und Bewertung wird in den Jahresbericht von Eurojust nach Maßgabe des Eurojust-Beschlusses aufgenommen.
Article 41
Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die für ihn geltenden Berufsregeln verstößt, so teilt er dies dem Verwaltungsdirektor, und falls dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist tätig wird, der in Artikel 47 Absatz 4 bezeichneten Stelle und dem Kollegium schriftlich mit. Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug und Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.
Article 42
Im Falle der Übertragung oder Weiterübertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen gemäß Artikel 34 findet Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 auf den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten entsprechend Anwendung.
Article 43
1 Das Kollegium ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut unterliegt und der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt und bei Eurojust folgende Aufgaben wahrnimmt: a) Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen; b) Erstellung und Vorlage der Rechnungen gemäß Titel VII; c) Rechnungsführung gemäß Titel VII; d) Anwendung der Regeln und Methoden der Rechungsführung und des Kontenplans gemäß Titel VII nach Maßgabe der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Bestimmungen; e) Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen; der Rechnungsführer ist zur Überprüfung der Einhaltung der Validierungskriterien befugt. f) Kassenführung.
2 Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten alle von diesem als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, die das Vermögen von Eurojust und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.
2a Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Verwaltungsdirektor angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage von Eurojust vermitteln. Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass die Rechnungsabschlüsse gemäß den geltenden Rechnungsführungsvorschriften, -methoden und -systemen erstellt und alle Einnahmen und Ausgaben buchmäßig erfasst wurden. Der Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer alle Informationen, die dieser benötigt, um seine Aufgaben wahrzunehmen. Der Anweisungsbefugte trägt stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihm verwalteten Mittel sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die er kontrolliert.
2b Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Rechnungsabschlüsse unterzeichnen zu können. Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art des Vorbehalts sowie seinen Geltungsbereich.
2c Der Rechnungsführer von Eurojust unterzeichnet den Jahresabschluss und übermittelt ihn dem Rechnungsführer der Kommission
3 Vorbehaltlich von Absatz 4 dieses Artikels und Artikel 44 ist allein der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.
4 Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Mitarbeitern, auf die das Statut Anwendung findet, bestimmte Aufgaben übertragen. Der Rechnungsführer unterrichtet den Anweisungsbefugten im Voraus über eine diesbezügliche Absicht.
5 In der Übertragungsverfügung werden die übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten festgelegt
Article 44
Sofern es sich als unerlässlich erweist, können für Zahlungen in geringer Höhe und für die Annahme von anderen Einnahmen gemäß Artikel 5 Zahlstellen eingerichtet werden, für die der Rechnungsführer Mittel bereitstellt; diese Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer benannten Zahlstellenverwaltern. Der Höchstbetrag der einzelnen Ausgaben- oder Einnahmentransaktionen mit Dritten, zu deren Abwicklung der Zahlstellenverwalter befugt ist, darf den in den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust für jede Ausgabe und Einnahme festzulegenden Höchstbetrag nicht überschreiten. Zahlungen der Zahlstellen können nach den Anweisungen des Rechnungsführers per Banküberweisung, einschließlich eines Lastschriftverfahrens gemäß Artikel 66 (Absatz 1a), per Scheck oder mittels anderer Zahlungsmittel gemäß den Weisungen des Rechnungsführers geleistet werden.
Article 45
1 Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden. Der Anweisungsbefugte kann jederzeit seine Zustimmung zu einer bestimmten Weiterübertragung zurückziehen.
2 Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer vom Kollegium jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. Das Kollegium ernennt einen vorläufigen Rechnungsführer.
3 Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen können die Zahlstellenverwalter vom Rechnungsführer jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.
Article 46
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 45 genannten Bediensteten nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung von Bestechung, an der Beamte der Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind.
2 Unbeschadet der Artikel 47, 48, und 49 können Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Falle einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet.
Article 47
1 Der Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nach Maßgabe des Statuts.
1a Die Schadenersatzpflicht besteht insbesondere dann: a) wenn der Anweisungsbefugte vorsätzlich oder grob fahrlässig Forderungen feststellt oder Einziehungsanordnungen erteilt, Mittelbindungen vornimmt oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnet, ohne dabei diese Finanzregelung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust zu beachten. b) wenn es der Anweisungsbefugte vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlässt, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, eine Einziehungsanordnungen nicht oder mit Verspätung erteilt oder eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung von Eurojust gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt.
2 Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der befugniserteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt die befugniserteilende Stelle dem bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung auszuführen, ist Letzterer, der die Entscheidung auszuführen hat, von seiner Verantwortung entbunden.
3 Im Falle einer Übertragung der Anweisungsbefugnis bleibt der Anweisungsbefugte verantwortlich für die Wirksamkeit und Effizienz der Verwaltungssysteme und der Systeme für die interne Kontrolle sowie für die Wahl des bevollmächtigten Anweisungsbefugten.
4 Das von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingerichtete Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten besitzt gegenüber Eurojust die gleichen Befugnisse wie gegenüber den Dienststellen der Kommission, sofern das Kollegium nicht beschließt ein funktional unabhängiges Fachgremium einzusetzen oder sich an einem gemeinsamen Fachgremium mehrerer Gemeinschaftseinrichtungen zu beteiligen. Für die Behandlung von Fällen, die von Eurojust vorgelegt werden, gehört dem von der Kommission eingesetzten Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ein Bediensteter einer Gemeinschaftseinrichtung an. Der Verwaltungsdirektor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Betrifft diese Stellungnahme eine Beteiligung des Verwaltungsdirektors, so übermittelt das Gremium sie dem Kollegium und dem internen Prüfer der Kommission. Der Verwaltungsdirektor verweist in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht in anonymer Form auf die Stellungnahmen des Gremiums und führt die getroffenen Folgemaßnahmen auf.
5 Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den Eurojust durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten gemäß dem Statut der Beamten erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der im Statut für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen.
Article 48
Die Rechnungsführer können nach Maßgabe des Statuts insbesondere für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden: a) Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. fahrlässige Herbeiführung des Verlusts oder der Beschädigung; b) Änderung von Bankkonten oder von Postgirokonten ohne vorherige Unterrichtung des Anweisungsbefugten; c) Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen; d) Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.
Article 49
Die Zahlstellenverwalter können nach Maßgabe des Statuts für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden: a) Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. fahrlässige Herbeiführung des Verlusts oder der Beschädigung; b) Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege; c) Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten; d) Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.
Article 50
Eurojust legt der Kommission zu den mit dieser vereinbarten Bedingungen und nach einem mit dieser vereinbarten zeitlichen Schema Anträge auf Auszahlung der Gesamtheit oder eines Teils des Gemeinschaftszuschusses gemäß Artikel 15 Absatz 5 vor.
Article 51
Die Zinserträge aus den Eurojust von der Kommission im Zusammenhang mit dem Zuschuss gezahlten Mitteln fließen dem Gesamthaushaltsplan zu.
Article 52
Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung von Eurojust begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.
Article 53
1 Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte oder bevollmächtigte Anweisungsbefugte; a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft; b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft; c) die Fälligkeit der Schuld prüft.
2 Jede einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung ist durch eine dem Rechnungsführer erteilte Einziehungsanordnung festzustellen, der eine Belastungsanzeige an den Schuldner beigefügt ist. Beide Dokumente werden vom zuständigen Anweisungsbefugten erstellt und den Adressaten übermittelt.
3 In den Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen von Eurojust wird festgehalten, dass jede Forderung, die nicht zu dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung zu verzinsen ist. Die Voraussetzungen, unter denen Verzugszinsen an Eurojust zu entrichten sind, sowie der anwendbare Zinssatz werden in den Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen explizit aufgeführt.
4 In ordnungsgemäß begründeten Fällen können für gewisse laufende Einnahmen vorläufige Feststellungen vorgenommen werden. Eine vorläufige Feststellung deckt mehrere Einzeleinziehungen ab, die folglich keine Einzelfeststellung erfordern. Der Anweisungsbefugte ist verpflichtet, vor Abschluss des Haushaltsjahres Änderungen der vorläufigen Feststellungen vorzunehmen, um diese mit den tatsächlich festgestellten Forderungen in Einklang zu bringen.
Article 54
Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.
Article 55
1 Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.
2 Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen von Eurojust eingehen und dass die Rechte der Gemeinschaftseinrichtung gewahrt werden.
3 Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, ganz oder teilweise auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert er sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung erfolgt durch eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung des Anweisungsbefugten. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieser Entscheidung nur für Forderungsbeträge von unter 5000 EUR delegieren. Die Verzichtentscheidung enthält Angaben über die zwecks Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die sie sich stützt.
4 Der zuständige Anweisungsbefugte annulliert eine festgestellte Forderung, wenn sich erweist, dass die Forderung aufgrund eines rechtlichen oder sachlichen Fehlers nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Die Annullierung erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.
5 Der zuständige Anweisungsbefugte berichtigt den Betrag einer festgestellten Forderung nach oben oder nach unten, wenn die Feststellung eines sachlichen Fehlers die Änderung des Forderungsbetrags zur Folge hat, sofern diese Berichtigung nicht das Erlöschen des festgestellten Anspruchs zugunsten von Eurojust nach sich zieht. Diese Berichtigung erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.
Article 56
1 Die effektive Einziehung erfolgt im Wege der buchmäßigen Erfassung des betreffenden Betrags durch den Rechnungsführer, der seinerseits den zuständigen Anweisungsbefugten entsprechend unterrichtet.
2 Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers ist eine Quittung auszustellen.
Article 57
1 Ist zu dem in der Belastungsanzeige vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, durch Zwangsvollstreckung.
2 Forderungen von Eurojust gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber Eurojust eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer in entsprechender Höhe verrechnet, sofern die Verrechnung rechtlich möglich ist.
Article 58
Der Rechnungsführer kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten dem Schuldner auf dessen begründeten schriftlichen Antrag hin eine Verlängerung der Zahlungsfristen einräumen, und zwar unter den beiden folgenden Voraussetzungen: a) zum einen muss sich der Schuldner verpflichten, für die gesamte Dauer der Fristverlängerung, gerechnet ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, Zinsen zu dem in Artikel 86 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vorgesehenen Satz zu entrichten; b) zum anderen hat er zur Wahrung der Ansprüche von Eurojust eine finanzielle Sicherheit zu leisten, die das geschuldete Kapital, zuzüglich Zinsen, abdeckt.
Article 58a
Der Rechnungsführer führt ein nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedertes Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen von Eurojust. Er führt auch Entscheidungen an, denen zufolge auf die Einziehung festgestellter Forderungen ganz oder teilweise verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem Bericht von Eurojust über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt. Eurojust erstellt ein Verzeichnis sämtlicher ihm zustehenden Forderungen, in dem neben den geschuldeten Beträgen jene Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Dieses Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen veröffentlicht.
Article 58b
Für Forderungen von Eurojust gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber Eurojust gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die in den Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen von Eurojust festgeschrieben ist.
Article 59
Für die von Eurojust nach Artikel 5 Buchstabe a dieser Verordnung gegebenenfalls erhobenen Gebühren und Abgaben wird zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres eine vorläufige globale Schätzung erstellt. Bei Gebühren und Abgaben, die ausnahmslos aufgrund von Vorschriften und Beschlüssen des Kollegiums festgesetzt werden, kann der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung von der Erteilung einer Einziehungsanordnung absehen und direkt eine Belastungsanzeige ausstellen. In diesem Fall werden sämtliche Einzelheiten der Forderung von Eurojust erfasst. Der Rechnungsführer erstellt ein Verzeichnis aller Belastungsanzeigen und führt die Anzahl der Belastungsanzeigen sowie deren Gesamtbetrag in dem Bericht von Eurojust über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement an. Falls Eurojust ein gesondertes Fakturierungssystem verwendet, wird der jeweils aufgelaufene Betrag der eingegangenen Gebühren und Abgaben vom Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch einmal monatlich, buchmäßig erfasst. In der Regel erbringt Eurojust eine Leistung nach Maßgabe der ihm übertragenen Aufgaben erst dann, wenn die entsprechende Gebühr oder Abgabe vollständig entrichtet wurde. Wurde die Leistung ausnahmsweise ohne vorherige Entrichtung der entsprechenden Gebühr oder Abgabe erbracht, kommen die Abschnitte 3, 4 und 5 dieses Kapitels zur Anwendung.
Article 60
1 Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.
2 Jeder Ausgabe mit Ausnahme fallbezogener Arbeit geht ein Finanzierungsbeschluss voran.
3 Das Arbeitsprogramm von Eurojust gilt als Finanzierungsbeschluss für die von ihm abgedeckten Tätigkeiten, sofern diese klar ausgewiesen und die Rahmenvorgaben genau definiert sind. Das Arbeitsprogramm umfasst detaillierte Zielsetzungen und Leistungsindikatoren.
4 Die Verwaltungsmittel können ohne vorherigen Finanzierungsbeschluss verwendet werden.
Article 61
1 Die Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.
2 Die rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht oder feststellt, die eine Belastung des Haushalts zur Folge hat.
3 Bei der Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest.
4 Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Identifizierung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest.
5 Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endbegünstigten nicht endgültig feststehen. Die vorläufige Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Einzelverpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, oder — in bestimmten Ausnahmefällen im Bereich der Personalausgaben — unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt.
Article 62
1 Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.
2 Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres N + 1 eingegangen worden sind. Die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, werden bis zum 31. Dezember des Jahres N eingegangen. Der nach Ablauf der in Unterabsatz 1 und 2 genannten Zeiträume nicht durch eine rechtliche Verpflichtung abgedeckte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.
3 Für rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, und für die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird. Die Teile dieser Mittelbindungen, die sechs Monate nach dieser Abwicklungsfrist nicht ausgeführt worden sind, werden gemäß Artikel 11 aufgehoben. Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 67 abgewickelt wurde, wird aufgehoben.
Article 63
Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von: a) der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung; b) der Verfügbarkeit der Mittel; c) der Übereinstimmung der Ausgabe mit der Finanzregelung von Eurojust; d) der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Article 64
Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte: a) den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft; b) die Fälligkeit der Forderung prüft; c) das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft.
Article 65
1 Die Feststellung einer Ausgabe stützt sich auf Belege, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers hervorgeht, entweder aufgrund der Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder auf der Grundlage sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung.
2 Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks („bon à payer“) durch den zuständigen Anweisungsbefugten.
3 In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten angebracht. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung — mit persönlichem Passwort — durch den zuständigen Anweisungsbefugten.
Article 66
1 Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Ausgabe zu tätigen.
1a Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse ein Lastschriftverfahren anordnen.
2 Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet. Die Belege sind vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 38 Absatz 6 aufzubewahren.
3 Gegebenenfalls ist der dem Rechnungsführer übermittelten Auszahlungsanordnung eine Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Gegenstände in die in Artikel 90 Absatz 1 bezeichneten Bestandsverzeichnisse eingetragen worden sind.
Article 67
1 Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffende Maßnahme nach Maßgabe des Basisrechtsakts im Sinne von Artikel 49 der Haushaltsordnung und des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Zuschussvereinbarung durchgeführt wurde, und umfasst einen der folgenden Vorgänge: a) Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird; b) Zahlung der geschuldeten Beträge nach folgenden Modalitäten: i) Vorfinanzierung gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen, ii) eine oder mehrere Zwischenzahlungen, iii) Zahlung des geschuldeten Restbetrages. Die Vorfinanzierungen werden vollständig oder teilweise auf die Zwischenzahlungen angerechnet. Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen wird bei Auszahlung des Restbetrags verrechnet.
2 Die verschiedenen Zahlungen nach Absatz 1 werden zum Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, verbucht.
Article 68
Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.
Article 69
Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen und nach den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung.
Article 70
Werden Einnahmen und Ausgaben rechnergestützt verwaltet, können Unterschriften elektronisch erfolgen.
Article 71
Eurojust verfügt über das Amt eines internen Prüfers. Ernennung und Befugnisse des internen Prüfers werden in Artikel 38 Absätze 2 und 3 des Eurojust-Beschlusses geregelt.
Article 72
1 Der interne Prüfer berät Eurojust in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt. Ihm obliegt es, a) die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und b) die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden.
2 Die Tätigkeit des internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen von Eurojust. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen.
3 Der interne Prüfer teilt dem Kollegium und dem Verwaltungsdirektor seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Diese überwachen die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen.
4 Der interne Prüfer legt Eurojust einen Jahresbericht vor, der insbesondere Aufschluss gibt über Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen. Der Bericht des internen Prüfers befasst sich außerdem mit systeminhärenten Problemen, die von dem gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingerichteten Fachgremium festgestellt wurden.
5 Eurojust übermittelt der Entlastungsbehörde und der Kommission alljährlich einen vom Eurojust-Verwaltungsdirektor erstellten Bericht, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.
6 Dieser Artikel hat keine Geltung für fallbezogene Arbeit und Dokumente.
Article 73
Die Verantwortlichkeit des internen Prüfers bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist gemäß Artikel 87 der Haushaltsordnung in den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust geregelt.
Article 74
1 Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich Absatz 4 bis 7 dieses Artikels.
2 Eurojust kann auf Wunsch an den Vertragsvergabeverfahren der Kommission oder an den interinstitutionellen Vertragsvergabeverfahren und an den Vergabeverfahren der übrigen Gemeinschaftseinrichtungen als Auftraggeber beteiligt werden.
3 Eurojust beteiligt sich an der gemeinsamen zentralen Datenbank, die gemäß Artikel 95 der Haushaltsordnung von der Kommission errichtet und betrieben wird.
4 Eurojust kann mit der Kommission, den interinstitutionellen Ämtern und dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates geschaffenen Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union Verträge über von diesen zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.
5 Eurojust ist berechtigt, sich an den Beschaffungsverfahren des Sitzlandes oder einer Gemeinschaftseinrichtung oder einer internationalen Organisation zu beteiligen oder von diesen zu profitieren unter der Bedingung, dass die Standards dieser Beschaffungsverfahren den international geltenden Standards entsprechen, so vor allem bezüglich Transparenz, Diskriminierungsverbot und Verhinderung von Interessenkonflikten. Der Verwaltungsdirektor allein ist zuständig für die Anerkennung der Übereinstimmung der Garantien mit den international anerkannten Standards.
6 Gemäß Artikel 101 der Haushaltsordnung wird in der Ausschreibung festgelegt, dass Eurojust bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren kann, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.
7 Gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung wird in den Ausschreibungen von Eurojust festgelegt, dass Eurojust das Verfahren aussetzen und alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen, ergreifen kann. Gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung wird in den von Eurojust mit Wirtschaftsbeteiligten abgeschlossenen Verträgen festgelegt, dass Eurojust die in dem genannten Artikel angeführten Maßnahmen zu den dort festgelegten Bedingungen ergreifen kann.
Article 74a
Das Kollegium unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich von allen von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Verwaltungshaushalts haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Es unterrichtet die Kommission entsprechend. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt sie diese Absicht Eurojust innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt mit. Wenn keine Stellungnahme eingeht, darf Eurojust mit dem Vorhaben fortfahren. Die Stellungnahme wird Eurojust innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 übermittelt.
Article 74b
Für die Auswahl von Sachverständigen findet Artikel 265a der Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung entsprechend Anwendung. Diese Sachverständigen, die Eurojust insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von Projekten leisten, werden auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet. Eurojust kann auf die von der Kommission oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen erstellten Listen von Sachverständigen zurückgreifen.
Article 75
1 Gewährt Eurojust Behörden Zuschüsse für die Wahrnehmung von Aufgaben von Eurojust gemäß Artikel 3 des Eurojust-Beschlusses oder für die Wahrnehmung von Aufgaben des Europäischen justiziellen Netzes gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b des Eurojust-Beschlusses oder auf der Grundlage einer Aufgabenübertragung durch die Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung finden vorbehaltlich Absatz 2 und 3 dieses Artikels die relevanten Grundsätze der Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung Anwendung.
2 Finanzhilfen werden durch schriftliche Vereinbarungen zwischen Eurojust und dem Empfänger gedeckt.
3 Gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Haushaltsordnung ist in den Finanzhilfevereinbarungen von Eurojust festgeschrieben, dass Eurojust die Finanzhilfe in den in Artikel 183 der Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung festgelegten Fällen aussetzen, kürzen oder streichen kann, nachdem dem Empfänger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Article 76
Die Jahresrechnungen von Eurojust umfassen: a) die Jahresabschlüsse von Eurojust; b) die Übersichten über den Haushaltsvollzug. Den Rechnungen von Eurojust wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.
Article 77
Die Rechnungen müssen hinsichtlich folgender Elemente regelgemäß, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln: a) in den Jahresabschlüssen: hinsichtlich der Aktiva, Passiva, des Aufwands und des Ertrags, der nicht bei den Aktiva und Passiva erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie des Cashflow; b) in den Übersichten über den Haushaltsvollzug: hinsichtlich der Elemente der Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.
Article 78
Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden, allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt, die in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgelegt sind: a) Kontinuität der Tätigkeiten, b) Vorsichtsprinzip, c) Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden, d) Vergleichbarkeit der Daten, e) relative Wesentlichkeit, f) Bruttoprinzip, g) Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein, h) Periodenrechnung.
Article 79
1 Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.
2 Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den in Artikel 132 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführungsmethoden.
Article 80
1 Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt. Sie umfassen a) die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, aus denen die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres hervorgehen; sie werden entsprechend der Struktur erstellt, die in der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Tätigkeiten von Eurojust Rechnung getragen wird; b) die Cashflow-Tabelle, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen; c) die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands, die detaillierte Angaben enthält zu den im Laufe des Haushaltsjahrs erfolgten Erhöhungen und Verringerungen der einzelnen Eigenkapitalkomponenten.
2 Der Anhang zu den Jahresabschlüssen ergänzt und erläutert die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthält alle nach der international anerkannten buchhalterischen Praxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten von Eurojust von Belang sind.
Article 81
Die Übersichten über den Haushaltsvollzug werden in Euro erstellt. Sie umfassen a) die Haushaltsergebnisrechnung, in der sämtliche Einnahmen und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammengefasst werden; diese Rechnung folgt der Gliederung des Haushaltsplans; b) einen Anhang mit Erläuterungen und Ergänzungen.
Article 82
Der Rechnungsführer übermittelt spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof seine vorläufigen Rechnungen mit dem in Artikel 76 dieses Beschlusses aufgeführten Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das entsprechende Haushaltsjahr, damit der Rechnungsführer der Kommission die Konsolidierung der Rechnungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung vornehmen kann. Der Rechnungsführer übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement ferner spätestens bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Article 83
1 Gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung legt der Rechnungshof spätestens am 15. Juni des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen von Eurojust vor.
2 Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen von Eurojust erstellt der Verwaltungsdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss von Eurojust gemäß Artikel 43 und übermittelt ihn dem Kollegium, das eine Stellungnahme hierzu abgibt.
3 Der Verwaltungsdirektor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat den endgültigen Jahresabschluss mit der Stellungnahme des Kollegiums spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres. Geht die Stellungnahme des Rechnungshofes nach dem 15. Juni ein, sind die oben genannten Dokumente binnen zwei Wochen zu übermitteln.
4 Der endgültige, mit den Rechnungen der Kommission konsolidierte Jahresabschluss von Eurojust wird zum 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
5 Der Verwaltungsdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Die Antworten von Eurojust werden gleichzeitig auch der Kommission zugeleitet.
Article 84
1 Die Rechnungsführung ist das System, mit dem Eurojust Haushalts- und Finanzdaten erfasst, klassifiziert und registriert.
2 Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine allgemeine oder Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge; beide werden nach Kalenderjahren und in Euro erstellt.
3 Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.
4 Die Absätze 2 und 3 stehen der Führung einer analytischen Buchführung durch den Anweisungsbefugten nicht entgegen.
Article 85
Der Rechnungsführer der Kommission legt gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan fest, der von Eurojust anzuwenden ist.
Article 86
In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage von Eurojust auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.
Article 87
1 Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen.
2 Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.
3 Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.
Article 88
Der Rechnungsführer von Eurojust nimmt nach Ende des Haushaltsjahres und bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine ordnungsgemäße, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken.
Article 89
1 Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen nachzuvollziehen.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 erfasst sie alle in Titel IV dieser Verordnung vorgesehenen Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.
Article 90
1 Eurojust erstellt nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen von Eurojust besteht. Eurojust prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.
2 Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen werden in einer geeigneten Form bekannt gemacht.
Article 91
Der Rechnungshof prüft die Rechnungen von Eurojust gemäß Artikel 248 EG-Vertrag.
Article 92
1 Eurojust übermittelt dem Rechnungshof den endgültig festgestellten Haushaltsplan und unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle seine Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 10, 14, 19 und 23.
2 Eurojust übermittelt dem Rechnungshof die von ihm erlassene interne Finanzregelung.
3 Die Ernennung der Anweisungsbefugten, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die Befugnisübertragungen gemäß Artikel 34, Artikel 43 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 44 wird dem Rechnungshof mitgeteilt.
Article 93
Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 139 bis 144 der Haushaltsordnung. Bei der Ausübung dieser Kontrolle ist der Schutz sicherheitsempfindlicher fallbezogener Daten zu gewährleisten.
Article 94
1 Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament vor dem 30. April des Jahres N + 2 dem Verwaltungsdirektor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres N. Der Verwaltungsdirektor unterrichtet das Kollegium über die Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsbeschluss enthalten sind.
2 Kann die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Verwaltungsdirektor die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.
3 Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft der Verwaltungsdirektor in Zusammenarbeit mit dem Kollegium so rasch wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.
Article 95
1 Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben von Eurojust und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden von Eurojust, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind.
2 Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen, die Jahresabschlüsse und die Vermögensübersicht von Eurojust. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Verwaltungsdirektors von Eurojust, die relevanten Sonderberichte des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.
3 Der Verwaltungsdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehenen Weise alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
Article 96
1 Der Verwaltungsdirektor trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eurojust nachzukommen.
2 Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Verwaltungsdirektor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat. Er übermittelt der Kommission eine Kopie dieses Berichts.
Article 97
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission können zu den in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Haushaltsfragen alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise erhalten.
Article 98
Das Kollegium erlässt auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors erforderlichenfalls und nach vorheriger Zustimmung der Kommission die Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung von Eurojust.
Article 99
Diese Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme durch die Kommission in Kraft und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt an die Stelle des am 20. April 2006 angenommenen Beschlusses zur Haushaltsordnung von Eurojust.
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