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Seqlense EUR-Lex

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

CELEX
32009F0315
Document type
DEC_FRAMW
Sector
Legislation
Date of document
2009-02-26
In force since
2009-04-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel

Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es a) die Modalitäten festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat, in dem eine Verurteilung gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergangen ist (nachstehend „Urteilsmitgliedstaat“ genannt), die Informationen über eine solche Verurteilung dem Mitgliedstaat übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt (nachstehend „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt); b) die Pflichten des Herkunftsmitgliedstaats für das Speichern dieser Informationen und die Modalitäten für die Beantwortung eines Ersuchens um Informationen aus dem Strafregister zu bestimmen; c) die Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau eines elektronischen Systems zum Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses und des späteren Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 4 festzulegen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Verurteilung“ jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer Straftat, sofern diese Entscheidungen in das Strafregister des Urteilsstaats eingetragen werden; b) „Strafverfahren“ die Phase vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren selbst und die Strafvollstreckung; c) „Strafregister“ das nationale oder die nationalen Register, in das bzw. die Verurteilungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eingetragen werden.

Article 3 Zentralbehörde

1 Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralbehörde für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses. Für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 4 und für die Beantwortung nach Artikel 7 von Ersuchen im Sinne von Artikel 6 können die Mitgliedstaaten jedoch eine oder mehrere Zentralbehörden benennen.

2 Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit, welche Behörde(n) sie gemäß Absatz 1 benannt haben. Das Generalsekretariat des Rates übermittelt diese Information den Mitgliedstaaten und Eurojust.

Article 4 Pflichten des Urteilsmitgliedstaats

1 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass in allen Verurteilungen, die in seinem Hoheitsgebiet ergangen sind, bei der Übermittlung an sein nationales Strafregister Informationen über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten der verurteilten Person festgehalten werden, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats handelt.

2 Die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats unterrichtet die Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich über die im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats ergangenen und in das Strafregister eingetragenen Verurteilungen von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten. Ist bekannt, dass die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, so werden die Informationen an jeden dieser Mitgliedstaaten übermittelt, und zwar auch dann, wenn die betreffende Person Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet sie verurteilt wurde.

3 Auskünfte über eine spätere Änderung oder Streichung von Informationen im Strafregister werden von der Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats unverzüglich an die Zentralbehörde des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats übermittelt.

4 Jeder Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 2 und 3 Informationen bereitgestellt hat, übermittelt der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auf deren Ersuchen im Einzelfall eine Abschrift der in Betracht kommenden Urteile und nachfolgenden Maßnahmen sowie alle weiteren diesbezüglichen Auskünfte, um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob dadurch eine Maßnahme auf nationaler Ebene erforderlich wird.

Article 5 Pflichten des Herkunftsmitgliedstaats

1 Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats speichert gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 alle ihr nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 übermittelten Informationen für die Zwecke der Weiterübermittlung nach Artikel 7.

2 Jede Änderung oder Streichung einer übermittelten Information gemäß Artikel 4 Absatz 3 hat eine identische Änderung oder Streichung von gemäß Absatz 1 dieses Artikels zum Zwecke der Weiterübermittlung gemäß Artikel 7 gespeicherten Information durch den Herkunftsmitgliedstaat zur Folge.

3 Der Herkunftsmitgliedstaat darf zum Zwecke der Weiterübermittlung nach Artikel 7 nur die gemäß Absatz 2 dieses Artikels aktualisierten Informationen verwenden.

Article 6 Ersuchen um Informationen über Verurteilungen

1 Werden Informationen aus dem Strafregister eines Mitgliedstaats zum Zwecke eines Strafverfahrens gegen eine Person oder zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren benötigt, so kann die Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister und diesbezügliche Auskünfte an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten.

2 Beantragt eine Person Informationen aus ihrem eigenen Strafregister, so kann die Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Antrag gestellt wird, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister und diesbezügliche Auskünfte an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz in dem ersuchenden oder dem ersuchten Mitgliedstaat hat oder hatte oder wenn sie die Staatsangehörigkeit eines dieser beiden Staaten besitzt oder besaß.

3 Richtet eine Person nach Ablauf der Frist nach Artikel 11 Absatz 7 einen Antrag auf Informationen aus dem sie betreffenden Abschnitt des Strafregisters an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats, so stellt die Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird, an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ein Ersuchen um Informationen und diesbezügliche Auskünfte aus dem Strafregister, um diese Informationen und diesbezüglichen Auskünfte in den der betroffenen Person bereitzustellenden Auszug aufnehmen zu können.

4 Alle Ersuchen einer Zentralbehörde eines Mitgliedstaats um Informationen aus dem Strafregister sind unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblatts zu stellen.

Article 7 Beantwortung eines Ersuchens um Informationen über Verurteilungen

1 Wird im Rahmen eines Strafverfahrens ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Artikel 6 gerichtet, so übermittelt diese Zentralbehörde der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats Informationen über a) im Herkunftsmitgliedstaat ergangene Verurteilungen, die in das Strafregister eingetragen wurden; b) in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen, die nach 27. April 2012 gemäß Artikel 4 übermittelt und gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 gespeichert wurden; c) in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen, die bis zum 27. April 2012 übermittelt und im Strafregister eingetragen wurden; d) in Drittländern ergangene Verurteilungen, die ihr übermittelt und im Strafregister eingetragen wurden.

2 Wird zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 6 gerichtet, so beantwortet diese Zentralbehörde das Ersuchen in Bezug auf im Herkunftsmitgliedstaat ergangene Verurteilungen und ihr übermittelte, in Drittländern ergangene und in ihr Strafregister eingetragene Verurteilungen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Hinsichtlich Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen, die dem Herkunftsmitgliedstaat übermittelt wurden, übermittelt die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dem ersuchenden Mitgliedstaat im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen, die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 gespeichert wurden, sowie die Informationen, die dieser Zentralbehörde bis zum 27. April 2012 übermittelt und in ihr Strafregister eingetragen wurden. Bei der Übermittlung der Informationen nach Artikel 4 kann die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen, dass die Informationen über die in ersterem Mitgliedstaat ergangenen und der letzteren Zentralbehörde übermittelten Verurteilungen nicht zu anderen Zwecken als denen eines Strafverfahren weitergeleitet werden dürfen. Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet in diesem Falle den ersuchenden Mitgliedstaat bezüglich solcher Verurteilungen darüber, welcher andere Mitgliedstaat die Informationen übermittelt hat, damit der ersuchende Mitgliedstaat ein Ersuchen unmittelbar an den Urteilsmitgliedstaat richten kann, um die Informationen über diese Verurteilungen zu erhalten.

3 Wird von einem Drittland ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats gerichtet, so kann der Herkunftsmitgliedstaat in Bezug auf von einem anderen Mitgliedstaat übermittelte Verurteilungen nur im Rahmen der Beschränkungen antworten, die für die Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten.

4 Wird ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister gemäß Artikel 6 an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats gerichtet, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen über innerstaatliche Verurteilungen und über in seinem Strafregister enthaltene gegen Drittstaatsangehörige und gegen Staatenlose ergangene Verurteilungen in dem in Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehenen Umfang.

5 Für die Antwort ist das im Anhang enthaltene Formblatt zu verwenden. Diesem Formblatt wird ein Strafregisterauszug nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts beigefügt.

Article 8 Antwortfristen

1 Die Zentralbehörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats die Antwort auf ein Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 unverzüglich und in jedem Fall innerhalb einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Gepflogenheiten unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblatts. Benötigt der ersuchte Mitgliedstaat weitere Informationen zur Identifizierung der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, so konsultiert er unverzüglich den ersuchenden Mitgliedstaat, damit innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der erbetenen Zusatzinformationen eine Antwort erteilt werden kann.

2 Die Antwort auf ein Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 2 wird innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens übermittelt.

Article 9 Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten

1 Personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 4 für die Zwecke eines Strafverfahrens mitgeteilt werden, dürfen von dem ersuchenden Mitgliedstaat ausschließlich für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie entsprechend dem im Anhang enthaltenen Formblatt erbeten wurden.

2 Personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 für andere Zwecke als ein Strafverfahren übermittelt werden, dürfen von dem ersuchenden Mitgliedstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts ausschließlich für die Zwecke, für die sie erbeten wurden, und unter Beachtung der vom ersuchten Mitgliedstaat in dem im Anhang enthaltenen Formblatt genannten Beschränkungen verwendet werden.

3 Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 übermittelt werden, vom ersuchenden Mitgliedstaat verwendet werden, um einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen.

4 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 erhaltene personenbezogene Daten, die einem Drittland gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt werden, den gleichen Verwendungsbeschränkungen unterliegen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels für den ersuchenden Mitgliedstaat gelten. Sie weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten, die einem Drittland für die Zwecke eines Strafverfahrens übermittelt werden, von diesem Drittland ausschließlich für Strafverfahrenszwecke weiter verwendet werden dürfen.

5 Der vorliegende Artikel gilt nicht für personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat in Anwendung dieses Rahmenbeschlusses erlangt wurden und von diesem Mitgliedstaat stammen.

Article 10 Sprachen

Das Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 wird dem ersuchten Mitgliedstaat vom ersuchenden Mitgliedstaat anhand des im Anhang enthaltenen Formblatts in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt. Der ersuchte Mitgliedstaat antwortet in einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen, von beiden Mitgliedstaaten akzeptierten Sprache. Jeder Mitgliedstaat kann bei Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer Erklärung an das Generalsekretariat des Rates angeben, welche Amtssprachen der Organe der Europäischen Union er für diese Zwecke anerkennt. Das Generalsekretariat des Rates teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.

Article 11 Format und sonstige Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Informationsaustauschs über Verurteilungen

1 Bei der Übermittlung von Informationen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 übermittelt die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats die folgenden Informationen: a) Informationen, die in jedem Fall zu übermitteln sind, es sei denn, diese Informationen liegen der Zentralbehörde in Einzelfällen nicht vor (obligatorische Informationen): i) Informationen zu der Person, gegen die die Verurteilung ergangen ist (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort (Stadt und Staat), Geschlecht, Staatsangehörigkeit und — gegebenenfalls — frühere/r Name/n, ii) Informationen zur Art der Verurteilung (Datum der Verurteilung, Bezeichnung des Gerichts, Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde), iii) Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat (Datum der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat und Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat sowie Bezugnahme auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften) und iv) Informationen zum Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßnahmen der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern; b) Informationen, die übermittelt werden, wenn sie in das Strafregister eingetragen sind (fakultative Informationen): i) die Namen der Eltern der verurteilten Person, ii) das Aktenzeichen des Urteils, iii) der Ort der Tatbegehung und iv) Rechtsverluste, die sich aus der Verurteilung ergeben; c) Informationen, die übermittelt werden, wenn sie den Zentralbehörden zur Verfügung stehen (zusätzliche Informationen): i) die Identitätsnummer der verurteilten Person oder die Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person, ii) Fingerabdrücke der betreffenden Person und iii) gegebenenfalls Pseudonym und/oder Aliasname(n). Zusätzlich kann die Zentralbehörde alle anderen Informationen über Verurteilungen übermitteln, die in das Strafregister eingetragen sind.

2 Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats speichert alle Informationen der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kategorien, die sie nach Artikel 5 Absatz 1 zum Zweck der Weiterübermittlung nach Artikel 7 erhalten hat. Sie kann die Informationen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 genannten Kategorien zu demselben Zweck speichern.

3 Bis Ablauf der Frist nach Absatz 7 übermitteln die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, die die Mitteilung nach Absatz 6 noch nicht vorgenommen haben, einander alle Informationen gemäß Artikel 4, Ersuchen gemäß Artikel 6, Antworten gemäß Artikel 7 und sonstige einschlägige Informationen in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Zentralbehörde des empfangenden Mitgliedstaats die Feststellung der Echtheit gestatten. Nach Ablauf der Frist nach Absatz 7 übermitteln die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten einander diese Informationen auf elektronischem Wege in einem Standardformat.

4 Das Format nach Absatz 3 sowie die sonstigen Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Austauschs von Informationen über Verurteilungen zwischen den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten werden vom Rat nach den einschlägigen Verfahren des Vertrags über die Europäische Union bis zum 27. April 2012 festgelegt. Die sonstigen Modalitäten umfassen: a) die Festlegung sämtlicher Modalitäten, die das Verständnis der übermittelten Informationen und ihre automatische Übersetzung erleichtern; b) die Festlegung der Modalitäten für den elektronischen Datenaustausch, insbesondere der zugrunde zu legenden technischen Normen und gegebenenfalls der anzuwendenden Austauschverfahren; c) etwaige Anpassungen des im Anhang enthaltenen Formblatts.

5 Ist der Übermittlungsweg nach den Absätzen 3 und 4 nicht verfügbar, bleibt Absatz 3 Unterabsatz 1 während der gesamten Ausfallzeit anwendbar.

6 Jeder Mitgliedstaat nimmt die für die Verwendung des Standardformats und für die elektronische Übermittlung der formatierten Informationen an andere Mitgliedstaaten erforderlichen technischen Anpassungen vor. Er teilt dem Rat den Zeitpunkt mit, ab dem er derartige Übermittlungen vornehmen kann.

7 Jeder Mitgliedstaat nimmt die technischen Anpassungen nach Absatz 6 innerhalb von drei Jahren ab Annahme des Formats und der Modalitäten für den elektronischen Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen vor.

Article 12 Verhältnis zu anderen Rechtsakten

1 Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten ergänzt dieser Rahmenbeschluss die Bestimmungen von Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, seiner Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und 8. November 2001 sowie das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom und sein Protokoll vom 16. Oktober 2001 .

2 Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses verzichten die Mitgliedstaaten darauf, sich untereinander auf ihre Vorbehalte zu Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zu berufen.

3 Dieser Rahmenbeschluss ersetzt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesen Rahmenbeschluss zu befolgen, und spätestens ab dem 27. April 2012 Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, ergänzt durch Artikel 4 des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978; die Anwendung dieser Artikel im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bleibt hiervon unberührt.

4 Der Beschluss 2005/876/JI wird aufgehoben.

5 Dieser Rahmenbeschluss lässt die Anwendung günstigerer Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen den Mitgliedstaaten unberührt.

Article 13 Durchführung

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis 27. April 2012 nachzukommen.

2 Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben.

3 Auf der Grundlage dieser Angaben legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 27. April 2015 einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses, gegebenenfalls zusammen mit Rechtsetzungsvorschlägen, vor.

Article 14 Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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