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Seqlense EUR-Lex

Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

CELEX
32009F0829
Document type
DEC_FRAMW
Sector
Legislation
Date of document
2009-10-23
In force since
2009-12-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In diesem Rahmenbeschluss werden Regeln festgelegt, nach denen ein Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat als Alternative zur Untersuchungshaft erlassene Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anerkennt, die einer natürlichen Person auferlegten Überwachungsmaßnahmen überwacht und die betroffene Person bei Verstößen gegen diese Maßnahmen dem Anordnungsstaat übergibt.

Article 2 Ziele

1 Mit diesem Rahmenbeschluss soll a) ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet und insbesondere sichergestellt werden, dass die betroffene Person vor Gericht erscheint; b) während eines Strafverfahrens — soweit angebracht — die Anwendung von Maßnahmen ohne Freiheitsentzug in Bezug auf Personen gefördert werden, die ihren Aufenthaltsort nicht in dem Mitgliedstaat haben, in dem das Verfahren stattfindet; c) der Schutz der Opfer und der Allgemeinheit verbessert werden.

2 Dieser Rahmenbeschluss gibt einer Person in keiner Weise ein Anrecht darauf, dass während eines Strafverfahrens eine Maßnahme ohne Freiheitsentzug als Alternative zur Untersuchungshaft angewandt wird. Hierfür sind die Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem das Strafverfahren stattfindet.

Article 3 Schutz der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für den Schutz der Opfer, der Allgemeinheit und der inneren Sicherheit gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union.

Article 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen“ eine rechtskräftige Entscheidung, die während eines Strafverfahrens von einer zuständigen Behörde des Anordnungsstaats im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren dieses Staates getroffen wurde und mit der gegen eine natürliche Person als Alternative zur Untersuchungshaft eine oder mehrere Überwachungsmaßnahmen verhängt werden; b) „Überwachungsmaßnahmen“ Auflagen und Weisungen, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und der innerstaatlichen Verfahren des Anordnungsstaats gegen eine natürliche Person verhängt werden; c) „Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen erlassen wurde; d) „Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Überwachungsmaßnahmen überwacht werden.

Article 5 Grundrechte

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union.

Article 6 Benennung der zuständigen Behörden

1 Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Justizbehörde oder Justizbehörden nach seinem innerstaatlichen Recht gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat der Anordnungsstaat oder der Vollstreckungsstaat ist.

2 Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der für Entscheidungen nach diesem Rahmenbeschluss zuständigen Behörden auch Behörden, die keine Justizbehörden sind, benennen, sofern diese nach dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren für vergleichbare Entscheidungen zuständig sind.

3 Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c werden von einer zuständigen Justizbehörde erlassen.

4 Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Article 7 Beteiligung einer zentralen Behörde

1 Jeder Mitgliedstaat kann eine zentrale Behörde oder, wenn sein Rechtssystem dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde benennen, die seine zuständigen Behörden unterstützt.

2 Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines innerstaatlichen Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen, zusammen mit den in Artikel 10 genannten Bescheinigungen, sowie des gesamten übrigen damit verbundenen amtlichen Schriftverkehrs betrauen. Folglich können alle Mitteilungen, Konsultationen, der Austausch von Informationen, Nachfragen und Notifizierungen zwischen den zuständigen Behörden mit Unterstützung der zentralen Behörde(n) des betreffenden Staates abgewickelt werden.

3 Ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, übermittelt dem Generalsekretariat des Rates die Angaben über die von ihm benannte(n) zentrale(n) Behörde(n). Diese Angaben sind für alle Behörden des Anordnungsstaats verbindlich.

Article 8 Arten von Überwachungsmaßnahmen

1 Dieser Rahmenbeschluss gilt für folgende Überwachungsmaßnahmen: a) Verpflichtung der Person, der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, und zwar insbesondere für die Entgegennahme einer Ladung zu einer Vernehmung oder Gerichtsverhandlung im Rahmen eines Strafverfahrens; b) Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete im Anordnungs- oder Vollstreckungsstaat nicht zu betreten; c) Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten, an einem bestimmten Ort aufzuhalten; d) Verpflichtung, mit der das Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats eingeschränkt wird; e) Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden; f) Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der bzw. den zur Last gelegte(n) Straftat(en) in Zusammenhang stehen, zu meiden.

2 Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt mit, welche Überwachungsmaßnahmen neben den in Absatz 1 genannten er zu überwachen bereit ist. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Maßnahmen handeln: a) Verpflichtung, sich bestimmter Aktivitäten, die mit der bzw. den zur Last gelegte(n) Straftat(en) im Zusammenhang stehen, einschließlich bestimmter Berufe oder Beschäftigungen zu enthalten; b) Verpflichtung, kein Fahrzeug zu führen; c) Verpflichtung, einen bestimmten Geldbetrag zu hinterlegen oder eine andere Sicherheitsleistung zu erbringen, entweder in festgelegten Raten oder als Gesamtbetrag; d) Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen; e) Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen, die mit der bzw. den zur Last gelegte(n) Straftat(en) in Zusammenhang stehen, zu meiden.

3 Das Generalsekretariat des Rates macht die gemäß diesem Artikel erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Article 9 Kriterien dafür, an welchen Mitgliedstaat die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen übermittelt werden kann

1 Eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen kann der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die Person einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat zustimmt, nachdem sie über die betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde.

2 Die zuständige Behörde im Anordnungsstaat kann auf Antrag der Person die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats übermitteln, in dem die Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die letztgenannte Behörde der Übermittlung zugestimmt hat.

3 Bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses legen die Mitgliedstaaten fest, unter welchen Voraussetzungen ihre zuständigen Behörden der Übermittlung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in Fällen nach Absatz 2 zustimmen können.

4 Jeder Mitgliedstaat setzt das Generalsekretariat des Rates anhand einer Mitteilung über die Entscheidungen nach Absatz 3 in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten können den Inhalt dieser Mitteilung jederzeit ändern. Das Generalsekretariat macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Article 10 Verfahren für die Übermittlung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung

1 Übermittelt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 oder 2 eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen an einen anderen Mitgliedstaat, so stellt sie sicher, dass eine Bescheinigung beigefügt wird, für die das in Anhang I wiedergegebene Formblatt zu verwenden ist.

2 Die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder eine beglaubigte Abschrift davon wird zusammen mit der Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

3 Die Bescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats zu unterzeichnen; hierbei bestätigt die Behörde die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung.

4 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bescheinigung darf, neben den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Maßnahmen, nur solche Maßnahmen enthalten, die vom Vollstreckungsstaat nach Artikel 8 Absatz 2 mitgeteilt wurden.

5 Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats: a) gibt gegebenenfalls den Zeitraum an, für den die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen gilt, und ob eine Erneuerung dieser Entscheidung möglich ist; und b) gibt unverbindlich an, wie lange die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen voraussichtlich erforderlich ist, und berücksichtigt dabei alle Umstände des Falles, die bei Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen bekannt sind.

6 Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übermittelt die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat.

7 Ist der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so versucht sie, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln — auch über die durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes eingeführten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes — in Erfahrung zu bringen.

8 Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit einer Bescheinigung erhält, nicht zuständig, diese Entscheidung anzuerkennen, so übermittelt diese Behörde die Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung von Amts wegen der zuständigen Behörde.

Article 11 Zuständigkeit für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen

1 Solange die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die an sie übermittelte Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen nicht anerkannt und die zuständige Behörde des Anordnungsstaats nicht von der Anerkennung in Kenntnis gesetzt hat, liegt die Zuständigkeit für die Überwachung der angeordneten Überwachungsmaßnahmen weiter bei der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats.

2 Ist die Zuständigkeit für die Überwachung von Überwachungsmaßnahmen auf die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übergegangen, so geht die Zuständigkeit wieder auf die zuständige Behörde des Anordnungsstaats über, a) wenn die betroffene Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat; b) sobald die zuständige Behörde des Anordnungsstaats der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nach Artikel 13 Absatz 3 die Rücknahme der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Bescheinigung notifiziert hat; c) wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Überwachungsmaßnahmen geändert hat und die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats es in Anwendung von Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b abgelehnt hat, die geänderten Überwachungsmaßnahmen zu überwachen, weil sie nicht unter die Art von Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 und/oder jene fallen, die der betreffende Vollstreckungsstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 mitgeteilt hat; d) wenn der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b genannte Zeitraum abgelaufen ist; e) wenn die zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat beschlossen hat, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen einzustellen und die zuständige Behörde im Anordnungsstaat gemäß Artikel 23 davon unterrichtet hat.

3 In den Fällen gemäß Absatz 2 konsultieren die zuständigen Behörden des Anordnungs- und des Vollstreckungsstaats einander, um soweit wie möglich jede Unterbrechung der Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu vermeiden.

Article 12 Entscheidung im Vollstreckungsstaat

1 Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen, die nach Artikel 9 und in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 10 übermittelt worden ist, so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und der Bescheinigung, an, und ergreift unverzüglich alle für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Nichtanerkennung nach Artikel 15 geltend zu machen.

2 Wurde gegen die in Absatz 1 genannte Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, so wird die Frist für die Anerkennung der Entscheidung über die Überwachungsmaßnahmen um weitere 20 Arbeitstage verlängert.

3 Ist es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.

4 Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen aufschieben, wenn die Bescheinigung nach Artikel 10 unvollständig ist oder offensichtlich nicht der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen entspricht, und zwar bis zum Ablauf einer angemessenen Frist für die Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung.

Article 13 Anpassung der Überwachungsmaßnahmen

1 Ist die Art der Überwachungsmaßnahmen mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats sie an die nach dessen Recht für entsprechende Straftaten geltenden Arten von Überwachungsmaßnahmen anpassen. Die angepasste Überwachungsmaßnahme muss so weit wie möglich der im Anordnungsstaat angeordneten Überwachungsmaßnahme entsprechen.

2 Die angepasste Überwachungsmaßnahme darf nicht schwerwiegender als die ursprünglich angeordnete Überwachungsmaßnahme sein.

3 Nach Erhalt von Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b oder f kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaats entscheiden, die Bescheinigung zurückzunehmen, solange die Überwachung im Vollstreckungsstaat noch nicht begonnen hat. Diese Entscheidung muss auf jeden Fall so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der betreffenden Unterrichtung, ergehen und mitgeteilt werden.

Article 14 Beiderseitige Strafbarkeit

1 Folgende Straftaten führen, wenn sie im Anordnungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen: Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie, illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, Korruption, Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften , Wäsche von Erträgen aus Straftaten, Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung, Cyberkriminalität, Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen, illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, Betrug, Erpressung und Schutzgelderpressung, Nachahmung und Produktpiraterie, Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, Fälschung von Zahlungsmitteln, illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Vergewaltigung, Brandstiftung, Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, Flugzeug-/Schiffsentführung, Sabotage.

2 Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die Liste des Absatzes 1 aufzunehmen. Der Rat prüft anhand des ihm nach Artikel 27 dieses Rahmenbeschlusses unterbreiteten Berichts, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.

3 Bei Straftaten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen davon abhängig machen, dass die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.

4 Die Mitgliedstaaten können aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses in einer dem Generalsekretariat des Rates notifizierten Erklärung mitteilen, dass sie Absatz 1 in Bezug auf einige oder alle der dort genannten Straftaten nicht anwenden werden. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Erklärungen oder Rücknahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 15 Gründe für die Nichtanerkennung

1 Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen ablehnen, wenn: a) die Bescheinigung nach Artikel 10 unvollständig ist oder der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen offensichtlich nicht entspricht und nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gesetzten angemessenen Frist vervollständigt oder berichtigt wurde; b) die in Artikel 9 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4 genannten Kriterien nicht erfüllt sind; c) die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen würde; d) sich die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in Fällen nach Artikel 14 Absatz 3 und, sofern der Vollstreckungsstaat eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abgegeben hat, in Fällen nach Artikel 14 Absatz 1 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung der Entscheidung jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Anordnungsstaats; e) die Strafverfolgung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bereits verjährt ist und sich auf eine Handlung bezieht, für die der Vollstreckungsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht zuständig ist; f) nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunität besteht, die die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen unmöglich macht; g) die Person nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung, die der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zugrunde liegt, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann; h) sie es im Falle eines Verstoßes gegen die Überwachungsmaßnahmen ablehnen müsste, die betroffene Person nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (nachstehend „Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl“ genannt) zu übergeben.

2 Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c beschließt, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen nicht anzuerkennen, konsultiert sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.

3 Gelangt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu der Ansicht, dass die Anerkennung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstabe h versagt werden könnte, ist sie aber dennoch bereit, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen und die darin enthaltenen Überwachungsmaßnahmen zu überwachen, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Anordnungsstaats hiervon und gibt die Gründe für die mögliche Versagung an. In diesem Fall kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaats entscheiden, die Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 zurückzunehmen. Nimmt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Bescheinigung nicht zurück, kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anerkennen und die darin enthaltenen Überwachungsmaßnahmen überwachen, in dem gegenseitigen Verständnis, dass die betroffene Person nicht auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls übergeben werden könnte.

Article 16 Für die Überwachung maßgebliches Recht

Auf die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar.

Article 17 Fortsetzung der Überwachung von Überwachungsmaßnahmen

Läuft der Zeitraum nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b ab und sind die Überwachungsmaßnahmen weiterhin erforderlich, kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ersuchen, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen angesichts der Umstände des jeweiligen Falles und der voraussichtlichen Folgen für die Person in dem Falle, dass Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d angewandt würde, zu verlängern. Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats gibt an, für welchen Zeitraum diese Verlängerung voraussichtlich erforderlich ist. Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats entscheidet über dieses Ersuchen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und gibt gegebenenfalls die Höchstdauer der Verlängerung an. In diesen Fällen kann Artikel 18 Absatz 3 zur Anwendung gelangen.

Article 18 Zuständigkeit für alle weiteren Entscheidungen und maßgebliches Recht

1 Unbeschadet des Artikels 3 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zuständig für alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen. Zu solchen weiteren Entscheidungen gehören insbesondere: a) Erneuerung, Überprüfung und Rücknahme der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen; b) Änderung der Überwachungsmaßnahmen; c) Ausstellung eines Haftbefehls oder Erlassen einer anderen vollstreckbaren justiziellen Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung.

2 Auf die nach Absatz 1 ergangenen Entscheidungen ist das Recht des Anordnungsstaats anwendbar.

3 Soweit nach ihrem nationalen Recht erforderlich, kann eine zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats beschließen, das in diesem Rahmenbeschluss festgelegte Anerkennungsverfahren anzuwenden, um in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Entscheidungen in ihrer nationalen Rechtsordnung wirksam werden zu lassen. Eine solche Anerkennung darf keine neue Prüfung der Gründe für die Nichtanerkennung zur Folge haben.

4 Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b geändert, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats a) diese geänderten Maßnahmen gemäß Artikel 13 anpassen, sofern die Art der geänderten Überwachungsmaßnahmen mit dem Recht des Vollstreckungsstaats unvereinbar ist, oder b) die Überwachung der geänderten Überwachungsmaßnahmen ablehnen, sofern diese Maßnahmen nicht unter die Art der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 und/oder nicht unter jene fallen, die der betroffene Vollstreckungsstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 mitgeteilt hat.

5 Die Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats gemäß Absatz 1 gilt unbeschadet der Verfahren, die gegebenenfalls im Vollstreckungsstaat gegen die betroffene Person im Zusammenhang mit von ihr begangenen Straftaten eingeleitet werden, wenn dies andere Taten als diejenigen sind, die der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zugrunde liegen.

Article 19 Pflichten der beteiligten Behörden

1 Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann während der Überwachung der Überwachungsmaßnahmen die zuständige Behörde des Anordnungsstaats jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Maßnahmen unter den jeweils gegebenen Umständen des Falles noch weiter überwacht werden müssen. Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats beantwortet dieses Ersuchen umgehend, gegebenenfalls indem sie eine weitere Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 1 trifft.

2 Vor Ablauf der Frist nach Artikel 10 Absatz 5 teilt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats von Amts wegen oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mit, für welchen zusätzlichen Zeitraum die Überwachung der Maßnahmen gegebenenfalls noch für erforderlich gehalten wird.

3 Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unverzüglich über jeden Verstoß gegen eine Überwachungsmaßnahme und über alle sonstigen Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 1 nach sich ziehen könnten. Die Meldung erfolgt unter Verwendung des in Anhang II wiedergegebenen Formblatts.

4 Im Hinblick auf die Vernehmung der betroffenen Person kann auf die in völkerrechtlichen Übereinkünften und Übereinkünften nach dem Recht der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren und Bedingungen entsprechend zurückgegriffen werden, wonach Vernehmungen per Telefon- und Videokonferenz durchgeführt werden können, insbesondere wenn die Rechtsvorschriften des Anordnungsstaats vorsehen, dass eine gerichtliche Vernehmung vorgenommen werden muss, bevor eine Entscheidung gemäß Artikel 18 Absatz 1 getroffen wird.

5 Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 1 und darüber, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen eingelegt worden ist.

6 Wurde die Bescheinigung bezüglich der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zurückgenommen, so beendet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die angeordneten Maßnahmen, sobald sie von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats hiervon gebührend in Kenntnis gesetzt wird.

Article 20 Unterrichtung durch den Vollstreckungsstaat

1 Hat eine Behörde des Vollstreckungsstaats eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen, für deren Anerkennung sie nicht zuständig ist, zusammen mit einer Bescheinigung erhalten, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Anordnungsstaats darüber, an welche Behörde sie diese Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 8 weitergeleitet hat.

2 Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, unverzüglich über: a) jeden Wohnsitzwechsel der betroffenen Person; b) den maximalen Zeitraum, während dessen die Überwachungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat überwacht werden dürfen, falls nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine solche Höchstdauer vorgesehen ist; c) den Umstand, dass die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen in der Praxis unmöglich ist, weil nach der Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und der Bescheinigung an den Vollstreckungsstaat die Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats nicht auffindbar ist; in diesem Fall besteht für den Vollstreckungsstaat keine Verpflichtung zur Überwachung der Überwachungsmaßnahmen; d) den Umstand, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Anerkennung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen eingelegt wurde; e) die endgültige Entscheidung, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen und alle erforderlichen Maßnahmen für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen; f) die Entscheidung, die Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 anzupassen; g) die Entscheidung, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen nicht anzuerkennen und die Zuständigkeit für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 nicht zu übernehmen, zusammen mit der Begründung der Entscheidung.

Article 21 Übergabe der Person

1 Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats einen Haftbefehl ausgestellt oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung erlassen, so wird die Person im Einklang mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl übergeben.

2 In diesem Zusammenhang kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl nicht geltend machen, um die Übergabe der Person zu verweigern.

3 Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen, dass er auch Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl bei der Entscheidung über die Übergabe der betroffenen Person an den Anordnungsstaat anwenden wird.

4 Das Generalsekretariat des Rates macht die gemäß Absatz 3 erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Article 22 Konsultationen

1 Sofern dies durchführbar ist, konsultieren die zuständigen Behörden des Anordnungsstaats und des Vollstreckungsstaats einander, a) während der Vorbereitung oder zumindest vor der Weiterleitung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der in Artikel 10 genannten Bescheinigung; b) um die reibungslose und effiziente Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern; c) wenn die Person einen schwerwiegenden Verstoß gegen die angeordneten Überwachungsmaßnahmen begangen hat.

2 Die zuständige Behörde im Anordnungsstaat trägt etwaigen von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelten Angaben über das Risiko, das die betroffene Person für die Opfer und die Allgemeinheit darstellen könnte, gebührend Rechnung.

3 In Anwendung von Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden des Anordnungs- und des Vollstreckungsstaats alle sachdienlichen Informationen aus, unter anderem: a) Informationen, die die Überprüfung der Identität und des Wohnorts der betroffenen Person ermöglichen; b) einschlägige Informationen aus den Strafregistern gemäß den anwendbaren Rechtsinstrumenten.

Article 23 Unbeantwortete Meldungen

1 Hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mehrere Meldungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 bezüglich derselben Person an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übermittelt, ohne dass die letztgenannte Behörde daraufhin eine Entscheidung gemäß Artikel 18 Absatz 1 getroffen hat, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine solche Entscheidung zu treffen.

2 Wird die zuständige Behörde des Anordnungsstaats nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gesetzten Frist tätig, so kann die letztgenannte Behörde beschließen, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen einzustellen. In diesem Fall unterrichtet sie die zuständige Behörde des Anordnungsstaats über ihre Entscheidung, und die Zuständigkeit für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen geht gemäß Artikel 11 Absatz 2 wieder auf die zuständige Behörde des Anordnungsstaats über.

3 Ist nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine regelmäßige Bestätigung der Notwendigkeit, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu verlängern, erforderlich, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Anordnungsstaats ersuchen, diese Bestätigung zu übermitteln, wobei sie eine angemessene Frist für die Beantwortung dieses Ersuchens setzt. Antwortet die zuständige Behörde des Anordnungsstaats nicht innerhalb der betreffenden Frist, kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ein neues Ersuchen an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats richten, wobei sie eine angemessene Frist für die Beantwortung dieses Ersuchens setzt und angibt, dass sie entscheiden kann, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen einzustellen, wenn innerhalb dieser Frist keine Antwort eingeht. Erhält die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort auf dieses neue Ersuchen, kann sie nach Absatz 2 tätig werden.

Article 24 Sprachenregelung

Die Bescheinigungen werden in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats übersetzt. Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union akzeptiert.

Article 25 Kosten

Die Kosten, die bei der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen solche, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats entstehen.

Article 26 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

1 Soweit bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Ausweitung der Ziele dieses Rahmenbeschlusses gestatten und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen beitragen, können die Mitgliedstaaten: a) die bei Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen weiterhin anwenden, b) nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen schließen.

2 Die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen das Verhältnis zu Mitgliedstaaten, die ihnen nicht beigetreten sind, keinesfalls beeinträchtigen.

3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Rat bis zum 1. März 2010 über bestehende Übereinkünfte und Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe a, die sie weiterhin anwenden wollen.

4 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Rat ferner über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

Article 27 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 1. Dezember 2012 nachzukommen.

2 Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat und der Kommission bis zu demselben Termin den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben.

Article 28 Bericht

1 Die Kommission erstellt bis zum 1. Dezember 2013 einen Bericht auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten nach Artikel 27 Absatz 2.

2 Anhand dieses Berichts wird der Rat Folgendes beurteilen: a) inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dem Rahmenbeschluss nachzukommen, und b) die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses.

3 Dem Bericht werden erforderlichenfalls Legislativvorschläge beigefügt.

Article 29 Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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