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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009L0031
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2009-04-23
In force since
2009-06-25
End of validity
2024-05-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Zweck

1 Mit dieser Richtlinie wird ein rechtlicher Rahmen für die umweltverträgliche geologische Speicherung von Kohlendioxid (CO2) geschaffen, um zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen.

2 Zweck der umweltverträglichen geologischen Speicherung von CO2 ist die dauerhafte Rückhaltung von CO2 in einer Weise, durch die negative Auswirkungen und Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, so weit wie möglich beseitigt werden.

Article 2 Geltungsbereich und Verbot

1 Diese Richtlinie gilt für die geologische Speicherung von CO2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS).

2 Diese Richtlinie gilt nicht für die geologische Speicherung von CO2 mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen zu Forschungszwecken bzw. zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren.

3 Die Speicherung von CO2 in einer Speicherstätte mit einem Speicherkomplex, der über das in Absatz 1 genannte Gebiet hinausreicht, ist verboten.

4 Die Speicherung von CO2 in der Wassersäule ist verboten.

Article 3 Begriffbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „geologische Speicherung von CO2“: die Injektion und damit einhergehende Speicherung von CO2-Strömen in unterirdischen geologischen Formationen; 2. „Wassersäule“: die vertikal kontinuierliche Wassermasse eines Wasserkörpers von der Oberfläche bis zu den Bodensedimenten; 3. „Speicherstätte“: ein begrenzter Volumenbereich innerhalb einer geologischen Formation, der für die geologische Speicherung von CO2 genutzt wird, mit den dazugehörigen Übertageeinrichtungen und Injektionsanlagen; 4. „geologische Formation“: eine lithostratigrafische Untergliederung, innerhalb deren einzelne Gesteinsbänke unterschieden und kartiert werden können; 5. „Leckage“: der Austritt von CO2 aus dem Speicherkomplex; 6. „Speicherkomplex“: die Speicherstätte und die umliegenden geologischen Gegebenheiten, die die allgemeine Speicherintegrität und die Speichersicherheit beeinflussen können (d. h. sekundäre Rückhalteformationen); 7. „hydraulische Einheit“: ein hydraulisch verbundener Porenraum, in dem die Druckausbreitung mit technischen Mitteln gemessen werden kann und der durch Flussbarrieren wie Verwerfungen, Salzdome und lithologische Grenzen oder durch das Aufbrechen oder Zutagetreten der Formation begrenzt ist; 8. „Exploration“: Beurteilung potenzieller Speicherkomplexe zum Zwecke der geologischen Speicherung von CO2 durch Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen und gegebenenfalls die Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung der Speicherstätte; 9. „Explorationsgenehmigung“: eine von der zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie erlassene schriftliche, begründete Entscheidung mit der die Exploration genehmigt wird und in der die Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt werden; 10. „Betreiber“: jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die Speicherstätte betreibt oder kontrolliert oder der nach nationalem Recht die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Speicherstätte übertragen wurde. 11. „Speichergenehmigung“: eine oder mehrere von der zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie erlassene schriftliche, begründete Entscheidungen, mit denen die geologische Speicherung von CO2 in einer Speicherstätte durch den Betreiber genehmigt wird und in denen die Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt werden; 12. „wesentliche Änderung“: eine in der Speichergenehmigung nicht vorgesehene Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit haben kann; 13. „CO2-Strom“: ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der CO2-Abscheidung ergibt; 14. „Abfall“: alle Stoffe, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG als Abfall definiert sind; 15. „CO2-Fahne“: das Ausdehnungsvolumen des CO2 in der geologischen Formation; 16. „Migration“: die Bewegung von CO2 innerhalb des Speicherkomplexes; 17. „erhebliche Unregelmäßigkeit“: jede Unregelmäßigkeit bei den Injektions- oder Speichervorgängen oder bei dem Zustand des Speicherkomplexes als solchen, die mit einem Leckagerisiko oder einem Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit behaftet ist; 18. „erhebliches Risiko“: die Kombination der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und eines Schadensausmaßes, die nicht unbeachtet bleiben kann, ohne den Zweck dieser Richtlinie für die betreffende Speicherstätte in Frage zu stellen; 19. „Abhilfemaßnahmen“: jede Maßnahme, mit der erhebliche Unregelmäßigkeiten korrigiert oder Leckagen behoben werden, um den Austritt von CO2 aus dem Speicherkomplex zu verhindern oder zu unterbinden; 20. „Schließung“ einer Speicherstätte: endgültige Einstellung der CO2-Injektion in diese Speicherstätte; 21. „Nachsorgephase“: der Zeitraum nach der Schließung eines Speicherkomplexes, einschließlich des Zeitraums nach der Übertragung der Verantwortung auf die zuständige Behörde; 22. „Transportnetz“: das Pipelinenetz, einschließlich der dazugehörigen Verdichterstationen, für den Transport von CO2 zur Speicherstätte.

Article 4 Auswahl von Speicherstätten

1 Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, die Gebiete zu bestimmen, aus denen gemäß dieser Richtlinie Speicherstätten ausgewählt werden können. Dazu gehört auch das Recht der Mitgliedstaaten, keinerlei Speicherung auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebietes zuzulassen.

2 Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die geologische Speicherung von CO2 in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, sind verpflichtet, die Speicherkapazitäten, die sich auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebiets verfügbar sind, abzuschätzen, hierzu können sie auch die Exploration gemäß Artikel 5 gestatten. Die Kommission kann im Rahmen des in Artikel 27 vorgesehenen Informationsaustauschs den Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren zwischen diesen Mitgliedstaaten organisieren.

3 Die Eignung einer geologischen Formation für die Nutzung als Speicherstätte wird durch Charakterisierung und Bewertung des potenziellen Speicherkomplexes und der umliegenden Gebiete nach den Kriterien in Anhang I bestimmt.

4 Eine geologische Formation wird nur dann als Speicherstätte gewählt, wenn unter den geplanten Nutzungsbedingungen kein erhebliches Risiko einer Leckage und kein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit besteht.

Article 5 Explorationsgenehmigungen

1 Bestimmt ein Mitgliedstaat, dass eine Exploration erforderlich ist, um die für die Auswahl der Speicherstätten gemäß Artikel 4 erforderlichen Daten zu erhalten, so gewährleistet er, dass eine solche Exploration nur nach Erteilung einer Explorationsgenehmigung durchgeführt wird. Gegebenenfalls kann in der Explorationsgenehmigung eine Überwachung der Injektionstests vorgesehen werden.

2 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verfahren für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen allen Rechtspersonen offen stehen, die über die notwendige Befähigung verfügen, und dass die Genehmigungen anhand objektiver, veröffentlichter diskriminierungsfreier Kriterien erteilt oder verwehrt werden.

3 Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung darf die benötigte Zeit für die Durchführung der Exploration, für die sie genehmigt wurde, nicht überschreiten. Wurde die Exploration entsprechend der Genehmigung ausgeführt, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Genehmigung jedoch verlängern, wenn der festgelegte Zeitraum nicht ausreicht, um die betreffende Exploration zu Ende zu führen. Explorationsgenehmigungen werden nur für einen begrenzten Volumenbereich erteilt.

4 Der Inhaber einer Explorationsgenehmigung hat das alleinige Recht zur Exploration des potenziellen CO2-Speicherkomplexes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung keine konkurrierenden Nutzungen des Speicherkomplexes zulässig sind.

Article 6 Speichergenehmigungen

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass keine Speicherstätte ohne Speichergenehmigung betrieben wird, dass es nur einen Betreiber für jede Speicherstätte gibt und dass für die Speicherstätten keine konkurrierenden Nutzungen genehmigt werden.

2 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verfahren für die Erteilung von Speichergenehmigungen allen Rechtspersonen offen stehen, die über die notwendige Befähigung verfügen, und dass die Genehmigungen nach objektiven, veröffentlichten und transparenten Kriterien erteilt werden.

3 Unbeschadet der Anforderungen dieser Richtlinie wird eine Speichergenehmigung für eine bestimmte Speicherstätte vorrangig dem Inhaber einer Explorationsgenehmigung für diese Speicherstätte erteilt, sofern die Exploration dieser Speicherstätte abgeschlossen ist, alle in der Explorationsgenehmigung festgelegten Bedingungen erfüllt wurden und die Speichergenehmigung während der Gültigkeitsdauer der Explorationsgenehmigung beantragt wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in dieser Zeit keine konkurrierenden Nutzungen des Speicherkomplexes gestattet sind.

Article 7 Anträge auf Speichergenehmigungen

Der an die zuständige Behörde gerichtete Antrag auf eine Speichergenehmigung enthält mindestens folgende Angaben: 1. den Namen und die Anschrift des potenziellen Betreibers; 2. den Nachweis der technischen Kompetenz des potenziellen Betreibers; 3. die Charakterisierung der Speicherstätte und des Speicherkomplexes und eine Bewertung der voraussichtlichen Sicherheit der Speicherung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4; 4. die Gesamtmenge an CO2, die injiziert und gespeichert werden soll, sowie die voraussichtlichen Quellen und Transportmethoden, die Zusammensetzung der CO2-Ströme und die Injektionsraten und -drücke sowie den Standort der Injektionsanlagen; 5. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Verhütung erheblicher Unregelmäßigkeiten; 6. einen Vorschlag für einen Überwachungsplan gemäß Artikel 13 Absatz 2; 7. einen Vorschlag für einen Abhilfemaßnahmenplan gemäß Artikel 16 Absatz 2; 8. einen Vorschlag für einen vorläufigen Nachsorgeplan gemäß Artikel 17 Absatz 3; 9. die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/337/EWG übermittelten Angaben; 10. den Nachweis, dass die nach Artikel 19 erforderliche finanzielle Sicherheit oder eine gleichwertige Vorkehrung bereits gültig und wirksam ist, bevor mit der Injektion begonnen wird.

Article 8 Bedingungen für Speichergenehmigungen

Die zuständige Behörde erteilt eine Speichergenehmigung nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der zuständigen Behörde wurde auf der Grundlage des nach Artikel 7 eingereichten Antrags und aller sonstigen einschlägigen Informationen zu ihrer Überzeugung nachgewiesen, dass a) alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Rechtsakte der Gemeinschaft erfüllt sind; b) dass der Betreiber die finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz sowie die Zuverlässigkeit besitzt, die für den Betrieb und die Überwachung der Speicherstätte erforderlich sind, und dass die berufliche und technische Entwicklung des Betreibers und die Ausbildung seiner Mitarbeiter vorgesehen sind; c) im Fall von mehr als einer Speicherstätte innerhalb derselben hydraulischen Einheit die potenziellen Druckwechselwirkungen beiden Stätten gleichzeitig die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie erlauben; 2. die zuständige Behörde hat eine gemäß Artikel 10 abgegebene Stellungnahme der Kommission zu dem Genehmigungsentwurf berücksichtigt.

Article 9 Inhalt von Speichergenehmigungen

Die Genehmigung enthält mindestens folgende Angaben: 1. Namen und Anschrift des Betreibers; 2. den genauen Standort und die genaue Abgrenzung der Speicherstätte und des Speicherkomplexes und Angaben über die hydraulische Einheit; 3. die Anforderungen an den Speichervorgang, die Gesamtmenge CO2, die geologisch gespeichert werden darf, die Druckgrenzwerte für Lagerstätten und maximale Injektionsraten und -drücke; 4. die Anforderungen an die Zusammensetzung des CO2-Stroms und das CO2-Strom Annahmeverfahren gemäß Artikel 12 und erforderlichenfalls weitere Vorschriften für die Injektion und Speicherung insbesondere um erheblichen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen; 5. den genehmigten Überwachungsplan, die Verpflichtung zur Durchführung des Plans und die Vorschriften für dessen Aktualisierung gemäß Artikel 13 sowie die Vorschriften für die Berichterstattung gemäß Artikel 14; 6. die Anforderung, dass die zuständige Behörde im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten zu unterrichten ist, den genehmigten Abhilfemaßnahmenplan und die Verpflichtung, im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten den Abhilfemaßnahmenplan gemäß Artikel 16 durchzuführen; 7. die Bedingungen für die Schließung und den genehmigten vorläufigen Nachsorgeplan gemäß Artikel 17; 8. Vorschriften für Änderungen, die Überprüfung, die Aktualisierung und den Entzug der Speichergenehmigung gemäß Artikel 11; 9. die Vorschrift, die finanzielle Sicherheit oder ein Äquivalent gemäß Artikel 19 zu stellen und aufrechtzuerhalten.

Article 10 Überprüfung der Genehmigungsentwürfe durch die Kommission

1 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Genehmigungsanträge binnen eines Monats nach Eingang zur Verfügung. Ebenso stellen sie anderes einschlägiges Material zur Verfügung, das von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Speichergenehmigung berücksichtigt wird. Sie unterrichten die Kommission über alle Entwürfe von Speichergenehmigungen und sonstigen Unterlagen, die bei Annahme des Entscheidungsentwurfs berücksichtigt wurden. Binnen vier Monaten nach ihrem Eingang bei der Kommission kann diese zu den Genehmigungsentwürfen eine unverbindliche Stellungnahme abgeben. Verzichtet die Kommission auf die Abgabe einer Stellungnahme, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat hiervon binnen eines Monats nach Vorlage des Genehmigungsentwurfs und gibt ihre Gründe dazu an.

2 Die zuständige Behörde teilt der Kommission die endgültige Entscheidung mit und begründet etwaige Abweichungen vom Standpunkt der Kommission.

Article 11 Änderungen, Überprüfung, Aktualisierung und Entzug von Speichergenehmigungen

1 Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde über geplante Änderungen im Betrieb der Speicherstätte, einschließlich Änderungen in Bezug auf den Betreiber. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Speichergenehmigung oder die Genehmigungsauflagen.

2 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass keine wesentliche Änderung vorgenommen wird, ohne dass eine neue oder aktualisierte Speichergenehmigung gemäß dieser Richtlinie ausgestellt wird. In diesen Fällen gilt Anhang II Nummer 13 erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/337/EWG.

3 Die zuständige Behörde prüft die Speichergenehmigung und aktualisiert sie erforderlichenfalls oder entzieht sie, wenn dies unumgänglich ist, a) wenn ihr Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 1 gemeldet oder zur Kenntnis gebracht wurden; b) wenn aus den gemäß Artikel 14 vorgelegten Berichten oder aus den gemäß Artikel 15 durchgeführten Umweltinspektionen hervorgeht, dass die Genehmigungsauflagen nicht beachtet wurden oder dass das Risiko von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten besteht; c) wenn ihr ein anderer Verstoß des Betreibers gegen die Genehmigungsauflagen bekannt ist; d) wenn es aufgrund der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und des technischen Fortschritts geboten erscheint; oder e) unbeschadet der Buchstaben a bis d fünf Jahre nach Erteilung der Genehmigung und danach alle zehn Jahre.

4 Nach dem Entzug einer Genehmigung gemäß Absatz 3 stellt die zuständige Behörde entweder eine neue Speichergenehmigung aus oder sie schließt die Speicherstätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c. Bis zur Ausstellung einer neuen Speichergenehmigung übernimmt die zuständige Behörde vorübergehend alle rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Annahmekriterien für den Fall, dass die zuständige Behörde entscheidet, dass die CO2-Injektionen weitergeführt werden, sowie in Bezug auf Überwachung und Abhilfemaßnahmen entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie, in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten in Fällen von Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/35/EG. Die zuständige Behörde fordert alle angefallenen Kosten vom früheren Betreiber zurück, unter anderem durch Inanspruchnahme der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19. Im Falle einer Schließung der Speicherstätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c gilt Artikel 17 Absatz 4.

Article 12 Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO2-Stroms

1 Ein CO2-Strom besteht ganz überwiegend aus Kohlendioxid. Deswegen dürfen keine Abfälle oder anderen Stoffe zum Zwecke der Entsorgung hinzugefügt werden. Ein CO2-Strom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten und es können Spurenstoffe zur Überwachung der CO2-Migration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das a) die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst, b) ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder c) gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen würde.

2 Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien für die Ermittlung der für die Einhaltung der Kriterien nach Absatz 1 geltenden Bedingungen im Einzelfall.

3 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber a) CO2-Ströme nur akzeptiert und injiziert, wenn eine Analyse der Zusammensetzung der Ströme, auch in Bezug auf korrosive Stoffe, und eine Risikobewertung durchgeführt wurden und wenn die Risikobewertung ergeben hat, dass hinsichtlich des Verunreinigungsgrads die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind; b) ein Register der Mengen und Eigenschaften der gelieferten und injizierten CO2-Ströme führt, in dem er unter anderem die Herkunft, die Zusammensetzung dieser CO2-Ströme festhält.

Article 13 Überwachung

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber die Injektionsanlagen, den Speicherkomplex (einschließlich, soweit möglich, der CO2-Fahne) und gegebenenfalls das Umfeld zu folgenden Zwecken überwacht: a) Vergleich zwischen dem tatsächlichen und dem modellierten Verhalten des CO2 des Formationswassers in der Speicherstätte; b) Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten; c) Feststellung der Migration von CO2; d) Feststellung von CO2-Leckagen; e) Feststellung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umgebung, einschließlich insbesondere des Trinkwassers, auf die Bevölkerung oder auf Nutzer der umliegenden Biosphäre; f) Bewertung der Wirksamkeit von gemäß Artikel 16 getroffenen Abhilfemaßnahmen; g) Aktualisierung der Bewertung der mittel- bzw. langfristigen Sicherheit und Unversehrtheit des Speicherkomplexes sowie Beurteilung der Frage, ob das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird.

2 Der Überwachung liegt ein Überwachungsplan zugrunde, den der Betreiber nach den Kriterien in Anhang II aufgestellt hat, dem Informationen über die Überwachung gemäß den in Artikel 14 und in Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Leitlinien beigefügt sind und der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie vorgelegt und gemäß Artikel 9 Nummer 5 der vorliegenden Richtlinie von dieser genehmigt wurde. Der Plan wird nach den Kriterien in Anhang II, in jedem Fall jedoch alle fünf Jahre aktualisiert, um Änderungen der Leckagerisikobewertung, Änderungen der Bewertung des Risikos für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie Verbesserungen im Stand der Technik Rechnung zu tragen. Aktualisierte Pläne werden der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt.

Article 14 Berichterstattung durch den Betreiber

Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, mindestens jedoch einmal jährlich 1. alle im Berichtszeitraum ermittelten Ergebnisse der Überwachung gemäß Artikel 13, einschließlich Angaben über die eingesetzte Überwachungstechnologie; 2. die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b aufgezeichneten Mengen und Eigenschaften der im Berichtszeitraum gelieferten und injizierten CO2-Ströme und die Zusammensetzung dieser Ströme; 3. den Nachweis der Hinterlegung und Aufrechterhaltung der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19 und Artikel 9 Nummer 9; 4. alle weiteren Angaben, die die zuständige Behörde für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen in der Speichergenehmigung und Verbesserung der Erkenntnisse über das Verhalten des CO2 in der Speicherstätte für sinnvoll hält.

Article 15 Inspektionen

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden ein System von routinemäßigen und nicht routinemäßigen Inspektionen aller unter diese Richtlinie fallenden Speicherkomplexe einführen, um die Einhaltung dieser Richtlinie zu überprüfen und zu fördern und die Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu überwachen.

2 Die Inspektionen sollten Maßnahmen wie Besichtigungen der Übertageanlagen, einschließlich der Injektionsanlagen, die Bewertung der vom Betreiber durchgeführten Injektions- und Überwachungsvorgänge sowie die Kontrolle aller einschlägigen Betreiberaufzeichnungen umfassen.

3 Die routinemäßigen Inspektionen finden bis zum dritten Jahr nach Schließung mindestens einmal jährlich und bis zur Übertragung der Verantwortung an die zuständige Behörde alle fünf Jahre statt. Dabei wird neben den jeweiligen Injektions- und Überwachungsanlagen auch das volle Spektrum der jeweiligen Auswirkungen des Speicherkomplexes auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit untersucht.

4 Nicht routinemäßige Inspektionen finden statt, a) wenn der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Leckagen gemeldet oder zur Kenntnis gebracht wurden; b) wenn aus den Berichten gemäß Artikel 14 hervorgeht, dass die Genehmigungsauflagen nicht ausreichend eingehalten werden; c) zur Ermittlung bei ernsthaften Beanstandungen in Bezug auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit; d) wenn die zuständige Behörde dies bei anderen Sachlagen für angemessen hält.

5 Im Anschluss an jede Inspektion berichtet die zuständige Behörde über die Inspektionsergebnisse. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit diese Richtlinie eingehalten wird, und angegeben, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Der Bericht wird dem betreffenden Betreiber übermittelt und binnen zwei Monaten nach der Inspektion entsprechend dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht veröffentlicht.

Article 16 Maßnahmen im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet und die notwendigen Abhilfemaßnahmen — auch zum Schutz der menschlichen Gesundheit — trifft. Bei Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten, die ein Leckagerisiko bergen, unterrichtet der Betreiber die gemäß Richtlinie 2003/87/EG zuständige Behörde ebenfalls.

2 Auf der Grundlage eines Maßnahmenplans, der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Nummer 7 vorgelegt und gemäß Artikel 9 Nummer 6 von dieser genehmigt wurde, sind mindestens die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

3 Die zuständige Behörde kann vom Betreiber jederzeit verlangen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit zu ergreifen. Hierbei kann es sich um zusätzlich zum Maßnahmenplan vorgesehene Abhilfemaßnahmen oder um andere Abhilfemaßnahmen handeln. Die zuständige Behörde kann außerdem jederzeit selbst Abhilfemaßnahmen treffen.

4 Versäumt es der Betreiber, die notwendigen Abhilfemaßnahmen vorzunehmen, so trifft die zuständige Behörde diese Maßnahmen selbst.

5 Die zuständige Behörde fordert die für die Maßnahmen gemäß den Absätzen 3 und 4 angefallenen Kosten vom Betreiber zurück, unter anderem durch Inanspruchnahme der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19.

Article 17 Schließung und Nachsorgeverpflichtungen

1 Eine Speicherstätte wird geschlossen, a) wenn die entsprechenden, in der Genehmigung genannten Bedingungen erfüllt sind; b) wenn ein mit fundierten Gründen versehener Antrag des Betreibers vorliegt und die zuständige Behörde die Erlaubnis gegeben hat oder c) wenn die zuständige Behörde dies nach Entzug einer Speichergenehmigung gemäß Artikel 11 Absatz 3 beschließt.

2 Nach der Schließung einer Speicherstätte gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b bleibt der Betreiber so lange für die Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen nach dieser Richtlinie und für alle Verpflichtungen in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß den Artikeln 5 bis 8 der Richtlinie 2004/35/EG verantwortlich, bis gemäß Artikel 18 Absätze 1 bis 5 der vorliegenden Richtlinie die Verantwortung für die Speicherstätte der zuständigen Behörde übertragen wird. Der Betreiber trägt auch die Verantwortung für die Abdichtung der Speicherstätte und den Abbau der Injektionsanlagen.

3 Die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen werden auf der Grundlage eines vom Betreiber nach vorbildlichen Verfahren konzipierten Nachsorgeplans in Einklang mit Anhang II erfüllt. Ein vorläufiger Nachsorgeplan wird der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Nummer 8 vorgelegt und gemäß Artikel 9 Nummer 7 von dieser genehmigt. Vor der Schließung einer Speicherstätte gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels wird der vorläufige Nachsorgeplan a) erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Risikoanalyse, der vorbildlichen Verfahren und der technologischen Entwicklungen aktualisiert; b) der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt und c) von der zuständigen Behörde als der endgültige Nachsorgeplan genehmigt.

4 Nach der Schließung einer Speicherstätte gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist die zuständige Behörde für die Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen gemäß dieser Richtlinie und für alle Verpflichtungen in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/35/EG verantwortlich. Die Nachsorgeanforderungen gemäß dieser Richtlinie werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten vorläufigen Nachsorgeplans erfüllt, der erforderlichenfalls aktualisiert wird.

5 Die zuständige Behörde fordert die für die Maßnahmen gemäß Absatz 4 angefallenen Kosten vom Betreiber zurück, unter anderem durch Inanspruchnahme der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19.

Article 18 Übertragung der Verantwortung

1 Wurde eine Speicherstätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a oder b geschlossen, so werden alle rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen gemäß der vorliegenden Richtlinie, in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/35/EG auf Initiative der zuständigen Behörde oder auf Ersuchen des Betreibers auf diese übertragen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) alle verfügbaren Hinweise deuten darauf hin, dass das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird; b) eine von der zuständigen Behörde festzulegende Mindestfrist ist verstrichen. Diese Mindestfrist darf nicht weniger als 20 Jahre betragen, es sei denn, die zuständige Behörde ist davon überzeugt, dass das Kriterium des Buchstaben a vor Ablauf dieser Frist erfüllt ist; c) die finanziellen Verpflichtungen gemäß Artikel 20 wurden erfüllt; d) die Speicherstätte wurde abgedichtet und die Injektionsanlagen wurden abgebaut.

2 Der Betreiber verfasst einen Bericht, in dem er darlegt, dass die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt worden ist, und legt diesen der zuständigen Behörde zur Zustimmung über die Übertragung der Verantwortung vor. In diesem Bericht ist zumindest der Nachweis zu erbringen, dass a) das tatsächliche Verhalten des injizierten CO2 mit dem modellierten Verhalten übereinstimmt; b) keine Leckagen feststellbar sind, c) die Speicherstätte sich hin zu einem Zustand langfristiger Stabilität entwickelt. Die Kommission kann Leitlinien zur Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Faktoren erlassen, die hervorheben, welche möglichen Auswirkungen der technischen Kriterien für die Festlegung der Mindestfristen gemäß Absatz 1 Buchstabe b relevant sind.

3 Ist die zuständige Behörde davon überzeugt, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind, so erstellt sie einen Entwurf einer Entscheidung zur Genehmigung der Übertragung der Verantwortung. In dem Entscheidungsentwurf wird dargelegt, mit welcher Methode festgestellt wurde, dass die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen erfüllt sind; ferner werden etwaige aktualisierte Anforderungen für die Abdichtung der Speicherstätte und für den Abbau der Injektionsanlagen angegeben. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so unterrichtet sie den Betreiber über ihre Gründe.

4 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in Absatz 2 genannten Berichte binnen eines Monats nach Eingang zur Verfügung. Ebenso stellen sie anderes zugehöriges Material zur Verfügung, das von der zuständigen Behörde bei der Vorbereitung eines Entwurfs einer Entscheidung zur Genehmigung der Übertragung der Verantwortung berücksichtigt wird. Sie unterrichten die Kommission über alle von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 erstellten Entwürfe von Genehmigungsentscheidungen, einschließlich aller sonstigen Unterlagen, die sie bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Binnen vier Monaten nach ihrem Eingang bei der Kommission kann diese zu Entwürfen der Genehmigungsentscheidungen eine unverbindliche Stellungnahme abgeben. Verzichtet die Kommission auf die Abgabe einer Stellungnahme, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat hiervon binnen eines Monats nach Vorlage des Entwurfs der Genehmigungsentscheidung und informiert hierbei über ihre Gründe.

5 Ist die zuständige Behörde davon überzeugt, dass die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind, so erlässt sie die endgültige Entscheidung und teilt die Entscheidung dem Betreiber mit. Die zuständige Behörde teilt der Kommission ebenfalls die endgültige Entscheidung mit und begründet etwaige Abweichungen vom Standpunkt der Kommission.

6 Nach der Übertragung der Verantwortung werden die routinemäßigen Inspektionen gemäß Artikel 15 Absatz 3 eingestellt und kann die Überwachung so weit reduziert werden, dass Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten noch feststellbar sind. Werden allerdings Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Überwachung wieder so weit verstärkt, wie es nötig ist, um den Umfang des Problems und die Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen zu beurteilen.

7 Bei Verschulden des Betreibers, beispielsweise Vorlage ungenügender Daten, Verheimlichung relevanter Informationen, Fahrlässigkeit, bewusste Täuschung oder Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht, fordert die zuständige Behörde vom früheren Betreiber die Kosten zurück, die ihr nach der Übertragung der Verantwortung entstanden sind. Unbeschadet des Artikels 20 werden nach der Übertragung der Verantwortung keine weiteren Kosten zurückgefordert.

8 Ist ein Speicherkomplex gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c geschlossen worden, so gilt nach Abdichtung der Stätte und nach Abbau der Injektionsanlagen die Verantwortung als übertragen, wenn alle vorliegenden Fakten darauf hinweisen, dass das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird.

Article 19 Finanzielle Sicherheit

1 Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass potenzielle Betreiber nach Maßgabe der vom Mitgliedstaat festzulegenden Regelungen als Teil des Antrags auf eine Speichergenehmigung den Nachweis der Beschaffbarkeit hinreichende Mittel — in Form einer finanziellen Sicherheit oder in gleichwertiger Form — erbringt, um sicherzustellen, dass allen Verpflichtungen, die sich aus der gemäß der vorliegenden Richtlinie erteilten Genehmigung ergeben, einschließlich der Verfahren zur Speicherschließung und der Nachsorgevorkehrungen, sowie den Verpflichtungen, die sich aus der Einbeziehung der Speicherstätte in die Richtlinie 2003/87/EG ergeben, nachgekommen werden kann. Diese finanzielle Sicherheit muss gültig und wirksam sein, bevor mit der Injektion begonnen wird.

2 Die finanzielle Sicherheit wird regelmäßig angepasst, um etwaigen Änderungen der Leckagerisikobewertung und der Schätzung der Kosten, die sich aus der gemäß der vorliegenden Richtlinie erteilten Genehmigung ergeben, einschließlich der Verfahren zur Speicherschließung und der Nachsorgevorkehrungen, sowie den Verpflichtungen, die sich aus der Einbeziehung der Speicherstätte in die Richtlinie 2003/87/EG ergeben, Rechnung zu tragen.

3 Die in Absatz 1 genannte finanzielle Sicherheit oder ein Äquivalent muss gültig und wirksam bleiben: a) nach Schließung der Speicherstätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a oder b: bis gemäß Artikel 18 Absätze 1 bis 5 die Verantwortung für die Speicherstätte der zuständigen Behörde übertragen wurde; b) nach Entzug der Speichergenehmigung gemäß Artikel 11 Absatz 3: i) bis zur Erteilung einer neuen Speichergenehmigung; ii) bei Schließung der Stätte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c: bis zur Übertragung der Verantwortung gemäß Artikel 18 Absatz 8, sofern die finanziellen Verpflichtungen gemäß Artikel 20 erfüllt worden sind.

Article 20 Finanzierungsmechanismus

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber der zuständigen Behörde nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festzulegenden Regelungen einen finanziellen Beitrag zur Verfügung stellt, bevor die Übertragung der Verantwortung gemäß Artikel 18 erfolgt ist. Der Beitrag des Betreibers muss die in Anhang I aufgeführten Kriterien sowie die Elemente berücksichtigen, die historisch bei der jeweiligen CO2-Speicherung relevant und für die Festsetzung der Verpflichtungen für die Zeit nach der Verantwortungsübertragung von Bedeutung sind, und er muss mindestens die vorhersehbaren Kosten der Überwachung während eines Zeitraums von 30 Jahren decken. Der finanzielle Beitrag kann zur Deckung der voraussichtlichen Kosten verwendet werden, die die zuständige Behörde nach der Übertragung der Verantwortung trägt, um sicherzustellen, dass das CO2 nach der Übertragung der Verantwortung vollständig und dauerhaft in geologischen Speicherstätten zurückgehalten wird.

2 Die Kommission kann für die Schätzung der in Absatz 1 genannten Kosten Leitlinien erlassen, die unter Einbindung der Mitgliedstaaten so auszuarbeiten sind, dass Transparenz und Berechenbarkeit für die Betreiber gewährleistet sind.

Article 21 Zugang zum Transportnetz und zu den Speicherstätten

1 Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass potenzielle Nutzer für die Zwecke der geologischen Speicherung des erzeugten und abgeschiedenen CO2 gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 Zugang zu den Transportnetzen und den Speicherstätten erhalten.

2 Jeder Mitgliedstaat bestimmt, wie der in Absatz 1 genannte Zugang transparent und diskriminierungsfrei gesichert wird. Der Mitgliedstaat wendet den Grundsatz des offenen Zugangs zu gerechten Bedingungen an und berücksichtigt dabei a) die Speicherkapazität, die in den nach Artikel 4 bestimmten Gebieten verfügbar ist oder unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann, und die Transportkapazität, die verfügbar ist oder unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann; b) den Anteil seiner aus Rechtsinstrumenten des Völkerrechts und des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Verpflichtungen zur Reduzierung der CO2-Emissionen, den er durch die Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 erfüllen will; c) die Notwendigkeit, den Zugang zu verweigern, wenn technische Spezifikationen nicht unter zumutbaren Bedingungen miteinander in Einklang zu bringen sind; d) die Notwendigkeit, die gebührend belegten Bedürfnisse des Eigentümers oder Betreibers der Speicherstätte oder des Transportnetzes anzuerkennen und die Interessen aller anderen möglicherweise betroffenen Nutzer des Speichers oder des Netzes oder der einschlägigen Aufbereitungs- oder Umschlagsanlagen zu wahren.

3 Die Betreiber von Transportnetzen und die Betreiber von Speicherstätten dürfen den Zugang wegen mangelnder Kapazität verweigern. Die Verweigerung ist ordnungsgemäß zu begründen.

4 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betreiber, der den Zugang wegen mangelnder Kapazität oder wegen mangelnder Anschlüsse verweigert, die notwendigen Verbesserungen vornimmt, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist oder wenn ein potenzieller Kunde bereit ist, dafür zu bezahlen, vorausgesetzt, dies wirkt sich nicht negativ auf die Umweltsicherheit des Transports und der Speicherung von CO2 aus.

Article 22 Streitbeilegung

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sie über eine Streitbeilegungsregelung verfügen, die auch eine von den Parteien unabhängige Stelle mit Zugang zu allen einschlägigen Informationen umfasst, mit der sich Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Transportnetzen und -Speicherstätten zügig beilegen lassen, wobei den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kriterien und der Zahl der Parteien, die möglicherweise an der Verhandlung über den Zugang beteiligt sind, Rechnung zu tragen ist.

2 Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten gilt die Streitbeilegungsregelung des Mitgliedstaats, der für das Transportnetz oder die Speicherstätte, zu dem bzw. der der Zugang verweigert wurde, zuständig ist. Sind bei grenzübergreifenden Streitigkeiten mehrere Mitgliedstaaten für das betreffende Transportnetz oder die betreffende CO2-Speicherstätte zuständig, so gewährleisten diese Mitgliedstaaten in Absprache miteinander, dass die vorliegende Richtlinie kohärent angewandt wird.

Article 23 Zuständige Behörde

Die Mitgliedstaaten schaffen oder benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie zuständig ist (sind). Werden mehrere zuständige Behörden benannt, so treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zur Abstimmung der Tätigkeiten dieser Behörden im Rahmen dieser Richtlinie.

Article 24 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Im Falle des grenzüberschreitenden Transports von CO2, grenzübergreifender Speicherstätten oder grenzübergreifender Speicherkomplexe kommen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft gemeinsam nach.

Article 25 Register

1 Die zuständige Behörde erstellt und führt a) ein Register aller erteilten Speichergenehmigungen und b) ein fortlaufendes Register aller geschlossenen Speicherstätten und der umliegenden Speicherkomplexe mit Karten und Schnittdarstellungen ihrer räumlichen Ausdehnung sowie verfügbaren Informationen, anhand derer beurteilt werden kann, ob das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird.

2 Die zuständigen nationalen Behörden tragen dem Register gemäß Absatz 1 bei einschlägigen Planungsverfahren und bei der Genehmigung einer Tätigkeit Rechnung, die die geologische CO2-Speicherung in den registrierten Speicherstätten beeinträchtigen könnte oder von dieser beeinträchtigt werden könnte.

Article 26 Information der Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten machen die Umweltinformationen über die geologische Speicherung von CO2 in Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht der Öffentlichkeit zugänglich.

Article 27 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

1 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie unter Einbeziehung des in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b genannten Registers vor. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2011 zu übermitteln. Er ist anhand eines Fragebogens oder Schemas zu erstellen, der bzw. das von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeitet wird. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des Berichts zugesandt.

2 Die Kommission sorgt für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Durchführung dieser Richtlinie.

Article 28 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis 25. Juni 2011 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Article 29 Änderung der Anhänge

Es können Maßnahmen zur Änderung der Anhänge erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 30 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 31 Änderung der Richtlinie 85/337/EWG

Die Richtlinie 85/337/EWG wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 16 erhält folgende Fassung: „16. Pipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km für den Transport von Gas, Öl, Chemikalien und für den Transport von Kohlendioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung einschließlich der zugehörigen Verdichterstationen.“ b) Folgende Nummern werden angefügt: „23. Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid . 24. Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus unter diesen Anhang fallenden Anlagen oder mit einer jährlichen CO2-Abscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Megatonnen. 2. Anhang II wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „j) Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus nicht unter Anhang I dieser Richtlinie fallenden Anlagen.“ b) Nummer 10 Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) Öl- und Gaspipelines sowie Pipelines für den Transport von CO2Strömen für die Zwecke der geologischen Speicherung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).“

Article 32 Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG wird nach dem dritten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „— die Injektion von Kohlendioxidströmen zur Speicherung in geologische Formationen, die aus natürlichen Gründen für andere Zwecke auf Dauer ungeeignet sind, vorausgesetzt eine solche Injektion erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid oder ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Richtlinie aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen;

Article 9a

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber aller Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr, für die die erste Errichtungsgenehmigung oder — in Ermangelung eines solchen Verfahrens — die erste Betriebsgenehmigung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid erteilt wurde, die Einhaltung der folgenden Bedingungen geprüft haben: Verfügbarkeit geeigneter Speicherstätten; technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen; technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung.

2 Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass auf dem Betriebsgelände genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 freigehalten wird. Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung und anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, entscheidet die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Article 34 Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

In Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG wird folgende Nummer angefügt: „14. Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid ;

Article 35 Änderung der Richtlinie 2006/12/EG

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG erhält folgende Fassung: „a) gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid geologisch gespeichert wird oder gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Richtlinie aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen ist;

Article 36 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

An Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird folgender Buchstabe angefügt: „h) die Verbringung von CO2 für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid ;

Article 37 Änderung der Richtlinie 2008/1/EG

In Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG wird folgende Nummer angefügt: „6.9. Abscheidung von CO2-Strömen aus unter diese Richtlinie fallenden Anlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid .

Article 38 Überprüfung

1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von neun Monaten nach Eingang der in Artikel 27 genannten Berichte einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.

2 In dem bis 31. März 2015 übermittelten Bericht bewertet die Kommission aufgrund der bei der Durchführung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen auch im Lichte der mit CCS gesammelten Erfahrungen, sowie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere die folgenden Aspekte: ob hinreichend nachgewiesen wurde, dass die dauerhafte Rückhaltung von CO2 so erfolgt, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt und etwaige daraus resultierende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden bzw. reduziert werden, und dass CSS für die Umwelt und den Menschen ungefährlich ist; die Verfahren betreffend die Überprüfung der Entwürfe von Speichergenehmigungen gemäß Artikel 10 und der Entwürfe von Entscheidungen zur Übertragung der Verantwortung gemäß Artikel 18 durch die Kommission; die Erfahrungen mit den Bestimmungen über die Kriterien und Verfahren für die Annahme von CO2-Strömen gemäß Artikel 12; die Erfahrungen mit den Bestimmungen über den Zugang Dritter gemäß den Artikeln 21 und 22 und mit den Bestimmungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß Artikel 24; die in Artikel 9a der Richtlinie 2001/80/EG genannten Bestimmungen zu Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr; die Aussichten für die geologische Speicherung von CO2 in Drittländern; die Weiterentwicklung und Aktualisierung der in den Anhängen I und II aufgeführten Kriterien; die Erfahrungen mit Anreizen zur Anwendung von CCS bei Anlagen, die Biomasse verfeuern; die Notwendigkeit einer weiteren Regulierung in Bezug auf die mit dem CO2-Transport verbundenen Risiken; und legt gegebenenfalls einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie vor.

3 Wenn hinreichend nachgewiesen wurde, dass die dauerhafte Rückhaltung von CO2 so erfolgt, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt und etwaige daraus resultierende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden bzw. reduziert werden, und dass CCS für die Umwelt und den Menschen ungefährlich und auch wirtschaftlich machbar ist, wird bei der Überarbeitung geprüft, ob die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid für alle neuen stromerzeugenden Großfeuerungsanlagen gemäß Artikel 9a der Richtlinie 2001/80/EG verbindlich vorgeschrieben werden kann.

Article 39 Umsetzung und Übergangsmaßnahmen

1 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die folgenden Speicherstätten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, ab 25. Juni 2012 im Einklang mit dieser Richtlinie betrieben werden: a) Speicherstätten, die am 25. Juni 2009 entsprechend den bestehenden Rechtsvorschriften genutzt werden; b) Speicherstätten, die gemäß diesen Rechtsvorschriften vor oder am 25. Juni 2009 genehmigt wurden, sofern diese Speicherstätten nicht länger als ein Jahr nach diesem Zeitpunkt genutzt werden. In diesen Fällen gelten Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 nicht.

Article 40 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 41 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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