Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Gegenstand und Ziel
Gemäß dieser Richtlinie sind die Auftraggeber und bestimmte Betreiber dazu verpflichtet, beim Kauf von Straßenfahrzeugen die Energie- und Umweltauswirkungen, einschließlich des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer, zu berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern und zu beleben und den Beitrag des Verkehrssektors zur Umwelt-, Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union zu verbessern.
Article 2 Ausnahmen
Die Mitgliedstaaten können den Kauf von in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Fahrzeugen, die nicht der Typengenehmigung oder der Einzelgenehmigung in ihrem Hoheitsgebiet unterliegen, von den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie befreien.
Article 3 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für den Kauf von Straßenfahrzeugen durch: a) Auftraggeber, soweit sie zur Anwendung der Vergabeverfahren nach den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG verpflichtet sind; b) Betreiber, die öffentliche Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße erbringen oberhalb eines Schwellenwertes, der von den Mitgliedstaaten so festzulegen ist, dass die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten werden.
Article 4 Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1.„öffentlicher Auftraggeber“einen öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG;2.„Auftraggeber“einen Auftraggeber gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG;3.„Straßenverkehrsfahrzeug“ein Fahrzeug, das einer der in Tabelle 3 des Anhangs genannten Fahrzeugklassen angehört.
Article 5 Kauf sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in Artikel 3 genannten Auftraggeber und Betreiber ab dem 4. Dezember 2010 beim Kauf von Straßenfahrzeugen die in Absatz 2 genannten über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energie- und Umweltauswirkungen berücksichtigen und mindestens eine der in Absatz 3 genannten Optionen anwenden.
2 Die zu berücksichtigenden über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energie- und Umweltauswirkungen umfassen zumindest folgenden Faktoren: a) Energieverbrauch, b) CO2-Emissionen und c) Emissionen von NOx, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln. Neben den in Unterabsatz 1 genannten über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energie- und Umweltauswirkungen können die Auftraggeber und Betreiber auch andere Umweltauswirkungen berücksichtigen.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen werden anhand der folgenden Optionen erfüllt: a) durch die Festlegung technischer Spezifikationen für die Energie- und Umweltleistung in den Unterlagen für den Kauf von Straßenfahrzeuge in Bezug auf die jeweils berücksichtigten Auswirkungen und die weiteren Umweltauswirkungen oder b) durch die Berücksichtigung der Energie- und Umweltauswirkungen bei der Kaufentscheidung, wobei diese Auswirkungen im Fall eines Vergabeverfahrens als Zuschlagskriterien dienen und die in Artikel 6 genannte Methode angewendet wird, wenn diese Auswirkungen zur Berücksichtigung bei der Kaufentscheidung finanziell bewertet werden.
Article 6 Methode zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Betriebskosten
1 Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Betriebskosten des Energieverbrauchs sowie der in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten CO2-Emissionen und Schadstoffemissionen, die mit dem Betrieb der angekauften Fahrzeuge zusammenhängen, nach der in den folgenden Buchstaben beschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet. a) Die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energiekosten für den Betrieb eines Fahrzeugs werden wie folgt berechnet: Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Fahrzeugs gemäß Absatz 2 wird in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer gerechnet, gleichgültig, ob dies — wie bei Elektrofahrzeugen — direkt erfolgt oder nicht. Soweit der Treibstoffverbrauch in anderen Einheiten angeben ist, wird er in Energieverbrauch je Kilometer umgerechnet, wobei die Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1 des Anhangs für den Energiegehalt von Kraftstoffen verwendet werden. Je Energieeinheit wird ein einziger finanzieller Wert verwendet. Dieser Wert entspricht dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energiekosten für den Betrieb eines Fahrzeugs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energieverbrauch je Kilometer gemäß dem ersten Gedankenstrich dieses Buchstaben und die Kosten je Energieeinheit gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieses Buchstaben miteinander multipliziert. b) Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb des Fahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 3,gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer gemäß Absatz 2 und die Kosten je Kilogramm, die in dem in Tabelle 2 des Anhangs genannten Bereich liegen, miteinander multipliziert. c) Zur Berechnung der in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen eines Fahrzeugs werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von NOx, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je Kilometer gemäß Absatz 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm miteinander multipliziert. Die Kosten sind den in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten gemeinschaftsweit gemittelten Werten zu entnehmen. Die in Artikel 3 genannten Auftraggeber und Betreiber können höhere Kosten heranziehen, sofern diese Kosten die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Werte nicht um mehr als das Doppelte überschreiten.
2 Die Werte für den Kraftstoffverbrauch und die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten CO2-Emissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren für Fahrzeuge, für die genormte gemeinschaftliche Testverfahren in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften über die Typgenehmigung festgelegt sind, auf solchen Verfahren. Für Fahrzeuge, für die keine genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Verfahren, die Ergebnisse für die Behörde durchgeführter Prüfungen oder die Angaben des Herstellers verwendet.
3 Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist, sofern nichts anderes festgelegt ist, Tabelle 3 des Anhangs zu entnehmen.
Article 7 Anpassungen an den technischen Fortschritt
Die Kommission passt die im Anhang genannten Daten für die Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Betriebskosten der Straßenfahrzeuge an die Inflation und den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 8 Austausch vorbildlicher Methoden
Die Kommission erleichtert und strukturiert den Austausch von Informationen und vorbildlichen Methoden im Bereich der Förderung des Kaufs sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge durch die in Artikel 3 genannten Auftraggeber und Betreiber zwischen den Mitgliedstaaten.
Article 9 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 10 Berichterstattung und Überprüfung
1 Die Kommission erstellt ab 4. Dezember 2010 alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und über die von einzelnen Mitgliedstaaten zur Förderung des Kaufs sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge ergriffenen Maßnahmen.
2 In diesen Berichten werden die Auswirkungen der Richtlinie, insbesondere der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen, und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen beurteilt sowie gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. In diesen Berichten vergleicht die Kommission die absoluten und relativen Zahlen der gekauften Fahrzeuge, welche der besten Marktalternative hinsichtlich der Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer entsprechen, in jeder der in Tabelle 3 des Anhangs genannten Fahrzeugklassen mit dem gesamten Markt für diese Fahrzeuge und beurteilt, wie die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen sich auf den Markt ausgewirkt haben. Die Kommission beurteilt die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge.
3 Spätestens zum Termin der Vorlage des ersten Berichts prüft die Kommission die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen, legt eine Bewertung der in Artikel 6 genannte Methode vor und schlägt erforderlichenfalls Anpassungen vor.
Article 11 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 4. Dezember 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 13 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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