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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009L0034
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2009-04-23
In force since
2009-05-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Diese Richtlinie gilt für a) Geräte, wie sie in Absatz 2 definiert sind; b) Maßeinheiten, die Harmonisierung der Methoden der Messung und der messtechnischen Kontrolle sowie gegebenenfalls der zu ihrer Anwendung erforderlichen Mittel; c) die Festsetzung, die Methode der Messung, die messtechnische Kontrolle sowie die Kennzeichnung der Mengen vorverpackter Erzeugnisse.

2 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Geräte“ Messgeräte, Teile dieser Messgeräte, Zusatzeinrichtungen und Messanlangen.

3 Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dieser Richtlinie und den einschlägigen Einzelrichtlinien zusammenhängen, den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme eines Geräts oder eines in Absatz 1 beschriebenen Erzeugnisses nicht verweigern, verbieten oder beschränken, wenn dieses Gerät oder Erzeugnis unter den in dieser Richtlinie und in den das Gerät oder Erzeugnis betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehenen Bedingungen mit dem EG-Stempel und/oder EG-Zeichen versehen ist.

4 Die Mitgliedstaaten betrachten die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung als den entsprechenden einzelstaatlichen Maßnahmen gleichwertig.

5 In den Einzelrichtlinien über die in Absatz 1 genannten Bereiche werden festgelegt: insbesondere die messtechnischen Verfahren und Eigenschaften sowie die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Geräte, die Vorschriften betreffend Absatz 1 Buchstaben b und c.

6 In den Einzelrichtlinien kann der Zeitpunkt festgelegt werden, von dem ab die Gemeinschaftsvorschriften die bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften ersetzen.

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Bauartzulassung nach den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der Einzelrichtlinien.

2 Die EG-Gerätebauartzulassung ist die Zulassung von Geräten zur EG-Ersteichung. Ist eine EG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so stellt die EG-Bauartzulassung die Genehmigung für den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme dar. Wird in der (den) betreffenden Einzelrichtlinie(n) eine Geräteart von der EG-Bauartzulassung befreit, so sind die Geräte dieser Art zur EG-Ersteichung allgemein zugelassen.

3 Die Mitgliedstaaten erteilen, wenn sie über die erforderlichen Kontrollausstattungen verfügen, die EG-Bauartzulassung für jedes Gerät, sofern es den Vorschriften dieser Richtlinie und der betreffenden Einzelrichtlinien entspricht.

4 Ein Antrag auf EG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten gestellt werden. Für eine bestimmte Gerätebauart kann der Antrag nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.

5 Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, sorgt dafür, das er von allen Änderungen bzw. Anfügungen an einer zugelassenen Gerätebauart Kenntnis erhält. Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von diesen Änderungen. Änderungen einer zugelassenen bzw. Anfügungen an eine zugelassene Gerätebauart bedürfen, wenn sie die Messergebnisse bzw. die normalen Verwendungsbedingungen des Geräts beeinflussen oder beeinflussen können, eine ergänzenden EG-Bauartzulassung des Mitgliedstaats, der die EG-Bauartzulassung erteilt hat. Für die geänderte Gerätebauart wird jedoch anstelle einer Ergänzung zur ursprünglichen Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung eine neue EG-Bauartzulassung erteilt, wenn die Änderung der Gerätebauart nach einer Änderung oder Anpassung dieser Richtlinie oder der betreffenden Einzelrichtlinie erfolgt, wonach die geänderte Gerätebauart nur nach den neuen Bestimmungen zugelassen werden könnte.

Article 3

Wird eine EG-Bauartzulassung für Zusatzeinrichtungen erteilt, so wird in dieser Bauartzulassung Folgendes festgelegt: a) die Gerätebauarten, denen diese Zusatzeinrichtungen angeschlossen oder angefügt bzw. in die sie eingebaut werden dürfen; b) die allgemeinen Bedingungen für die Gesamtfunktion der Geräte, für die sie zugelassen sind.

Article 4

Hat ein Gerät die in dieser Richtlinie und in den betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehene Prüfung für die EG-Bauartzulassung bestanden, so stellt der Mitgliedstaat, der diese Prüfung vorgenommen hat, eine Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung aus. Der Mitgliedstaat übermittelt diese Bescheinigung dem Antragsteller. Dieser muss in den in Artikel 11 dieser Richtlinie oder in einer Einzelrichtlinie vorgesehenen Fällen das in der Bescheinigung angegebene EG-Zulassungszeichen auf jedem mit der zugelassenen Bauart übereinstimmenden Gerät anbringen; in allen anderen Fällen kann er dieses EG-Zulassungszeichen anbringen.

Article 5

1 Die EG-Bauartzulassung gilt zehn Jahre. Ihre Gültigkeit kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Die Zahl der Geräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt. Die EG-Bauartzulassungen, die auf der Grundlage von Bestimmungen dieser Richtlinie und einer Einzelrichtlinie erteilt werden, können nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung oder Anpassung dieser Gemeinschaftsbestimmungen nicht verlängert werden, falls diese EG-Bauartzulassungen aufgrund dieser neuen Bestimmungen nicht hätten erteilt werden können. Wird die Gültigkeit der EG-Bauartzulassung nicht verlängert, so gilt diese Zulassung jedoch weiterhin für die Geräte, die bereits in Gebrauch sind.

2 Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in einer Einzelrichtlinie vorgesehen sind, kann nach Anhörung der übrigen Mitgliedstaaten eine beschränkte EG-Bauartzulassung erteilt werden. Sie kann folgende Beschränkungen enthalten: a) Begrenzung der Zahl der zugelassenen Geräte; b) Verpflichtung, den zuständigen Behörden den jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen; c) Beschränkung des Anwendungsbereichs; d) besondere einschränkende Bestimmungen in Bezug auf die angewandte Technik. Diese Zulassung darf jedoch nur erteilt werden, a) wenn die Einzelrichtlinie für die betreffende Geräteart in Kraft getreten ist; b) wenn die in den Einzelrichtlinien festgelegten Fehlergrenzen nicht überschritten werden. Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis zu zwei Jahre. Sie kann um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.

3 Ist der Mitgliedstaat, der die beschränkte EG-Bauartzulassung nach Absatz 2 erteilt hat, der Auffassung, dass sich eine neue Technik in der Praxis bewährt hat, so stellt er gegebenenfalls einen Antrag auf Anpassung der Anhänge I und II dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren.

Article 6

Ist für eine Geräteart, die den Bestimmungen einer Einzelrichtlinie entspricht, eine EG-Bauartzulassung nicht erforderlich, so können diese Geräte vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem Sonderzeichen gemäß Anhang I Nummer 3.3 versehen werden.

Article 7

1 Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, kann diese in folgenden Fällen widerrufen: a) wenn Geräte, für die diese Zulassung erteilt worden ist, der zugelassenen Bauart oder der einschlägigen Einzelrichtlinie nicht entsprechen; b) wenn die in der Zulassungsbescheinigung oder in dem Artikel 5 Absatz 2 genannten messtechnischen Erfordernisse nicht eingehalten werden; c) wenn er feststellt, dass sie nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist.

2 Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, muss diese widerrufen, wenn die Geräte der zugelassenen Bauart bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lassen, der sie für ihren Zweck ungeeignet macht.

3 Wird der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, von einem anderen Mitgliedstaat darüber unterrichtet, dass einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Fälle gegeben ist, so trifft er nach Anhörung dieses Mitgliedstaats ebenfalls die in diesen Absätzen vorgesehenen Maßnahmen.

4 Der Mitgliedstaat, der den in Absatz 2 genannten Fall festgestellt hat, kann den Vertrieb und die Inbetriebnahme der Geräte bis auf weiteres untersagen. Er unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über seine Entscheidung. Dasselbe gilt in den in Absatz 1 genannten Fällen bei Geräten, für die eine EG-Ersteichung nicht erforderlich ist, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart bzw. mit den Anforderungen der einschlägigen Einzelrichtlinie nicht herbeigeführt hat.

5 Bestreitet der Mitgliedstaat, der die EG-Bauartzulassung erteilt hat, dass der ihm gemeldete in Absatz 2 genannte Fall gegeben ist, oder dass die nach Absatz 4 getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls. Die Kommission wird laufend über den Stand der Bemühungen unterrichtet. Erforderlichenfalls führt sie Konsultationen durch mit dem Ziel, eine Lösung herbeizuführen.

Article 8

1 Die EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Gerätes mit der zugelassenen Bauart und/oder mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den betreffenden Einzelrichtlinien. Sie findet ihren Ausdruck im EG-Eichstempel.

2 Die EG-Ersteichung der Geräte kann in den Fällen, die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind, nach den festgelegten Einzelheiten anders als durch eine Prüfung jedes einzelnen Gerätes vorgenommen werden.

3 Die Mitgliedstaaten nehmen, sofern sie über die erforderliche technische Ausstattung verfügen, die EG-Ersteichung an den Geräten vor, die nach Angabe des Herstellers die messtechnischen Eigenschaften besitzen und die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise erfüllen, die in den für die betreffende Geräteart geltenden Einzelrichtlinien festgelegt sind.

4 Für die mit dem Stempel der EG-Ersteichung versehenen Geräte gilt die in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr der Anbringung des Stempels der EG-Ersteichung folgt, soweit nicht in den Einzelrichtlinien ein längerer Zeitraum vorgesehen ist.

Article 9

1 Wird ein Gerät zur EG-Ersteichung vorgelegt, so prüft der die Ersteichung vornehmende Mitgliedstaat: a) ob das Gerät einer nichtzulassungspflichtigen Bauart angehört und, falls dies zutrifft, ob es den in den Einzelrichtlinien für dieses Gerät festgelegten Vorschriften über technische Ausführung und Arbeitsweise entspricht; b) ob das Gerät eine EG-Bauartzulassung erhalten hat und, falls dies zutrifft, ob es der zugelassenen Bauart und den Vorschriften der zum Zeitpunkt der Erteilung dieser EG-Bauartzulassung für dieses Gerät geltenden Einzelrichtlinien entspricht.

2 Die bei der EG-Ersteichung durchgeführte Prüfung erstreckt sich in Übereinstimmung mit den jeweiligen Einzelrichtlinien insbesondere auf: a) die messtechnischen Eigenschaften; b) die Fehlergrenzen; c) die Konstruktion, soweit durch sie gewährleistet wird, dass die messtechnischen Eigenschaften bei normalem Gebrauch des Gerätes nicht nennenswert beeinträchtigt werden; d) das Vorhandensein der geforderten Aufschriften und der Stempelschilder oder einer Stelle zur Anbringung der EG-Eichungsstempel.

Article 10

Ist das Ergebnis der EG-Ersteichung eines Geräts gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien positiv, so werden die in Anhang II Nummer 3 dieser Richtlinie beschriebenen EG-Stempel für die teilweise oder vollständige EG-Ersteichung nach Maßgabe dieser Nummer unter Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats an diesem Gerät angebracht.

Article 11

Ist für eine Geräteart, die einer Einzelrichtlinie entspricht, keine EG-Ersteichung vorgeschrieben, so werden diese Geräte vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem EG-Bauart-Zulassungszeichen versehen, das in Anhang I Nummer 3.4 beschrieben ist.

Article 12

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Verwendung von Stempeln oder Aufschriften bei Geräten zu verhindern, die zu einer Verwechslung mit EG-Zeichen oder -Stempeln führen könnten.

Article 13

Jeder Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, welche Dienststellen, Gremien und Institute amtlich befugt sind, die in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Prüfungen durchzuführen, die EG-Bauartzulassungsbescheinigungen auszustellen und die EG-Eichstempel anzubringen.

Article 14

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die vorgeschriebenen Aufschriften in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen abgefasst werden.

Article 15

In den Einzelrichtlinien werden die Anforderungen für die Prüfungen im Gebrauch befindlicher Geräte mit EG-Stempel oder -Zeichen, insbesondere die Verkehrsfehlergrenzen, festgelegt. Enthalten nationale Vorschriften für Geräte ohne EG-Stempel oder -Zeichen geringere Anforderungen, können diese bei den Prüfungen zugrunde gelegt werden.

Article 16

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I und II dieser Richtlinie und der Anhänge der Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 1 an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien, werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dieses Verfahren gilt jedoch weder für das Kapitel über die angelsächsischen Einheiten im Anhang der Richtlinie über die Einheiten im Messwesen noch für die Anhänge betreffend die Reihen von Nennfüllmengen für vorverpackte Erzeugnisse der Richtlinien über Fertigpackungen.

Article 17

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien im Sinne des Artikels 16 an den technischen Fortschritt unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 18

Jede zur Durchführung dieser Richtlinie und der einschlägigen Einzelrichtlinien getroffene Maßnahme, mit der die EG-Bauartzulassung verweigert, nicht verlängert oder widerrufen wird oder mit der die EG-Ersteichung verweigert oder der Vertrieb oder die Inbetriebnahme eines Gerätes untersagt wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten zulässigen Rechtsmittel und der einschlägigen Fristen mitzuteilen.

Article 19

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, mit.

Article 20

Die Richtlinie 71/316/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Article 21

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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