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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009L0044
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2009-05-06
In force since
2009-06-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

„(1 Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) sind rechtlich verbindlich und auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Dritten gegenüber wirksam, sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 in das System eingebracht wurden. Dies gilt auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist. Werden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und an dem gemäß den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt, in dessen Verlauf das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon hätte haben müssen.“

„(4 Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten inoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.“

Article 4

Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems Guthaben oder Wertpapiere auf dem Verrechnungskonto des Teilnehmers dazu verwendet werden können, die am Geschäftstag der Verfahrenseröffnung in dem System oder in einem interoperablen System bestehenden Verbindlichkeiten des betreffenden Teilnehmers zu begleichen. Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Kreditfazilität, die dem betreffenden Teilnehmer im Hinblick auf das System eingeräumt wurde, auf der Grundlage bereitstehender dinglicher Sicherheiten genutzt wird, um die Verbindlichkeiten des Teilnehmers aus dem System oder einem interoperablen System zu begleichen.“

Article 7

Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers, die sich aus seiner Teilnahme an einem System oder in Verbindung damit ergeben, ein und wirkt insoweit nicht vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 6 Absatz 1. Dies gilt unter anderem für die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers an einem interoperablen System oder die eines Betreibers eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.“

Article 9

1 Die Rechte von Systembetreibern oder von Inhabern dinglicher Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank an dinglichen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen a) den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems), b) den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist, c) eine Vertragspartei der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank, oder d) einen die Sicherheit leistenden Dritten nicht berührt. Dingliche Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwertet werden.

2 Wird Teilnehmern, Systembetreibern oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank eine dingliche Sicherheit in Form von Wertpapieren, einschließlich Rechten an Wertpapieren, gemäß Absatz 1 geleistet und ist deren Recht an diesen Wertpapieren, das auch durch einen etwaigen Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Dritten in ihrem Namen ausgeübt werden kann, mit rechtsbegründender Wirkung in einem Register eingetragen oder auf einem Konto oder bei einem zentralen Verwahrsystem verbucht, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, so bestimmen sich die Rechte dieser natürlichen oder juristischen Personen als dinglich gesicherte Gläubiger an diesen Wertpapieren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats.“

Article 10

1 Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Kommission mit; sie informieren die Kommission ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Der Systembetreiber gibt dem Mitgliedstaat, dessen Recht er unterliegt, an, welches seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und teilt jede diesbezügliche Änderung mit. Über die Angabe- und Mitteilungspflicht nach Unterabsatz 2 hinaus können die Mitgliedstaaten Systeme, die unter ihre Zuständigkeit fallen, einer Beaufsichtigung oder Genehmigungspflicht unterwerfen. Ein Institut hat auf Antrag jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, Auskunft über die Systeme zu erteilen, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für das Funktionieren dieser Systeme.

2 Ein System, das vor dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen benannt wurde, gilt für die Zwecke dieser Richtlinie weiterhin als benannt. Ein Zahlungs- und Transferauftrag, der vor dem Inkrafttreten der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG in ein System eingebracht, aber erst nach ihrem Inkrafttreten abgewickelt wurde, wird als Zahlungs- und Transferauftrag im Sinne dieser Richtlinie betrachtet.

Article 2 Änderungen der Richtlinie 2002/47/EG

„(3 Unbeschadet der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und einzelstaatlicher Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Schuldner von Kreditforderungen auf folgende Rechte schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form rechtswirksam verzichten können: i) ihre Rechte auf Aufrechnung gegenüber dem Gläubiger der Kreditforderung und gegenüber Personen, an die der Gläubiger die Kreditforderung abgetreten, verpfändet oder anderweitig als Sicherheit eingesetzt hat, und ii) ihre aus Bestimmungen zum Bankgeheimnis erwachsenden Rechte, die anderenfalls den Gläubiger der Kreditforderungen daran hindern oder in seinen Möglichkeiten beschränken würden, Auskünfte über die Kreditforderung oder den Schuldner — mit Blick auf eine Verwendung der Kreditforderung als Sicherheit — zu erteilen.

„(6 Dieser Artikel gilt nicht für Kreditforderungen.“

Article 9a Richtlinie 2008/48/EG

Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 2008/48/EG.“

Article 3 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 30. Dezember 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30. Juni 2011 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 5 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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