Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Diese Richtlinie betrifft die aus dem Boden eines Mitgliedstaats gewonnenen und von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer nach Anhang I Abschnitt I anerkannten Wässer.
2 Diese Richtlinie betrifft ebenfalls die aus dem Boden eines Drittlandes gewonnenen und in die Gemeinschaft eingeführten Wässer, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer anerkannt worden sind. Die in Unterabsatz 1 genannten Wässer können nur dann als solche anerkannt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem sie gewonnen wurden, bescheinigt hat, dass sie den Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I entsprechen und dass regelmäßige Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs II Nummer 2 vorgenommen werden. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 darf höchstens fünf Jahre betragen. Wurde die Bescheinigung vor Ablauf dieser Frist erneuert, ist eine Anerkennung nach Unterabsatz 1 nicht erneut erforderlich.
3 Diese Richtlinie betrifft nicht a) Wässer, die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel sind; b) natürliche Mineralwässer, die an der Quelle für Kurzwecke in Thermal- oder Mineraleinrichtungen verwendet werden.
4 Die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 ist durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in angemessener Weise zu begründen und amtlich bekannt zu machen.
5 Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Fälle, in denen er die in den Absätzen 1 und 2 genannte Anerkennung gewährt oder zurückgezogen hat. Die Liste der als natürliche Mineralwässer anerkannten Wässer wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nur die in Artikel 1 genannten, dieser Richtlinie entsprechenden Wässer als natürliche Mineralwässer in den Handel gebracht werden können.
Article 3
Die Nutzung der Quellen natürlichen Mineralwassers und die Abfüllung ihrer Wässer müssen Anhang II entsprechen.
Article 4
1 Ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, darf keiner anderen Behandlung unterzogen werden als a) dem Ausfällen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration oder Dekantation (Enteisenung, Entschwefelung), gegebenenfalls nach Belüftung, insofern als die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung nicht in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen geändert wird; b) dem Ausfällen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen bestimmter natürlicher Mineralwässer durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft, insofern als die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung nicht in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen geändert wird und sofern i) die Behandlung mit den durch die Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festzulegenden Anwendungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit im Einklang steht; ii) die Behandlung den zuständigen Behörden mitgeteilt wird und unter deren besonderer Kontrolle erfolgt; c) dem Ausfällen anderer unerwünschter Bestandteile als der unter den Buchstaben a und b genannten, insofern als die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung nicht in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen geändert wird und sofern i) die Behandlung mit den durch die Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festzulegenden Anwendungsbedingungen im Einklang steht; ii) die Behandlung den zuständigen Behörden mitgeteilt wird und unter deren besonderer Kontrolle erfolgt; d) dem vollständigen oder teilweisen Entzug der freien Kohlensäure durch ausschließlich physikalische Verfahren. Die in Buchstabe b Ziffer i und in Buchstabe c Ziffer i genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Unterabsatz 1 steht der Verwendung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer zur Herstellung von Erfrischungsgetränken nicht entgegen.
2 Ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, darf mit keinem anderen Zusatz versehen werden als Kohlensäure, und zwar im Wege des Versetzens oder Wiederversetzens mit Kohlensäure unter den in Anhang I Abschnitt III vorgesehenen Bedingungen.
3 Die Desinfizierung mit jeglichen Mitteln und — vorbehaltlich des Absatzes 2 — der Zusatz Keim hemmender Stoffe oder jede andere Behandlung, welche den Keimgehalt des natürlichen Mineralwassers verändern könnte, sind untersagt.
Article 5
1 Beim Quellaustritt muss der Gesamtgehalt vermehrungsfähiger Mikroorganismen natürlicher Mineralwässer ihrem normalen Keimgehalt entsprechen und einen wirksamen Schutz der Quelle gegen jede Verunreinigung erkennen lassen. Dieser Gesamtgehalt ist nach Maßgabe der in Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.3 festgelegten Bedingungen zu bestimmen. Nach der Abfüllung darf dieser Gesamtgehalt 100 pro ml bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden auf Agar-Agar oder Agar-Gelatinemischung und 20 pro ml bei 37 °C in 24 Stunden auf Agar-Agar nicht überschreiten. Der Gesamtgehalt ist innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung zu messen, wobei die Wassertemperatur während dieser 12 Stunden bei 4 °C ± 1 °C konstant gehalten wird. Beim Quellaustritt dürfen diese Werte normalerweise 20 pro ml bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden bzw. 5 pro ml bei 37 °C in 24 Stunden nicht überschreiten; hierbei handelt es sich um Richtwerte und nicht um Höchstkonzentrationen.
2 Beim Quellaustritt und bei der Vermarktung muss ein natürliches Mineralwasser frei sein von a) Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen, b) Escherichia coli und anderen coliformen Keimen sowie Fäkal-Streptokokken in jeder untersuchten Probe von 250 ml, c) sulfitreduzierenden sporenbildenden Anaerobiern in jeder untersuchten Probe von 50 ml, d) Pseudomonas aeruginosa in jeder untersuchten Probe von 250 ml.
3 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sowie der Nutzungsbedingungen nach Anhang II gelten auf der Vermarktungsstufe die folgenden Anforderungen: a) Der Gesamtgehalt des natürlichen Mineralwassers an vermehrungsfähigen Mikroorganismen darf nur aus der normalen Entwicklung seiner Keimzahl beim Quellaustritt resultieren; b) das natürliche Mineralwasser muss vom organoleptischen Standpunkt her einwandfrei sein.
Article 6
Die zur Abfüllung natürlicher Mineralwässer verwendeten Behältnisse müssen mit einem Verschluss versehen sein, mit dem jede Möglichkeit einer Verfälschung oder Verunreinigung vermieden wird.
Article 7
1 Die Verkaufsbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist „natürliches Mineralwasser“ oder, wenn es sich um kohlensäurehaltiges natürliches Mineralwasser nach Anhang I Abschnitt III handelt, je nach Fall „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“, „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“, „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“. Die Verkaufsbezeichnung natürlicher Mineralwässer, die einer Behandlung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d unterworfen wurden, wird durch die Hinweise „Kohlensäure ganz entzogen“ bzw. „Kohlensäure teilweise entzogen“ ergänzt.
2 Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer sind außerdem folgende Angaben verbindlich vorgeschrieben: a) Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile; b) Angabe des Orts der Gewinnung und des Namens der Quelle; c) Angaben über jegliche Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c.
3 Bestehen keine Gemeinschaftsvorschriften über die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Angaben zu den Behandlungen, können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften beibehalten.
Article 8
1 Der Name einer Gemeinde, eines Weilers oder einer sonstigen Ortsbezeichnung darf bei einem gewerblichen Kennzeichen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass das natürliche Mineralwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch dieses gewerbliche Kennzeichen angegebenen Ort gewonnen wird und dass die Verwendung dieses Namens nicht zu Missverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt.
2 Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, darf nicht unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel gebracht werden.
3 Enthalten die Etiketten oder Aufschriften, die auf den Behältnissen angebracht sind, in denen natürliche Mineralwässer zum Verkauf angeboten werden, die Angabe eines anderen gewerblichen Kennzeichens als des Namens der Quelle oder des Ortes ihrer Nutzung, so muss die Angabe dieses Ortes der Nutzung oder der Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für die Angabe dieses gewerblichen Kennzeichens benutzt wird. Unterabsatz 1 ist sinngemäß im Hinblick auf die Bedeutung anwendbar, die dem Namen der Quelle oder dem Ort ihrer Nutzung im Verhältnis zu der Angabe des gewerblichen Kennzeichens bei der die natürlichen Mineralwässer betreffenden Werbung jeglicher Art gegeben wird.
Article 9
1 Auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung ist die Verwendung von Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Bildern und anderen bildlichen und nicht bildlichen Zeichen untersagt, die a) in Bezug auf ein natürliches Mineralwasser Merkmale vortäuschen, die es insbesondere hinsichtlich der Herkunft, des Datums der Nutzungsgenehmigung, der Analyseergebnisse oder ähnlicher auf die Garantie für Echtheit abgestellter Angaben nicht besitzt; b) bei einem abgefüllten Trinkwasser, das nicht Anhang I Abschnitt I entspricht, zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können, insbesondere die Angabe „Mineralwasser“.
2 Hinweise, wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt, sind unzulässig. Die in Anhang III aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig, soweit die darin festgelegten entsprechenden Kriterien oder, in Ermangelung solcher Kriterien, die durch die einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen oder erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach Anhang I Abschnitt I Nummer 2 beruhen. Die Mitgliedstaaten können die Angaben „regt die Verdauung an“, „kann den Gallenfluss fördern“ oder ähnliche Angaben zulassen. Sie können weitere Angaben zulassen, sofern diese nicht den Grundsätzen des Unterabsatzes 1 zuwiderlaufen und mit den Grundsätzen des Unterabsatzes 2 vereinbar sind.
3 Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften über Angaben — sowohl auf den Verpackungen oder Etiketten als auch in der Werbung — erlassen, die sich auf die Eignung eines natürlichen Mineralwassers für die Säuglingsernährung beziehen. Diese Vorschriften können auch die Eigenschaften des Wassers betreffen, von denen die Verwendung dieser Angaben abhängt. Die Mitgliedstaaten, die derartige Vorschriften erlassen wollen, unterrichten hierüber zuvor die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.
4 Die Bezeichnung „Quellwasser“ ist einem Wasser vorzubehalten, das im natürlichen Zustand für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, an der Quelle abgefüllt wird und das: a) den in Anhang II Nummern 2 und 3 festgelegten Nutzungsbedingungen, die in vollem Umfang auf die Quellwässer Anwendung finden, entspricht; b) den mikrobiologischen Bedingungen nach Artikel 5 entspricht; c) den Etikettierungsbedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und c und nach Artikel 8 entspricht; d) keiner anderen Behandlung unterzogen wurde als den Behandlungen gemäß Artikel 4. Andere Behandlungen können von der Kommission zugelassen werden. Die in Buchstabe d genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Darüber hinaus muss Quellwasser den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen.
5 Bestehen keine Gemeinschaftsvorschriften über die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d erwähnte Behandlung von Quellwasser, so können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Behandlungsvorschriften beibehalten.
Article 10
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehr mit natürlichen Mineralwässern, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen, durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Vorschriften über die Eigenschaften, die Zusammensetzung, die Nutzungsbedingungen, die Abfüllung oder die Etikettierung natürlicher Mineralwässer bzw. der Lebensmittel im allgemeinen oder über die Werbung dafür nicht behindert wird.
Article 11
1 Sofern ein Mitgliedstaat ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass ein natürliches Mineralwasser nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang steht oder die öffentliche Gesundheit gefährdet, obwohl es in einem oder mehreren Mitgliedstaaten frei gehandelt wird, kann der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend den Handel mit diesem Erzeugnis auf seinem Gebiet einschränken oder die Aussetzung des Handels veranlassen. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis und begründet seine Entscheidung.
2 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission legt der Mitgliedstaat, der das Wasser anerkannt hat, alle einschlägigen, die Anerkennung des Wassers betreffenden Auskünfte zusammen mit den Ergebnissen der regelmäßigen Kontrollen vor.
3 Die Kommission prüft im Rahmen des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschusses so rasch wie möglich die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 angeführten Gründe; sie gibt sodann unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft geeignete Maßnahmen.
4 Ist die Kommission der Auffassung, dass die vorliegende Richtlinie geändert werden muss, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen, erlässt sie entsprechende Änderungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann diese bis zur Verabschiedung der Änderungen beibehalten.
Article 12
Folgende Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt: a) Grenzwerte für die Gehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer; b) alle erforderlichen Bestimmungen für die Angabe hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett; c) die Bedingungen für die Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b; d) die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c über Behandlungen; e) Analysemethoden, einschließlich der Messgrenzen, für den Nachweis des Nichtvorhandenseins von Verunreinigungen in natürlichen Mineralwässern; f) die zur Überwachung der mikrobiologischen Eigenschaften natürlicher Mineralwässer erforderlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 13
Alle Entscheidungen, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, werden von der Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit getroffen.
Article 14
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 15
Diese Richtlinie betrifft nicht für die Ausfuhr in Drittländer bestimmte natürliche Mineralwässer.
Article 16
Die Richtlinie 80/777/EWG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Article 17
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 18
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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