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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009L0074
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2009-06-26
In force since
2009-07-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Richtlinie 66/401/EWG

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 wird Buchstabe A wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt geändert: i) In der Überschrift wird das Wort „Gramineae“ durch die Worte „Poaceae (Gramineae)“ ersetzt. ii) Betrifft nicht die deutsche Fassung. iii) Im Eintrag, der mit „Arrhenatherum elatius“ beginnt, werden die Worte „Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. S et K.B Presl.“ durch die Worte „Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl“ ersetzt. iv) Nach dem Eintrag, der mit „Festuca arundinacea“ beginnt, wird der folgende Eintrag eingefügt: „Festuca filiformis Pourr. — Haar-Schafschwingel“. v) Im Eintrag, der mit „Festuca pratensis“ beginnt, werden die Worte „Festuca pratensis Hudson“ durch die Worte „Festuca pratensis Huds.“ ersetzt. vi) Nach dem Eintrag, der mit „Festuca rubra“ beginnt, wird der folgende Eintrag eingefügt: „Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina — Raublättriger Schafschwingel“. vii) Im Eintrag, der mit „Phleum bertolonii“ beginnt, werden die Worte „Phleum bertolonii DC. — Zwiebellieschgras“ durch die Worte „Phleum nodosum L. — Zwiebellieschgras, Knollentimothe“ ersetzt. viii) Der Eintrag, der mit „Festuca spp. x Lolium spp.“ beginnt, erhält folgende Fassung: „×Festulolium Asch. & Graebn. — Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium“. b) Buchstabe b wird wie folgt geändert: i) In der Überschrift wird das Wort „Leguminosae“ durch die Worte „Fabaceae (Leguminosae)“ ersetzt. ii) Im Eintrag, der mit „Lupinus angustifolius“ beginnt, werden die Worte „Lupinus angustifolius L. — Blaue Lupine“ durch die Worte „Lupinus angustifolius L. — Blaue Lupine, schmalblättrige Lupine“ ersetzt. iii) Im Eintrag, der mit „Medicago × varia“ beginnt, werden die Worte „Medicago × varia T. Martyn — Bastardluzerne“ durch die Worte „Medicago × varia T. Martyn — Bastardluzerne, Sandluzerne“ ersetzt. 2. Die Anhänge II und III der Richtlinie 66/401/EWG werden gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Article 2 Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 wird Buchstabe A wie folgt geändert: a) Der Eintrag, der mit „Avena sativa“ beginnt, wird durch folgende Einträge ersetzt: „Avena nuda L. — Nackthafer“; „Avena sativa L. (einschließlich Avena byzantina K. Koch) — Saathafer, Hafer (einschließlich Mittelmeerhafer)“; „Avena strigosa Schreb. — Rauhafer“. b) Der Eintrag, der mit „X Triticosecale“ beginnt, erhält folgende Fassung: „×Triticosecale Wittm. ex A. Camus — Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale“. c) Im Eintrag, der mit „Triticum aestivum“ beginnt, werden die Worte „Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol.“ durch die Worte „Triticum aestivum L.“ ersetzt. d) Betrifft nicht die deutsche Fassung. e) Der Eintrag zu „Sorghum bicolor (L.) Moench × Sorghum sudanense (Piper) Stapf. — Hybriden, durch Kreuzung von Mohrenhirse und Sudangras gewonnen.“ erhält folgende Fassung: „Sorghum bicolor (L.) Moench × Sorghum sudanense (Piper) Stapf — Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor und Sorghum sudanense“. 2. Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 66/402/EWG werden gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Article 3 Änderung der Richtlinie 2002/55/EG

Die Anhänge II und III der Richtlinie 2002/55/EG werden gemäß Teil C des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Article 4 Änderung der Richtlinie 2002/57/EG

Die Richtlinie 2002/57/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 wird Buchstabe b wie folgt geändert: a) Im Eintrag, der mit „Brassica juncea“ beginnt, werden die Worte „Brassica juncea (L.) und Czernj. und Cosson“ durch die Worte „Brassica juncea (L.) Czern.“ ersetzt. b) Im Eintrag, der mit „Brassica nigra“ beginnt, werden die Worte „Brassica nigra (L.) Koch“ durch die Worte „Brassica nigra (L.) W. D. J. Koch“ ersetzt. c) Der Eintrag, der mit „Papaver somniferum“ beginnt, erhält folgende Fassung: „Papaver somniferum L. — Schlafmohn, Mohn“. 2. Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2002/57/EG werden gemäß Teil D des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Article 5 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 7 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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