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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009L0090
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2009-07-31
In force since
2009-08-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden technische Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt. Sie enthält außerdem Mindestleistungskriterien für Analysemethoden, die die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, wenn sie den Gewässerzustand, Sedimente und Biota überwachen, sowie Regeln zum Nachweis der Qualität der Analyseergebnisse.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Nachweisgrenze“ ist das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält, unterscheidet. 2. „Bestimmungsgrenze“ ist ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden. 3. „Messunsicherheit“ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden.

Article 3 Analysemethoden

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Analysenmethoden, einschließlich Labor-, Feld- oder Online-Methoden, die für die Programme zur chemischen Überwachung entsprechend der Richtlinie 2000/60/EC eingesetzt werden, im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC-17025 oder anderen gleichwertigen, auf internationaler Ebene anerkannten Normen validiert und dokumentiert sind.

Article 4 Mindestleistungskriterien für Analysemethoden

1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mindestleistungskriterien aller angewandten Analysemethoden auf einer Messunsicherheit von höchstens 50 % (k = 2), gemessen an der jeweiligen Umweltqualitätsnorm und einer Bestimmungsgrenze von höchstens 30 % der jeweiligen Umweltqualitätsnorm, basieren.

2 Gibt es für einen bestimmten Parameter keine relevanten Umweltqualitätsnorm oder gibt es keine Analysemethode, die den Mindestleistungskriterien gemäß Absatz 1 genügt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.

Article 5 Berechnung der Mittelwerte

1 Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse zwecks Berechnung des Mittelwerts auf die Hälfte des Werts der betreffenden Bestimmungsgrenze festgesetzt.

2 Liegt ein gemäß Absatz 1 berechneter Mittelwert der Messergebnisse unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichnet.

3 Absatz 1 gilt nicht für Messgrößen, die Summen einer bestimmten Gruppe physikalisch-chemischer Parameter oder chemischer Messgrößen einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- sowie Reaktionsprodukte sind. In diesen Fällen werden die unter der Bestimmungsgrenze der einzelnen Stoffe liegenden Ergebnisse gleich Null gesetzt.

Article 6 Qualitätssicherung und Kontrolle

1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC-17025 oder anderen gleichwertigen, auf internationaler Ebene anerkannten Normen im Einklang stehen.

2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner ihre Kompetenz für die Analyse physikalisch-chemischer und chemischer Messgrößen nachweisen durch a) Teilnahme an Eignungsprüfungsprogrammen, die die in Artikel 3 genannten Analysemethoden für Messgrößen in Konzentrationsbereichen abdecken, die für im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EC durchgeführte Überwachungsprogramme repräsentativ sind, sowie b) Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die repräsentativ für gezogene Proben mit angemessenen Konzentrationen in Bezug auf die jeweilige Umweltqualitätsnorm gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind.

3 Die Eignungsprüfungsprogramme gemäß Absatz 2 Buchstabe a müssen durch akkreditierte Organisationen oder national oder international anerkannte Organisationen durchgeführt werden, die den Anforderungen der Technischen Regel ISO/IEC 43-1 oder gleichwertigen, international anerkannten Normen genügen. Die Ergebnisse der Teilnahme an diesen Programmen sind auf der Grundlage der in der Technischen Regel ISO/IEC 43-1 oder in der Norm ISO-13528 oder in anderen gleichwertigen, international anerkannten Normen festgelegten Bewertungssysteme auszuwerten.

Article 7 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 9 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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