Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen
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Article 1 Änderungen
„(4 Das ETSC analysiert und klassifiziert jede neue Art von falschen Euro-Münzen. Zu diesem Zweck hat das ETSC Zugang zu den bei der EZB gespeicherten technischen und statistischen Daten über die falschen Euro-Münzen. Das ETSC teilt den zuständigen nationalen Behörden sowie — nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten — der EZB das einschlägige Endergebnis seiner Analyse mit. Die EZB übermittelt dieses Ergebnis gemäß dem Abkommen nach Artikel 3 Absatz 3 an Europol.“
„(1 Die Kreditinstitute und — im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit — die anderen Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, Geldtransportunternehmen, anderer Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit, sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden, und dafür Sorge zu tragen, dass Fälschungen aufgedeckt werden. Bei den Euro-Banknoten erfolgt diese Prüfung entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren . Die in Absatz 1 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. Sie übermitteln die betreffenden Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden.
„(1a Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 erfolgt die Echtheitsprüfung der Euro-Banknoten und -Münzen in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben, entweder durch entsprechend geschultes Personal oder durch einen Bargeldbearbeitungsautomaten, der — für Banknoten — in der von der EZB veröffentlichten Liste bzw. — für Münzen — in der von der Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist.
„(3 Unbeschadet der von der EZB vorgesehenen Fristen für die Anwendung der von ihr festgelegten Verfahren erlassen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels. Sie setzen die Kommission und die EZB unverzüglich hiervon in Kenntnis.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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