Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die jährliche Fangmenge der Fahrzeuge, die im Nordostatlantik Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren. Die Daten über die Fangmenge umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Aquakulturprodukte sind ausgeschlossen. Die Daten sind in zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.
Article 2
1 Zu übermitteln ist die Fangmenge für jede der in Anhang I genannten Arten in jedem der in Anhang II aufgeführten und in Anhang III beschriebenen statistischen Fischereigebiete.
2 Die Angaben für jedes Kalenderjahr sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorzulegen. Für Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten, für die im Bezugsjahr keine Fänge verzeichnet wurden, brauchen keine Angaben gemacht zu werden. Die Daten über weniger bedeutende Fischarten in einem Mitgliedstaat brauchen nicht einzeln übermittelt zu werden, sondern können zu einem Posten zusammengefasst werden, sofern die entsprechenden Erzeugnisse einen Gewichtsanteil von 10 % der Gesamtfänge in dem betreffenden Mitgliedstaat und Kalendermonat nicht überschreiten.
3 Die Kommission kann die Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen dieser Gebiete und den zulässigen Grad der Datenzusammenfassung ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Article 3
Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Stichprobenverfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind vom jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen.
Article 4
Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 2 der Kommission gegenüber nach, indem sie die Daten auf Magnetträgern in dem in Anhang IV beschriebenen Format einreichen. Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang V beschriebenen Format übermitteln. Mit Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.
Article 5
1 Die Kommission wird vom durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, nachstehend Ausschuss genannt, unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 6
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Januar 1993 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig die Daten sind. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.
2 Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.
3 Die in Absatz 1 genannten Berichte zur Methodik, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses geprüft.
Article 7
1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 wird aufgehoben.
2 Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Article 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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