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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil

CELEX
32009R0219
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-03-11
In force since
2009-04-20
End of validity
2022-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte werden gemäß diesem Anhang an den Beschluss 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung angepasst.

Article 2

Verweisungen auf die Bestimmungen der im Anhang genannten Rechtsakte gelten als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 15

1 Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2 Nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren beschließt die Kommission über die gemeinschaftliche Finanzierung der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Schutzmaßnahmen im Rahmen der Durchführung der humanitären Hilfe; beschließt die Kommission über ihre Direktinterventionen oder die Finanzierung der Interventionen von spezialisierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten.

3 Nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren genehmigt die Kommission die globalen Pläne, die dazu bestimmt sind, Aktionen in einem bestimmten Land oder in einer bestimmten Region vorzusehen, in dem bzw. in der die humanitäre Krise insbesondere aufgrund ihres Ausmaßes und ihrer Komplexität naturgemäß länger andauert; sie genehmigt auch den Finanzrahmen dieser Pläne. In diesem Zusammenhang prüfen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Prioritäten, die im Rahmen der Durchführung dieser globalen Pläne zu setzen sind; beschließt die Kommission unbeschadet des Artikels 13 über Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als 2 Mio. ECU.

Article 17

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 5

Die Kommission beschließt die zur Anpassung des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 13

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Der Ausschuss prüft alle die Durchführung dieser Richtlinie betreffenden Fragen.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

5 Die Kommission erlässt nach dem in Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsmaßnahmen, um insbesondere künftigen Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.

Article 18a

Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung des Anhangs III an den technischen Fortschritt, insbesondere durch Einbeziehung von Hinweisen auf einschlägige europäische Normen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen wirken sich nicht direkt auf den gemessenen Schallleistungspegel der in Artikel 12 aufgeführten Geräte und Maschinen aus. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 32 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 7

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates eingesetzten Ausschuss (nachstehend Ausschuss genannt) unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 3a

Die Kommission kann Anhang I im Hinblick auf die Grundsätze der GLP an den technischen Fortschritt anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 4

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 15 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 12 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 13 Anpassung der Anhänge

1 Die Kommission nimmt die zur Anpassung der Anhänge erforderlichen Änderungen, soweit wie möglich anhand von Europäischen Normen, an.

2 Die Kommission nimmt Änderungen oder Ergänzungen an, die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieser Verordnung auf lösungsmittelbasierte Detergenzien anzuwenden.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 29

Die Kommission kann Änderungen annehmen, die erforderlich sein können, um dieses Kapitel zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu aktualisieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 54

Die Kommission kann Änderungen vornehmen, die erforderlich sein können, um dieses Kapitel zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu aktualisieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 9

Die Kommission beschließt die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Parameter der Spalte Parameter, deren Bestimmung fakultativ ist und Referenzmessmethoden an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 11

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 13

Die Kommission passt die Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an; hiervon ausgenommen sind die in den Anhängen I A, I B und I C aufgeführten Parameter und Werte, alle Faktoren, die die Berechnung dieser Werte beeinflussen können, sowie die in den Anhängen II A und II B angegebenen Parameter, die zu analysieren sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 15

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 19 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

1 Die Änderungen zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 letzter Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems sowie zur Anpassung der in Artikel 12 Absatz 3 und Anhang III genannten Tabellen für die Datenbanken an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 21 Absatz 2 erlassen.

2 Die Kommission beschließt die Änderungen zur Anpassung der in Anhang I genannten Beispiele für die Begriffsbestimmung für Verpackungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 9 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 22 Änderungen des Anhangs III

Unter Berücksichtigung der in Artikel 21 vorgesehenen Berichte und der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen kann die Kommission Anhang III mit Ausnahme der Kriterien 1, 5 und 7 für den Zeitraum 2008 bis 2012 ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 14 Änderung der Anhänge

1 Wird ein Stoff in das Übereinkommen oder das Protokoll aufgenommen, so nimmt die Kommission gegebenenfalls eine entsprechende Änderung der Anhänge I, II und III vor. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2 Wird ein Stoff in das Übereinkommen oder das Protokoll aufgenommen, so nimmt die Kommission gegebenenfalls eine entsprechende Änderung des Anhangs IV vor. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

3 Die Kommission beschließt Änderungen von bestehenden Einträgen in den Anhängen I, II und III, einschließlich ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

4 Die Kommission beschließt Änderungen von bestehenden Einträgen in Anhang IV und Änderungen des Anhangs V, einschließlich ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 58 Änderung der Anhänge

1 Die Kommission kann die Anhänge ändern, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 59a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Außerdem a) werden die Anhänge I, II, III, IIIA, IV und V geändert, um den im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbarten Änderungen Rechnung zu tragen; b) können noch nicht eingestufte Abfälle vorläufig den Anhängen IIIB, IV oder V hinzugefügt werden, bis über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist; c) kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die vorläufige Aufnahme von Gemischen aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen in Anhang IIIA in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fällen erwogen werden, bis über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist. In Anhang IIIA kann vorgeschrieben werden, dass einer oder mehrere der dort aufgeführten Einträge nicht für Ausfuhren in Staaten gelten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt; d) werden die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Ausnahmefälle definiert und die entsprechenden Abfälle gegebenenfalls den Anhängen IVA und V hinzugefügt und aus Anhang III gestrichen; e) wird Anhang V so geändert, dass er die vereinbarten Änderungen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG widerspiegelt; f) wird Anhang VIII geändert, um den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung zu tragen.

2 Bei Änderungen des Anhangs IX wird der durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien eingesetzte Ausschuss uneingeschränkt an den Beratungen beteiligt.

Article 59 Zusätzliche Maßnahmen

1 Die Kommission kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die folgenden zusätzlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen: a) Leitlinien für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g; b) Leitlinien für die Anwendung von Artikel 15 in Bezug auf die Identifizierung und Verfolgung von Abfällen, die bei der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung erhebliche Veränderungen erfahren; c) Leitlinien für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden im Falle illegaler Verbringungen nach Artikel 24; d) technische und organisatorische Vorschriften für die praktische Umsetzung des elektronischen Datenaustauschs zum Zwecke der Einreichung von Unterlagen und Informationen nach Artikel 26 Absatz 4; e) weitere Hinweise zur Verwendung von Sprachen nach Artikel 27; f) weitere Klärung der Verfahrensvorschriften von Titel II in Bezug auf Ausfuhren von Abfällen aus der Gemeinschaft, Einfuhren von Abfällen in die Gemeinschaft und Durchfuhr von Abfällen durch die Gemeinschaft; g) weitere Empfehlungen zu undefinierten Rechtsbegriffen.

2 Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen: a) ein Verfahren zur Berechnung der Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen nach Artikel 6; b) weitere Auflagen und Anforderungen in Bezug auf Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung nach Artikel 14. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 59a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 59a Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 4 Periodizität der Erhebung

Die Erhebung erstreckt sich auf einen jährlichen Kalenderzeitraum im Sinne eines Kalenderjahres. Für bestimmte Rubriken der Prodcom-Liste kann die Kommission jedoch auch beschließen, dass monatliche oder vierteljährliche Erhebungen durchgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 6 Aufbereitung der Ergebnisse

Die Mitgliedstaaten werten die in Artikel 5 Absatz 1 genannten vollständigen Fragebögen oder die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen aus anderen Quellen nach den von der Kommission festgelegten Durchführungsmodalitäten aus. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 10 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 7

1 Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 72/279/EWG eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 8

1 Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 10 Durchführungsmaßnahmen

1 Die Einzelheiten der Übermittlung von Daten an Eurostat werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

2 Die Kommission legt die folgenden Durchführungsmaßnahmen fest: a) Anpassung der Schwellenwerte für das Verfahren der vereinfachten Berichterstattung (Artikel 4), b) Anpassung der Begriffsbestimmungen und Festlegung weiterer Begriffsbestimmungen (Artikel 3 Absatz 2), c) Anpassung des Inhalts der Anhänge (Artikel 4), d) Bestimmung der für die Berichte über die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu liefernden Angaben (Artikel 8 Absatz 2). Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 11 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 5 Genauigkeit der Statistiken

Die Datenerhebung beruht auf Vollerhebungen, sofern nicht andere Genauigkeitsanforderungen von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 10 Durchführungsmaßnahmen

1 Die folgenden Durchführungsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt: das Verzeichnis der Gemeinschaftsflughäfen gemäß Artikel 3 Absatz 2, die Beschreibung der Datencodes und des Übertragungsmediums für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 7), die Verbreitung der Erhebungsergebnisse (Artikel 8).

2 Die Kommission legt die folgenden Durchführungsmaßnahmen fest: die Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen dieser Verordnung, die Anpassung der Datenerhebungsmerkmale (Artikel 3), die Genauigkeit der Statistiken (Artikel 5), den Aufbau der Datensätze (Artikel 7). Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 11 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 7 Durchführungsmaßnahmen

1 Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung betreffend die Übermittlungsformate und den ersten Übermittlungszeitraum werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

2 Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung betreffend die Aktualisierung der Merkmalliste, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, handelt, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, sofern den Mitgliedstaaten dadurch keine erhebliche zusätzliche Belastung auferlegt wird.

Article 10

Unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse a) erstellt die Kommission Kategorien zur Zusammenfassung mehrerer Futtermittel-Ausgangserzeugnisse; b) legt die Kommission die Berechnungsverfahren für den Energiewert der Mischfuttermittel fest; c) erlässt die Kommission die erforderlichen Änderungen des Anhangs. Alle oben genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 11

1 Ein numerisches Kodierungssystem für die im Verzeichnis aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, das auf Verzeichnissen über die Herkunft, den verwendeten Teil des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, die Verarbeitung und die Reife/Qualität der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse beruht und eine Identifizierung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse auf internationaler Ebene — insbesondere mit Hilfe einer Bezeichnung und einer Beschreibung — ermöglicht, kann nach dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2 eingeführt werden.

2 Das Verzeichnis der Stoffe, deren Verkehr oder Verwendung für Zwecke der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist, um die Übereinstimmung dieser Stoffe mit Artikel 3 zu gewährleisten, wird von der Kommission erstellt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

3 Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis wird von der Kommission aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse geändert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission für den Erlass dieser Maßnahmen auf das in Artikel 13 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

4 Die aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse vorzunehmenden Änderungen des Anhangs werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 11

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 7

Die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebiet unterliegen keinen Anforderungen in Bezug auf Tollwut. Die Kommission stellt bei Bedarf für andere Krankheiten besondere Anforderungen — einschließlich einer etwaigen Begrenzung der Zahl der Tiere — auf. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Ein Muster der bei solchen Tieren mitzuführenden Bescheinigung kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

Article 9

Die Bedingungen für die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten aus Drittländern werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Das Muster der bei den Verbringungen von Tieren mitzuführenden Bescheinigung wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Article 19

Anhang I Teil C und Anhang II Teile B und C können von der Kommission geändert werden, um der Entwicklung der Lage in der Gemeinschaft oder in Drittländern hinsichtlich der Krankheiten der unter diese Verordnung fallenden Tierarten, insbesondere der Tollwut, Rechnung zu tragen und für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls eine Höchstzahl von Tieren festzulegen, die verbracht werden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 21

Etwaige Übergangsbestimmungen für den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung können von der Kommission erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 11 Änderungen der Anhänge und Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen

Die Anhänge II, III und IV können von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Richtlinie festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

Article 12

Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

Article 9

Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

Article 16

Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

Article 27 Änderung der Anhänge I, II und III

Die Anhänge I, II und III können geändert werden, um folgenden Faktoren Rechnung zu tragen: a) der Entwicklung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis, b) den bei der Anwendung von HACCP-Systemen gemäß Artikel 6 gemachten Erfahrungen, c) technologischen Entwicklungen, d) wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen, e) der Festlegung von Zielvorgaben im Bereich der Futtermittelsicherheit und f) der Ausarbeitung von Vorschriften für bestimmte Tätigkeiten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 28 Abweichung von den Anhängen I, II und III

Die Kommission kann aus besonderen Gründen Abweichungen von den Anhängen I, II und III gestatten, sofern die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht in Frage gestellt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 18

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 9 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 16 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 17 Änderungsverfahren

Die Anhänge dieser Richtlinie, die Begriffsbestimmungen sowie die Bezugnahmen auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und auf Rechtsinstrumente der IMO können angepasst werden, soweit dies erforderlich ist, um sie mit Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO, die in Kraft getreten sind, in Übereinstimmung zu bringen, ohne dass hierdurch der Geltungsbereich der Richtlinie erweitert wird. Die Anhänge dieser Richtlinie können ferner angepasst werden, wenn dies zur Verbesserung der mit dieser Richtlinie festgelegten Regelung erforderlich ist, ohne dass hierdurch der Geltungsbereich der Richtlinie erweitert wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Änderungen der in Artikel 2 genannten internationalen Instrumente können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Article 10 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 8

Die Kommission kann die Verweise auf das AFS-Übereinkommen, das AFS-Zeugnis, die AFS-Erklärung und die AFS-Bestätigung und die Anhänge dieser Verordnung einschließlich der einschlägigen Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in Bezug auf Artikel 11 des AFS-Übereinkommens ändern, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, besonders in der IMO, Rechnung zu tragen oder die Wirksamkeit dieser Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrung zu verbessern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 9 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 13 Anpassung an den technischen Fortschritt

1 Die Kommission passt die Schwellenwerte für die Berechnung des in KWK erzeugten Stroms nach Anhang II Buchstabe a an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2 Die Kommission passt die Schwellenwerte für die Berechnung des Wirkungsgrads der KWK-Erzeugung und der Primärenergieeinsparungen nach Anhang III Buchstabe a an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

3 Die Kommission passt die Leitlinien zur Bestimmung des Kraft-Wärme-Verhältnisses gemäß Anhang II Buchstabe d an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 14 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 5 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss für elektronische Maut unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 11 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Fristen nach Artikel 6 Buchstaben b und c des Beschlusses 1999/468/EG werden auf einen Monat festgesetzt.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

5 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 7 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 10 Änderungsverfahren

Die Anhänge I und II können aufgrund der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen geändert und an den technischen Fortschritt angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 11 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

5 Die Kommission konsultiert regelmäßig Vertreter des Wirtschaftssektors.

Article 14 Anpassungen

Die Kommission kann die Anhänge I bis IV anpassen, ohne den Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuweiten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 15 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Article 15 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

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