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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 393/2009 des Rates vom 11. Mai 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32009R0393
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-05-11
In force since
2009-05-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, ausgenommen Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien, mit Ursprung in der VR China, die unter den KN-Codes ex34060011, ex34060019 und ex34060090 (TARIC-Codes 3406001190, 3406001990 und 3406009090) eingereiht werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sind „Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien“ Kerzen (Lichte) und dergleichen, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: a) ihr Brennstoff enthält mehr als 500 ppm Toluol, b) ihr Brennstoff enthält mehr als 100 ppm Benzol, c) ihr Docht hat einen Durchmesser von mindestens 5 Millimetern, d) sie sind jeweils von einem Kunststoffbehälter umhüllt, dessen senkrechte Wände mindestens 5 cm hoch sind.

2 Der endgültige Antidumpingzoll wird wie folgt auf einen festen Euro-Betrag pro Tonne Brennmasse (normalerweise, aber nicht unbedingt in Form von Talg, Stearin, Paraffin oder anderen Wachsen, einschließlich des Dochts) der von den unten aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren festgesetzt: UnternehmenZoll (EUR je Tonne Brennmasse)TARIC-ZusatzcodeAroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd.321,83A910Dalian Bright Wax Co., Ltd.171,98A911Dalian Talent Gift Co., Ltd.367,09A912Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd.0A913M.X. Candles and Gifts (Taicang) Co., Ltd.0A951Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co., Ltd.0A914Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd. und verbundenes Unternehmen Shaoxing Koman Home Interior Co., Ltd.0A915Qingdao Kingking Applied Chemistry Co., Ltd.0A916In Anhang I aufgeführte Unternehmen345,86A917Alle übrigen Unternehmen549,33A999

3 Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des vorgenannten Betrags berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

4 Die Anwendung der für die in Absatz 2 und Anhang I genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 1130/2008 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex34060011, ex34060019 und ex34060090 (TARIC-Codes 3406001190, 3406001990 und 3406009090) eingereiht werden, werden endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Zölle übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

Article 3

Legt eine Partei aus der Volksrepublik China der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass sie a) die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum, d. h. zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2007, nicht ausgeführt hat; b) mit keinem Ausführer oder Hersteller, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, verbunden ist; und c) nach Ende des Untersuchungszeitraums entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist; kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit Artikel 1 Absatz 2 ändern und dieser Partei den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller geltenden Zoll von 345,86 EUR je Tonne Brennmasse zugestehen.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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