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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 431/2009 des Rates vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

CELEX
32009R0431
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-05-18
In force since
2009-05-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Der Mitgliedstaat, der den mittelfristigen finanziellen Beistand in Anspruch nehmen möchte, erörtert mit der Kommission die Bewertung seines Finanzbedarfs und unterbreitet der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Entwurf seines Sanierungsprogramms. Der Rat entscheidet nach Prüfung der Lage des betreffenden Mitgliedstaats und des zur Unterstützung seines Antrags unterbreiteten Sanierungsprogramms grundsätzlich auf derselben Tagung über a) die Gewährung eines Darlehens oder einer angemessenen Finanzierungsfazilität, ihren Betrag und ihre durchschnittliche Laufzeit; b) die wirtschaftspolitischen Bedingungen, an die der mittelfristige finanzielle Beistand geknüpft ist, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation wiederherzustellen oder zu gewährleisten; c) die Einzelheiten des Darlehens oder der Finanzierungsfazilität, dessen/deren Auszahlung oder Ziehung grundsätzlich in aufeinander folgenden Tranchen erfolgt, wobei die Freigabe der einzelnen Tranchen von einer Prüfung der Ergebnisse abhängt, die bei der Durchführung des Programms im Verhältnis zu den Zielvorgaben erreicht wurden.“

Article 3a

Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat schließen eine Absichtserklärung, in der die vom Rat gemäß Artikel 3 festgelegten Bedingungen im Einzelnen festgelegt werden. Die Kommission übermittelt diese Absichtserklärung dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

Article 5

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zu prüfen, ob die Wirtschaftspolitik des Mitgliedstaats, der ein Darlehen der Gemeinschaft empfangen hat, dem Sanierungsprogramm, den etwaigen sonstigen vom Rat gemäß Artikel 3 festgelegten Bedingungen und der in Artikel 3a genannten Absichtserklärung entspricht. Zu diesem Zweck stellt der Mitgliedstaat der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung beschließt die Kommission nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses über die sukzessive Auszahlung der Tranchen. Der Rat entscheidet über etwaige Anpassungen der ursprünglich festgesetzten wirtschaftspolitischen Bedingungen. “

Article 9a

Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat der Europäische Rechnungshof das Recht, in denjenigen Mitgliedstaaten, die einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft erhalten, sämtliche in Bezug auf die Verwaltung dieses Beistands für notwendig erachteten Finanzkontrollen oder Rechnungsprüfungen durchzuführen. Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, ist demnach berechtigt, Beamte oder ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter mit der Durchführung von technischen oder finanziellen Kontrollen oder Rechnungsprüfungen zu beauftragen, die sie in denjenigen Mitgliedstaaten, die einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft erhalten, in Bezug auf diesen Beistand als notwendig erachtet.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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